Am 6. Juni 2019 (zum Artikel) hatten wir zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung via WhatsApp berichtet. Diesbezüglich haben wir auf eine Möglichkeit hingewiesen, welche sich Arbeitnehmern durch eine Änderung der Berufsordnung für Ärzte und die Aufhebung des Fernbehandlungsverbotes eröffnet. Vor Missbrauch der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung via WhatsApp haben wir gewarnt. Im Bürokratieentlastungsgesetz III ist der Gesetzgeber nun direkt tätig geworden, um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, bzw. deren Bearbeitung zu digitalisieren. Hier verbleiben leider offene Fragen, die sich aus dem Bürokratieentlastungsgesetz III ergeben, das am 08.11.2019 vom Bundesrat verabschiedet wurde.

Der Arbeitgeber kann demnach nicht mehr abwarten, bis der Mitarbeiter die analoge Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Stattdessen soll er sich nach § 109 SGB IV über ein Portal der Krankenkasse digital über die Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitnehmer weiterhin persönlich mitzuteilen hat, informieren können. Er ruft quasi die wesentlichen Informationen der Arbeitsunfähigkeit (Name des Arbeitnehmers, Zeitraum, Datum der Feststellung) online ab. Der Arzt muss dazu der Krankenkasse die Daten vorher mitteilen.

In § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) wird entsprechend ein neuer Absatz 1a eingeführt. Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen ihrem Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2022 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen, sofern dies überhaupt erforderlich ist, weil die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG). Es genügt, dass sich der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt aushändigen lässt, die das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellt. Streitigkeiten und Abmahnungen um die Frage, ob und auf welchem Übermittlungsweg der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung korrekt übermittelt hat, werden dann hinfällig. Die Krankenkasse hat nach Eingang der Mitteilung vom Arzt eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die die Daten über den Namen des Beschäftigten, den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum und die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung enthält.

Die geplante Neuregelung wirft leider neue Probleme auf:

  • Zum einen liegt ein offensichtlicher, handwerklicher Fehler vor. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG gestattet dem Arbeitgeber die Verweigerung der Entgeltfortzahlung, solange der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Es muss übersehen worden sein, diese Regelung anzupassen. Des Weiteren ist unklar, was geschieht, wenn der Arzt die Daten nicht rechtzeitig an die Krankenkasse übermittelt.
  • Zum anderen werden die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers eingeschränkt. Er kann nicht mehr erkennen, welcher Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Das ist z. B. relevant im Zusammenhang mit von uns bereits kritisierten Krankschreibungen via WhatsApp (zum Artikel).
  • Überdies wird die Kontrolle erschwert, ob eine unmittelbar nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes von 6 Wochen vorgelegte neue Erstbescheinigung eines anderen Arztes wirklich eine neue Erkrankung bescheinigt.

Haben sich die Erkrankungen überschnitten, liegt eigentlich ein einheitlicher Versicherungsfall vor, bei dem der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach 6 Wochen endet. Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Meldungen nach § 295 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V und weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten.

Der Arbeitgeber muss sich daher noch mehr als in der Vergangenheit auf die Einschätzung der Krankenkasse verlassen. Diese hat allerdings ein Interesse daran, keinen einheitlichen Versicherungsfall bei mehreren, insgesamt sechs Wochen überschreitenden Krankheiten festzustellen, sondern zu Lasten des Arbeitgebers neue Versicherungsfälle anzunehmen.

Den bürokratischen Erleichterungen durch digitale Bearbeitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stehen daher die Nachteile der Rechtsunsicherheit und Streitpotenzial gegenüber, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit oder einer echten Ersterkrankung des Arbeitgebers hat. Es steht zu hoffen, dass hier noch Nachbesserungen des Gesetzgebers erfolgen, um den Kritikpunkten Rechnung zu tragen.

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