Für den Umstieg in das neue Gehaltssystem für Angestellte in Handelsbetrieben wurde den Unternehmen eine Übergangszeit bis 1.12.2021 gewährt. Aufgrund des mit der Umstellung verbundenen administrativen Aufwands sollte der Umstieg zeitgerecht geplant werden.

 Die Ziele der bereits mit 1.12.2017 in Kraft getretenen Reform des Gehaltssystems im Handel waren neben der Reduktion der Gehaltstafeln insbesondere die Schaffung eines modernen Beschäftigungsgruppenschemas, mehr Rechtssicherheit bei der Einstufung und nicht zuletzt die Bekämpfung von Altersdiskriminierung durch Deckelung der Anrechnung von Vordienstzeiten.

Die acht Gehaltstafeln für zwei Gehaltsgebiete der Gehaltsordnung ALT wurden auf eine Gehaltstabelle reduziert, die nunmehr österreichweit für alle Handelsangestellten gilt. Statt bisher sechs gibt es nun acht Beschäftigungsgruppen (A bis H), die allgemeiner und abstrakter formuliert sind. Das Einstiegsgehalt wurde angehoben, im Gegenzug wurde die Einkommenskurve abgeflacht. So gibt es nur mehr fünf Gehaltsstufen (außer in den Beschäftigungsgruppen A und B), sodass innerhalb einer Beschäftigungsgruppe maximal vier Vorrückungen erfolgen (nach drei, sechs, neun und 12 Jahren). Zur leichteren Orientierung sind jeder Beschäftigungsgruppe anhand von sieben Arbeitswelten (Einkauf, Verkauf & Vertrieb, kaufmännische & administrative Dienstleistungen Marketing & Kommunikation, Logistik, technischer Dienst, IT) beispielhaft Referenzfunktionen (typische Tätigkeiten) zugeordnet. Letztlich ausschlaggebend für die Einstufung bleibt jedoch die jeweilige Beschreibung der Beschäftigungsgruppe. Die Abgrenzung erfolgt anhand der Kriterien Selbständiges Arbeiten, Verantwortung, Befugnisse, soziale Fähigkeiten, Fach-und Sachkenntnisse sowie Qualifikationserfordernisse.

Umstiegsstichtag: Keine schrittweise Umstellung

Beim Umstieg in das neue System gilt eine klare Stichtagsregelung: Die Umstellung hat für alle Arbeitnehmer eines Betriebes gemeinsam zum selben Stichtag zu erfolgen. Es kommt somit innerhalb eines Betriebes keinesfalls zu einer parallelen Führung zweier Gehaltssysteme, sondern bis zum Umstieg gelten auch für Neueintritte weiterhin die Regelungen der Gehaltsordnung ALT. In neu gegründeten Betrieben oder in solchen Betrieben, in denen der Kollektivvertrag Handel erstmals angewendet wird (z.B. aufgrund eines Kollektivvertragswechsels), sind die Arbeitnehmer bereits in das Gehaltssystem NEU einzustufen.

Ansonsten ist der Umstiegsstichtag, der zwingend ein Monatserster zu sein hat, per Betriebsvereinbarung festzulegen. Gibt es keinen Betriebsrat, kann das Unternehmen den Zeitpunkt selbst festlegen, jedoch sind die Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor dem geplanten Übertritt schriftlich zu informieren. Sodann sind die Arbeitnehmer (falls vorhanden unter Mitwirkung des Betriebsrates) in das Gehaltssystem NEU zu überführen und darüber spätestens vier Wochen vor dem Übertrittsstichtag zu informieren.

