Im deutschen Vertragsrecht gilt das Prinzip der Vertragstreue (pacta sunt servanda), welches die Verpflichtung zur Erfüllung von Verträgen zum Gegenstand hat. Hiervon werden im Falle der Insolvenz einer Vertragspartei Ausnahmen gemacht. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Prinzip der Vertragstreue modifiziert.

Die insolvenzrechtlichen Regelungen zur Erfüllung von gegenseitigen Rechtsgeschäften (§§ 103 ff. InsO) räumen dem Insolvenzverwalter ein Erfüllungswahlrecht für Verträge ein, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen wurden, bis zu diesem Zeitpunkt aber noch von keiner Partei vollständig erfüllt worden sind. Die Verfahrenseröffnung bewirkt zwar keine inhaltliche Umgestaltung der Verträge, allerdings sind die noch offenen Ansprüche aus dem gegenseitig nicht erfüllten Vertrag nicht mehr durchsetzbar. Zweck der Regelungen ist es, dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit einzuräumen, die Insolvenzmasse zu erhalten bzw. zu mehren, um Sanierungsversuche zu ermöglichen und um zu verhindern, dass sich der Vertragspartner des Schuldners wegen dessen Insolvenz von einem für die Masse günstigen Vertrag lösen kann.

Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen erläutert.

Wahlrecht des Insolvenzverwalters, § 103 Inso

Voraussetzungen

Wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung des Insolvenzverwalterwahlrechts ist die Gegenseitigkeit der Ansprüche, welche zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiderseitig nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden. Zu einer Ausübung des Wahlrechts kommt es insbesondere häufig bei Kaufverträgen, Werk- oder Werklieferungsverträgen, Lizenzverträgen und Darlehensverträgen. Keine Anwendung findet das Insolvenzverwalterwahlrecht hingegen etwa auf einseitig voll erfüllte gegenseitige Verträge, Verträge mit einer wirksamen Lösungsklausel sowie Gesellschafterverträge.

Der Insolvenzverwalter muss sein Erfüllungsverlangen gegenüber dem Vertragspartner erklären. Hierbei ist er an keine Fristen gebunden. Allerdings kann die Gegenseite den Insolvenzverwalter auffordern, das Wahlrecht auszuüben und eine entsprechende Erklärung abzugeben. In diesem Fall hat der Insolvenzverwalter die Erklärung unverzüglich abzugeben, wobei unverzüglich" ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern meint. Dem Insolvenzverwalter wird also eine, je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, angemessene Zeit eingeräumt, um die Folgen der Wahlrechtsausübung zu bewerten. Dies kann beispielsweise unter Berücksichtigung einer einzuholenden Zustimmung des Gläubigerausschusses oder nach einer abschließenden Prüfung etwaiger Sanierungsmöglichkeiten bis hin zum Abwarten des Berichtstermins an die Gläubiger erfolgen.

Folgen und Wirkungen

Erfüllungswahl: Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für die Erfüllung eines nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrages, tritt er an Stelle des Schuldners in dessen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein. Die Erklärung des Verwalters wirkt für die Zukunft (ex nunc), das heißt, die vom Schuldner zu erbringende Leistung wird zur Masseverbindlichkeit, eine von der Gegenseite zu erbringende Leistung zur Masseforderung. Inhaltlich gelten die ursprünglich vereinbarten Leistungskonditionen unverändert fort. Bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderungen des Vertragspartners werden von der Wirkung der Erfüllungswahl nicht umfasst. Sie sind als Insolvenzforderung geltend zu machen.

Nichterfüllungswahl: Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines Vertrages ab, hat dies nur deklaratorische Bedeutung, da, wie bereits beschrieben, die wechselseitigen Ansprüche mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht mehr durchsetzbar sind. An die Stelle der vertraglichen Gegenforderung tritt ein Schadenersatzanspruch des Vertragspartners wegen Nichterfüllung. Diesen Anspruch kann der Vertragspartner als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden. Die Höhe des Anspruchs berechnet sich nach der sog. Differenztheorie, das heißt, die sich aus der Nichterfüllung des Vertragsverhältnisses ergebenden gegenseitigen Ansprüche werden miteinander verrechnet. Ergibt sich zugunsten des Vertragspartners ein positiver Saldo, so kann er diesen als Insolvenzforderung geltend machen. Dieser wird dann in Höhe der Insolvenzquote befriedigt.

Teilbare Leistungen, § 105 InsO

Für Verträge über teilbare Leistungen sieht § 105 InsO besondere Regelungen für das Wahlrecht des Insolvenzverwalters vor. Dies betrifft insbesondere sog. Dauerschuldverhältnisse, also z. B. Verträge über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie. In diesem Zusammenhang gilt, dass – unabhängig von der Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters – für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Teilleistungen die entsprechende Gegenforderung nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter sodann für die Fortsetzung des Vertrags, wird der Vertragspartner mit seinen weiteren Forderungen aus zu erbringenden Teilleistungen zum Massegläubiger. Bereits vor Insolvenzeröffnung erbrachte Teilleistungen können nicht zurückverlangt werden.

