Gemäss den Urteilen GABA und BMW handelt es sich beim Merkmal der Erheblichkeit in Art. 5 Abs. 1 KG um eine Bagatellklausel mit der Funktion eines Aufgreifkriteriums. Die materiell-rechtliche Beurteilung der Abreden erfolgt gemäss Bundesgericht in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 KG. Für die WEKO soll dies nur für Erheblichkeit der gesetzlichen Vermutungstatbestände, nicht aber für die Prüfung des Normelements im Allgemeinen gelten. Dies kann nicht der Sinn des höchstrichterlichen Diktums sein.

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