Einstufung in die Gehaltsordnung NEU

Die Arbeitnehmer der bisherigen Beschäftigungs-gruppen 1 bis 6 sind in das neue Beschäftigungs-gruppenschema in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe A bis H zuzuordnen. Die Einstufung erfolgt dabei in das jeweils nächst höhere kollektivvertragliche Mindest-gehalt der entsprechenden Beschäftigungs-gruppe, wobei die Vordienstzeiten beim Umstieg nicht relevant sind – der Arbeitnehmer wird immer in das erste Jahr der neuen Stufe eingereiht. Diese Erhöhungen des Mindestgehalts können auf bestehende (nicht zweckgebundene) Überzahlungen angerechnet werden. Falls das kollektivvertragliche Mindestgehalt ALT höher sein sollte als das Mindestgehalt NEU der jeweiligen fünften Stufe, ist der Arbeitnehmer trotzdem in diese Gehaltsstufe einzustufen. Die Differenz zwischen dem Mindestgehalt NEU und dem Mindestgehalt ALT wird als Reformbetrag 1 ausgewiesen und jährlich wie die Kollektivvertragsgehälter erhöht (auf den bei Übertritten bis 1.11.2019 allenfalls zu zahlenden Reformbetrag 2 wird in dieser Darstellung nicht eingegangen). Dieser Reformbetrag 1 darf nicht auf Überzahlungen angerechnet und auch nicht zur Abgeltung von Mehr-und Überstunden, Prämien, Provisionen, Zulagen, Zuschlägen und Reiseaufwandsentschädigungen herangezogen werden. Reformbeträge sind für die Berechnung aller gehaltsabhängigen Ansprüche in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

Bei der Einstufung NEU ist der laufende Vorrückungsstichtag weiter anzuwenden, es kommt zu keiner Veränderung des individuellen Vorrückungsstichtages. Fällt die Einstufung NEU mit einer Vorrückung zusammen, so ist zunächst die Vorrückung vorzunehmen und danach die Einstufung NEU. Die erste Vorrückung nach dem Übertrittsstichtag erfolgt im dritten Jahr mit jenem Monatsersten, der dem Vorrückungsstichtagsmonat vor dem Übertritt in die Gehaltsordnung NEU entspricht.

Für die Einstufung NEU gilt ein Benachteiligungs-verbot. Kein Arbeitnehmer darf aufgrund der Einstufung NEU und unterschiedlicher Auffassung darüber benachteiligt werden. Rechtsansprüche, die sich aufgrund der Neueinstufung in die Gehaltsordnung NEU zum Übertrittsstichtag ergeben, verfallen (erst) mit Ablauf von drei Jahren.

Weitere Neuerungen

Das Gehaltssystem NEU enthält außerdem neue Formvorschriften für All-In-Verträge, die zukünftig eine genaue Aufschlüsselung des Gesamtgehalts zu enthalten haben. Anzugeben sind die Höhe des Grundgehalts für die Normalarbeitszeit, die Höhe der Pauschale und welche Entgeltbestandteile (insbesondere z.B. Überstunden an Sonn-und Feiertagen) damit abgegolten sind, ob allfällige Provisionen zur Abgeltung anderer und welcher Entgeltbestandteile herangezogen werden, andere Entgeltbestandteile wie z.B. zweckgebundene Zulagen und das Gesamtentgelt (ausgenommen bei Arbeitnehmern mit Provisionen). Die jährliche Deckungsrechnung ist zwingend vorzunehmen und im ersten Quartal des Folgejahres den Arbeitnehmern vorzulegen.

Neu geregelt wurde auch die Anrechnung von Vordienstzeiten bei Neueintritten. Hervorzuheben ist hierbei, dass Vordienstzeiten im Gehaltssystem NEU nur mehr im Ausmaß von höchstens sieben Jahren anzurechnen sind; es werden aber auch Zeiten im Rahmen eines Arbeiterverhältnisses zur Hälfte angerechnet. Elternkarenzurlaube bzw. Kinderbetreuungszeiten werden bei der Einstufung im Ausmaß von höchstens 24 Monaten angerechnet.

Fazit

Obwohl Unternehmen noch bis Dezember 2021 Zeit haben, sollte der Übertritt in das Gehaltssystem NEU zeitgerecht geplant werden. Jeder Arbeitnehmer muss einer neuen Beschäftigungsgruppe zugeordnet und neu eingereiht werden. Bei den neu auszustellenden Dienstzetteln sind insbesondere die Formvorschriften für All-In-Gehälter zu beachten. Auch die erforderliche Einbindung des Betriebsrates sollte eingeplant werden.

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