Entgegen allen Gerüchten: (Noch) keine verpflichtende BIM-Anwendung für öffentliche Bauaufträge.

Als Ende März der Entwurf eines Bundesvergabegesetzes (BVergG) 2018 veröffentlicht wurde, suchten viele – vor allem in der Baubranche – nach Bestimmungen zu Building Information Modeling (BIM). Vergeblich! Das neue BVergG 2018 erwähnt BIM mit keinem Wort. Dies ist umso verwunderlicher als mit BIM die vielversprechendste, durch digitale Technologien gestützte Arbeitsmethode für das Planen, Bauen und Betreiben von Bauvorhaben seit Jahren in aller Munde ist. Darüber hinaus haben sich bis zuletzt Gerüchte gehalten, dass BIM im neuen BVergG 2018 Berücksichtigung finden würde. Zahlreiche Schlagzeilen – auch in Österreich – kolportierten sogar, dass BIM für öffentliche Auftraggeber verpflichtend werden würde.

Vorstoß des EU-Parlaments musste bloßer Möglichkeit für Auftraggeber in Richtlinie weichen

Der Hauptgrund für die genannten Schlagzeilen und Vermutungen lag wohl in einem Änderungsantrag des EU-Parlaments 2014 zu dem damaligen Entwurf neuer Vergaberichtlinien. Darin war angeregt worden, dass Mitgliedstaaten bei Bauaufträgen sowohl Auftraggebern als auch Bietern BIM verpflichtend vorschreiben können sollen. In die Endfassung der Vergaberichtlinien (2014/24/EU, 2014/25/EU) wurde dies jedoch nicht aufgenommen. Artikel 22 Abs 4 bzw. Artikel 40 Abs 4 zufolge "können die Mitgliedstaaten [für öffentliche Bauaufträge und Wettbewerbe] die Nutzung spezifischer elektronischer Instrumente, wie z. B. elektronischer Instrumente für die Gebäudedatenmodellierung oder dergleichen, verlangen". Im Unterschied zum Änderungsantrag des EU-Parlaments ist nicht mehr von "verwenden müssen", sondern lediglich von "können" die Rede. Die EU hat es letztlich den Mitgliedsstaaten überlassen, bei der Umsetzung der Richtlinien eine Verpflichtung zu BIM vorzusehen oder nicht.

BVergG 2018 "begründet" freie Wahl für Auftraggeber und bedenkt BIM indirect

Der österreichische Gesetzgeber – der bekanntlich mit der Umsetzung der Vergaberichtlinien rund zwei Jahre im Verzug ist – hat sich bewusst "gegen" BIM entschieden. Dies machen die Erläuterungen zum BVergG 2018 deutlich. Demnach sei die "für die Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, für öffentliche Bauaufträge [...] die Nutzung spezifischer elektronischer Instrumente wie zB solcher für die Gebäudedatenmodellierung (Building Information Modeling – BIM), gesetzlich zwingend vorzuschreiben [...] nicht in Anspruch genommen" worden. Da eine verpflichtende Einführung also erwogen wurde, weiß der Gesetzgeber wohl, dass die Planung von Bauprojekten mittels BIM in der internationalen Bau- und Immobilienwirtschaft zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Das Absehen von einer Verpflichtung zu BIM wird damit begründet, dass der öffentliche Auftraggeber "die größtmögliche Wahlfreiheit bei der Wahl der bevorzugten Instrumente bzw. Vorrichtungen" haben soll. Unseres Erachtens ist eine solche Wahlfreiheit für die weitere BIM-Entwicklung in Österreich nur bedingt förderlich. Davon abgesehen berücksichtigt der Gesetzgeber BIM indirekt. Gemäß BVergG 2018 kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis eines Angebotes durch eine Lebenszykluskostenrechnung (life-cycle costing"; LCC) als Kostenmodell ermittelt werden. Dem Gesetzgeber ist offenbar ebenso bekannt, dass mittels BIM bereits in einer frühen Phase eines Bauprojektes relativ genaue Kostenschätzungen oder auch Projektvarianten als Modell dargestellt und dadurch LCC-Kosten ermittelt werden können.

BIM in Ausschreibung möglich und zweifellos die Zukunft

Zu betonen ist, dass öffentliche Auftraggeber bereits jetzt die Möglichkeit haben, BIM bei Ausschreibungen vorzusehen; unter gewissen Bedingungen auch zwingend. Die technischen Grundlagen dafür wurden mit der ÖNORM-Reihe A 6241 geschaffen. Die Dynamik hin zu kompletter Digitalisierung schreitet in der EU voran, sodass Österreich nicht auf Dauer abseits stehen wird können. In Großbritannien, den Niederlanden und den skandinavischen Ländern ist BIM für öffentliche Auftraggeber bereits weitgehend verpflichtend. Das deutsche Verkehrsministerium will BIM bis 2020 zum Standard machen. Und auch in Österreich wurden schon BIM-Projekte initiiert und viele Player – etwa in der Baubranche – sind längst BIM-Profis. Man muss also kein Prophet sein, um vorauszusagen, dass BIM – freiwillig oder (sukzessive) verpflichtend – auch in Österreich kommen wird. Die Frage ist bloß, wann.

Welcher öffentliche Auftraggeber wagt sich als erster?

Nicht von der Hand zu weisen ist indes, dass auf Auftraggeber, die BIM vorschreiben wollen, beträchtliche Herausforderungen zukommen. Nach wie vor müssen strukturelle Probleme wie etwa die Vereinheitlichung von Standards, Begrifflichkeiten, Prozessen und Schnittstellen gelöst werden. Darüber hinaus gilt es, BIM-Ausschreibungen vergaberechtlich "anfechtungssicher" zu gestalten und eine Vielzahl von Fragen (bau)vertragsrechtlich zu regeln. Auf den ersten "Pionier" unter den öffentlichen Auftraggebern, der sich diesen Herausforderungen stellt, gilt es wohl noch eine Weile zu warten. Vorbereitet sollten potentielle Bewerber und Bieter, aber auch Auftraggeber, die ihrerseits von den unbestreitbaren Vorteilen von BIM profitieren wollen, auf diesen Tag X indes so früh als möglich sein.

Key-Points

  • Im Ende März veröffentlichten Entwurf für ein Bundesvergabegesetz 2018 werden öffentliche Auftraggeber – entgegen zahlreichen Gerüchten – auch zukünftig nicht verpflichtet, BIM vorzuschreiben.
  • Öffentlichen Auftraggebern steht es jedoch frei, Ausschreibungen – freiwillig oder (unter gewissen Bedingungen) verpflichtend – mit BIM durchzuführen.
  • Da potentielle BIM-Auftraggeber trotz großer Fortschritte nach wie vor strukturellen und rechtlichen Herausforderungen gegenüberstehen, bleibt abzuwarten, wer es wagt, als "BIM-Pionier" voranzuschreiten.
  • Dass eine BIM-Ausschreibung in Österreich nur eine Frage der Zeit ist, zeigt die Entwicklung in EU-Staaten, wo BIM bereits (weitgehend) verpflichtend ist. Auch hierzulande könnte dies, letztlich früher als gedacht, der Fall sein.

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