We have launched our annual survey to map the major risk and compliance issues facing trust companies. We are looking to identify the key trends in the industry and understand the main risks and challenges trust companies encounter, to help equip the industry with how to best tackle them.

The survey takes the form of a questionnaire to be answered by legal, risk or compliance. If you are a trust company and would like to participate, or would be interested in the results of the survey, please let Richard Norridge or Julia Bihary know.

The survey should take between 5-7 minutes to complete and your answers will be anonymous.

TOPSEAT International, Inc. (TOPSEAT"), ein weltweit führender Hersteller im Bereich der Sanitärtechnik, ist Inhaber mehrerer Schutzrechte für seine Toilettensitze. Zu diesen Schutzrechten zählt auch das europäische Patent EP 3 205 497 für einen Toilettendeckel und Sitz aus Schichtverbundstoff mit einer dekorativen Grafikschicht und einer Schutzschicht . Sitze nach der Lehre des Patents werden in einer Vielzahl großer Baumärkte in Deutschland und anderen Ländern Europas angeboten.

Im September 2018 reichte TOPSEAT, vertreten durch BARDEHLE PAGENBERG, gegen die deutsche Baumarktkette Hornbach Baumarkt AG (HORNBACH") Klage wegen Patentverletzung vor dem Landgericht Mannheim ein. Mit Urteil vom 21. Juni 2019 bestätigte das Landgericht Mannheim (Az. 7 O 122/18) die Verletzung des TOPSEAT-Patents EP 3 205 497 durch HORNBACH und gab allen Ansprüchen von TOPSEAT statt, einschließlich Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung.

HORNBACH hatte sich zunächst gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim gewehrt und Berufung eingelegt. Allerdings hat HORNBACH seine Berufung im November 2019 zurückgenommen. Mit der Rücknahme der Berufung durch HORNBACH ist das Urteil des Landgerichts Mannheim rechtskräftig und HORNBACH darf die Toilettensitze, die von der Lehre des TOPSEAT-Patents Gebrauch machen, auch künftig nicht mehr anbieten und verkaufen.

Im Rahmen des Patentrechtsstreits ging es unter anderem um die Frage des Verhältnisses des Anspruchs auf Entschädigung (Art. 67 EPÜ, Art. II § 1 Abs. 1, 2 IntPatÜbkG) zu einem etwaigen Vorbenutzungsrecht nach § 12 PatG in Fällen, in denen die erteilte Fassung der Ansprüche von der ursprünglich veröffentlichten abweicht.

Denn HORNBACH hatte sich darauf berufen, dass ein solches Vorbenutzungsrecht bestehe im Hinblick auf den (breiten) Gegenstand der Patentansprüche in der veröffentlichten Fassung der Patentenanmeldung. Die später erteilte Fassung der Patentansprüche und damit der Gegenstand des erteilten Patents war enger, und HORNBACH konnte jedenfalls für diesen engeren Gegenstand keine Vorbenutzung nachweisen. Das Landgericht Mannheim hat in dieser Konstellation festgehalten, dass es für die Frage eines Entschädigungsanspruchs allein auf den Schutzgegenstand ankommt, in dem die Patentansprüche erteilt sind. Eine Vorbenutzung, die sich nicht auf die Erfindung gemäß der erteilten engeren Fassung der Ansprüche bezieht, ist unerheblich. Nichts anderes ergibt sich nach Auffassung des Landgerichts Mannheim unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Zulässigkeit von Abwandlungen des Vorbenutzten, da jedenfalls ein Eingriff in den Gegenstand der Erfindung vorliegt, wenn vom Vorbenutzer gerade solche Merkmale ergänzt werden, auf die der Schutz rückwirkend beschränkt worden ist.

Beim europäischen Patentamt ist ein Einspruchsverfahren gegen das Patent anhängig. TOPSEAT ist zuversichtlich, sich auch in diesem Verfahren durchsetzen zu können.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.