Ministerialentwurf

Der Ministerialentwurf (ME) zur Umsetzung des Market in Financial Instruments Directive 2014/65/EU (MiFID II) Paketes in Österreich ist am 31.3.2017 im Nationalrat eingelangt. Die Begutachtungsfrist läuft bis 24.4.2017. Mit dem ME wird die MiFID II in nationales Recht umgesetzt. Kern der Umsetzung ist ein neues BörseG 2018 und ein neues WAG 2018.

Und es gibt einige Änderungen. Strukturelle Änderungen. Mit erheblichem Auswirkungspotential.

Verbesserung des Anlegerschutzes

Kernstücke des MiFID II Paketes in diesem Bereich sind unter anderem:

  • Trennung zwischen unabhängiger Beratung und abhängiger Beratung;
  • Aufklärung des Kunden, ob umfangreiche oder eine eingeschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten geboten wird und in welchem Naheverhältnis der Anlageberater zum Produkt steht;
  • Produktbeobachtung durch den Berater und Information an Kunden;
  • umfassendere Warnhinweise, Warnpflichten und Produktentwicklungsbeschränkungen;
  • Vorteilsannahme, die nur bei Qualitätssteigerung aufgrund Vorteilsannahme mit einer stark eingegrenzten Festlegung zulässig ist, wann diese Qualitätsverbesserung gegeben ist;
  • de-facto Ausschluss von Vorteilsannahme bei unabhängiger Beratung.

Aufsichtsbefugnisse der FMA erweitert

Kernstücke des MiFID II Paketes in diesem Bereich sind unter anderem:

  • Ausweitung der Antragsrechte zu Maßnahmen der Staatsanwaltschaft;
  • Recht der FMA die
    • Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen, und
    • bestimmte Formen der Finanztätigkeit oder –praxis zu verbieten.

Regulierung des Hochfrequenz und algorithmischen Handels

Kernstücke des MiFID II Paketes in diesem Bereich sind unter anderem:

  • Verpflichtung des Börsenunternehmens, sicherzustellen, dass algorithmische Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen:

    • Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die in das System eingegeben werden;
    • Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Tick-Größe, die auf dem Markt ausgeführt werden kann.
  • Kennzeichnung der Algo-Trader und der Algo-Aufträge
  • Verpflichtung der Börsenmitglieder, ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragseingaben, –änderungen und –löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transaktions-Verhältnis) zu gewährleisten.

Umfassende Transparenz auf den Handelsplätzen

Kernstücke des MiFID II Paketes in diesem Bereich sind unter anderem:

  • Verpflichtung der Handelsplätze, verbindliche Interessenbekundungen zu veröffentlichen;
  • Verpflichtung der Handelsplätze, die Einzelheiten zu sämtlichen Geschäften so nah in Echtzeit wie technisch möglich zu veröffentlichen.

OTF – ein neuer Handelsplat

zStatt der bisherigen Aufteilung zwischen Wertpapieraufsichtsgesetz und Börsengesetz werden alle Handelsplätze ("Regulated Market" – RM, "Multilateral Trading Facility" – MTF und der/die neue Organised Trading Facility" - OTF) künftig im Börsengesetz 2018 geregelt.

Kernstücke des MiFID II Paketes in diesem Bereich sind unter anderem:

  • extrem weite Ausdehnung des Handelsplatzbegriffes über Einführung des OTFs;
  • starke Einschränkung des OTF bei der Zusammenführung von Kundenaufträgen.

Änderungen für Unternehmen, die häufig Kundenaufträge unter Einsatz ihres eigenen Kapitals ausführen - Systematische Internalisierer

Kernstücke des MiFID II Paketes in diesem Bereich sind unter anderem:

  • genaue Festlegung der Systematischen Internalisierer;
  • massive organisatorische Anforderungen an Systematischen Internalisierer;
  • fließende Grenzen der Anwendung inklusive produktspezifischer Anwendung (Denominator-Diskussion).

Anforderungen an die IT – Infrastruktur und die strategische Ausrichtung der betroffenen Unternehmen an Finanzmarkt

Das MiFID II Paket bringt es mit sich, dass strategische Entscheidungen getroffen werden müssen und diese in ein umfassendes IT Konzept umzusetzen sind. Damit warden Investitionen in erheblichem Ausmaß verbunden sein.

Und die Zeit läuft für die Umsetzung bis 3.1.2018 ...

für den Gesetzgeber ...

und für die Marktteilnehmer

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