Heutzutage besteht in vielen Ländern und Rechtssystemen der Welt die Tendenz, Konflikte durch alternative außergerichtliche Lösungsmethoden gütlich beizulegen. Eine dieser alternativen Lösungsmethoden ist die Mediation.

Mediation ist im Wesentlichen ein strukturierter Konfliktbeilegungsprozess, bei dem eine unabhängige dritte Person, durch Zusammenführung der Parteien, es ermöglicht, dass diese bezüglich der Konfliktlösung verhandeln, die Kommunikation zwischen beider Parteien erleichtert, wobei die Entscheidungsbefugnis bei den Parteien verbleibt und in dem die dritte Person dennoch zur Rechtsberatung und Stellungnahme berechtigt ist.

Wobei die hervortretenden Grundlagen der Mediation in vielen verschiedenen Rechtssystemen die Grundlage der Unparteilichkeit und der Verschwiegenheitspflicht des Mediators und die Entscheidungsbefugnis der Parteien sind, ist jedoch eine der wichtigsten Grundlagen ist die Freiwilligkeit. Freiwilligkeit umfasst dabei nicht nur die Teilnahme an dem Verfahren, sondern auch dieses jederzeit beenden zu können und letztlich auch frei über eine Abschlussvereinbarung zu entscheiden.

In Anbetracht der historischen Entwicklung der Mediationspraxis sowohl im deutschen als auch im türkischen Rechtssystem zeigt sich, dass die Mediation auf freiwilliger Basis begonnen hat. In beiden Rechtssystemen ist jedoch zu erkennen, dass die Anwendung der Mediation in bestimmten Fällen als Prozessvoraussetzung vorgesehen wird.

Das türkische Mediationsgesetz mit der Gesetzesnummer 6325 ist in der Türkei am 7. Juni 2012 in Kraft getreten und ab dem 1. Januar 2018 ist die Mediation in Fällen, welche sich aus Konflikten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben, als Prozessvoraussetzung eingeführt. Durch die Initiativen der Mediationsabteilung wurde die Mediation am 1. Januar 2019 auch als Prozessverordnung in Handelsklagen eingeführt. In beiden Mediationspraktiken bestand der Hauptzweck darin, die Arbeits- und Handelsgerichte zu entlasten und eine günstigere und schnellere Lösung für den Prozess bereitzustellen. Tatsächlich lag die Anzahl der im Rahmen der arbeitsrechtlichen Mediation in Auftrag gegebenen Fällen gemäß der, von der Rechtsabteilung der Mediation veröffentlichten Statistiken, zwischen dem 02.01.2018 und dem 19.12.2019 bei 739.255, und 65% dieser Fälle führten zu einer Einigung. Bei handelsrechtlichen Konflikten betrug die Anzahl der, zwischen dem 02.01.-19.12.2019 vergebenen Akten im Rahmen der Mediation 146.413, und 57% dieser Akten führten zu einer Einigung. Ferner führten, seit Einführung des türkischen Mediationsgesetzes, 97% der freiwillig gestellten Anträge zu einer Einigung.

In Deutschland wurde, durch die nahe Verfolgung der Entwicklung der Mediationspraxis in den USA, seit den 1970er Jahren die ersten Recherchen zum Thema durchgeführt und die ersten Berichte zu diesem Thema erstellt. Die erste Mediationsausbildung in Deutschland fand 1989 in Heidelberg statt und im Jahr 1992 wurde darauf die Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation gegründet.

Mediation als Verfahren zur Streitschlichtung und zur Konfliktlösung erhielt durch den deutschen Gesetzgeber am 21.07.2012 mit der Verabschiedung des Mediationsgesetzes in der Form eines Artikelgesetzes eine gesetzlich verankerte Rechtsgrundlage. Durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, auch Mediationsgesetz genannt, wurde am 21.05.2008 die europäische Richtlinie von 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen umgesetzt.

Obwohl es in beiden Ländern viele Unterschiede in der Gesetzgebung und bei der Durchführung von Mediation gibt, werden im Folgenden die Unterschiede zu den Grundlagen und Mediationsausbildung in beider Länder aufgeführt:

2. Verschwiegenheitspflicht

Ein wichtiges Merkmal, welches die Mediation in der Regel von einer gerichtlichen Prozessführung unterscheidet ist, dass die, von beiden Parteien während des Prozesses offengelegten Informationen und Dokumente nach Abschluss der Mediationsverhandlungen vertraulich bleiben, sofern die Parteien es nicht anderweitig vereinbart haben. Durch die Mediation wird sichergestellt, dass sich die Parteien auf ihre Interessen und Bedürfnisse konzentrieren und sich während der Verhandlungen besser ausdrücken können, und es wird auch sichergestellt, dass die enthüllten Geschäftsgeheimnisse nicht preisgegeben werden.

Laut Artikel 4 des türkischen Mediationsgesetzes Nr. 6325, gelten alle Informationen und Dokumente die bei den Verhandlungen vorgewiesen werden für die Parteien, den Mediator und alle dritten Personen als vertraulich.