Dass bereits vor Eröffnung des Verfahrens erbrachte Leistungen nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden können, dient vor allem dem Zweck, eine Belastung der Insolvenzmasse zu vermeiden. Eine solche könnte sich insbesondere daraus ergeben, dass der Insolvenzverwalter zunächst die Vertragserfüllung ablehnen müsste, um Forderungen gegen die Insolvenzmasse zu vermeiden, um anschließend den Vertrag zu vielleicht schlechteren Konditionen neu abzuschließen.

Unwirksamkeit von Lösungsklauseln, § 119 InsO

Vertragliche Vereinbarungen, die im Voraus eine Anwendbarkeit des Insolvenzverwalterwahlrechts nach den §§ 103 ff. InsO ausschließen oder beschränken, sind unwirksam. Mit Urteil vom 15. November 2012 (Az. IX ZR 169/11) hat der BGH im Falle von Dauerschuldverhältnissen klargestellt, dass eine insolvenzbezogene Lösungsklausel in die Verwertungskompetenz des Insolvenzverwalters eingreife und somit unzulässig sei. Dies betrifft insbesondere Klauseln, die den Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen, wenn die jeweils andere Partei Insolvenzantrag gestellt hat oder über deren Vermögen das (vorläufige) Insolvenzverfahren eröffnet wird. Regelmäßig rechtlich unbedenklich sind hingegen insolvenzunabhängige Lösungsklauseln, die u.a. an einen Verzug der Leistungspflichten, die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen über das Vermögen der anderen Partei, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder den Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage anknüpfen.

Sonderbestimmungen für einzelne Vertragstypen

Das Insolvenzrecht sieht für einige Vertragstypen Sonderbestimmungen vor, die das generelle Wahlrecht des Insolvenzverwalters verdrängen bzw. modifizieren:

Erlöschen von Verträgen, §§ 115 – 117 InsO

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, erlöschen Aufträge, Geschäftsbesorgungsverträge und Vollmachten, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen beziehen, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes. Ansprüche auf eine vereinbarte Vergütung oder Aufwendungsersatz können nur als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden.

Entzug des Wahlrechts, §§ 106, 107 InsO

Vorbehaltlich etwaiger Anfechtungsrechte wird für bereits vor der Insolvenzeröffnung eingetragene Vormerkungen dem Insolvenzverwalter das Wahlrecht entzogen, § 106 InsO. Derartig eingetragene Vormerkungen sind somit insolvenzfest. Die durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche müssen vollständig aus der Insolvenzmasse bedient werden. Die Insolvenzfestigkeit gilt auch für das Anwartschaftsrecht des Käufers in der Insolvenz des Verkäufers, wenn die Parteien einen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben, § 107 InsO.

Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse – Besondere Rücktrittsund Kündigungsrechte, §§ 108 InsO

Für Mietverträge über unbewegliche Gegenstände sowie für Arbeits- und Dienstverträge ordnet das Gesetz auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens deren Fortbestand an, § 108 InsO. Ansprüche aus diesen Verträgen, die vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, sind als Insolvenzforderungen geltend zu machen; danach entstehende Ansprüche sind hingegen Masseverbindlichkeiten. An die Stelle des Insolvenzverwalterwahlrechts treten für diese Vertragstypen besondere Kündigungs- und Rücktrittsrechte.

Im Mietvertragsrecht wird dem Insolvenzverwalter unabhängig von den vertraglichen Regelungen ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten zum Monatsende eingeräumt. Im Falle einer Insolvenz des Mieters können sowohl der Verwalter als auch der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, wenn das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht überlassen war. Tritt der Verwalter vom Vertrag zurück, kann der Vermieter wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. In der Insolvenz des Mieters wird dem Vermieter das Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses wegen vorinsolvenzlichen Verzugs der Mietzahlung oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners versagt, sog. Kündigungssperre, § 112 InsO.

Im Bereich des Arbeits- und Dienstvertragsrechts wird dem Insolvenzverwalter ebenfalls, unabhängig von einer vereinbarten oder gesetzlich geltenden Kündigungsfrist, ein dreimonatiges Kündigungsrecht zum Monatsende eingeräumt. Arbeitnehmer, denen nach ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag ein längeres Kündigungsrecht zusteht oder die sogar unkündbar sind, können als Insolvenzgläubiger Schadensersatz geltend machen. Dessen Höhe richtet sich nach der Höhe des Gehalts und der Nebenleistungen, die der Arbeitnehmer bei Geltung der regulären Kündigungsfristen bekommen hätte. Bei unkündbaren Verträgen ist dies allerdings auf den Zeitraum der längsten gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Kündigungsfrist beschränkt.

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