Ferner wurde mit Artikel Nr. 5 des türkischen Mediationsgesetzes festgelegt dass, falls das Konflikt nach dem Mediationsverfahren zum Gegenstand eines Gerichts-oder Schiedsverfahren wird, es nicht möglich ist, die Einladung und Bereitschaft einer Partei zur Teilnahme am Mediationsverfahren, und die Annahme der Meinungen und Vorschläge der Parteien zur Schlichtung des Streits, und auch die für das Mediationsverhahren erstellten Unterlagen als Beweismittel vorzuweisen. Ferner dürfen die Parteien bezüglich der obengenannten Angelegenheiten nicht als Zeuge aussagen.

Im deutschen Mediationsgesetz wird die Verschwiegenehitspflicht etwas anders geregelt. Demnach sind nur der Mediator und die, in der Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Für die Parteien gilt diese Pflicht nicht.

2. Die Vollstreckbarkeit der Einigung

Gemäß Artikel 18/4 des türkischen Mediationsgesetzes haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, im Falle einer Einigung am Ende des Mediationsprozesses eine Anmerkung zur Vollstreckbarkeit dieses Dokuments anzufordern. Wird die Mediation vor der Klageerhebung angewendet, kann beim Amtsgericht, bei dem der Mediator für die Ausführung des Vertrags zuständig ist, eine Anmerkung angefordert werden. Im Falle eines Antrags auf Schlichtung während des Prozesses kann die Anmerkung zur Vollstreckbarkeit beim Gericht angefordert werden, bei dem der Fall verhandelt wird. Im Falle dass, der Vertrag zur Einigung jeweils durch beider Parteien, deren Rechtsanwälte und vom Mediator unterzeichnet wird, gilt das Dokument als Vollstreckbar, ohne dass es weitere Anmerkung vom Gericht benötigt.

Gemäß deutschem Recht, ist der Vertrag zur Einigung nicht direkt vollstreckbar. Laut § 794/1 der Zivilprozessordnung, können die Parteien die Vereinbarung notariell oder auch durch das Amtsgericht eine Anmerkung zur Vollstreckbarkeit bekommen.

3. Tätigkeitsbeschränkungen

Artikel 9 Absatz 4 des türkischen Mediationsgesetzes regelt unter der Überschrift "Neutralität", dass der Mediator nach Abschluss des Mediationsverfahrens nicht als Rechtsanwalt der Parteien bezüglich desselben Konflikts handeln darf. In diesem Zusammenhang werden dem Mediator Grenzen gesetzt, um seine Pflicht zu erfüllen.

Bei der Prüfung des deutschen Mediationsgesetzes § 3 Abs. 2 ergibt sich eine etwas andere Taetigkeitsbeschränkung für den Mediator. Gemäß dieser Regelung darf als Mediator nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden. Ferner darf eine Person nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

Die betreffende gesetzliche Regelung ist endgültig und es ist den Parteien nicht möglich, schriftlich etwas anderes zu vereinbaren.

4. Aus- und Fortbildung des Mediators

Gemäß dem türkischen Mediationsgesetz und der Verordnung über Mediation in Rechtsstreitigkeiten mit der N. 30439, können nur Juristen die nach Abschluss der juristischen Fakultät und 5-jähriger Berufserfahrung, und erfolgreichem Abschluss eines theoretischen und beruflichen Ausbildungsprogramms als Mediator tätig werden solange sie nicht wegen eine vorsätzlich begangenen Tat vorbestraft sind. Zudem müssen die Personen die die obengenannten Voraussetzungen erfüllen auch bei der schriftlichen Prüfung den Justizministeriums erfolgreich sein.

In der Türkei sind, die juristischen Fakultäten, die türkische Anwaltskammer und die Justizakademie der Türkei zur Ausbildung der Mediatoren berechtigt.

Im deutschen Mediationsgesetz ist die Frage der theoretischen und beruflichen Ausbildung des Mediators im allgemeinen Rahmen in § 5/1 geregelt. Entsprechend dem oben genannten Artikel sollte der Mediator insgesamt 120 Stunden theoretische und berufliche Ausbildung erhalten, damit der Mediator den Prozess so steuern kann, dass er diesen Beruf auch ausüben kann. Am Ende dieser Schulung werden diejenigen die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben als "Zertifizierte Mediator" zugelassen. Die Verpflichtung, ein Jurastudium zu absolvieren, um ein Mediationszertifikat zu erhalten, ist in der deutschen Rechtsordnung nicht geregelt, und es besteht nicht die Verpflichtung, sich in einer Kammer registriert zu haben. Nach dem deutschen Mediationsgesetz § 5/2 ist der Status der zertifizierten Mediatoren jedoch gesetzlich geschützt und unterliegt besonderen Bestimmungen.

Anders als in der türkischen Rechtsordnung muss gemäß der Regelung in der deutschen Rechtsordnung auch ein Mediationspraktikum absolviert werden, welches an den deutschen Amtsgerichten in München, Würzburg und Traunstein durchgeführt werden kann.

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