Co-authored by Mag. Fabian Bösch, B.A.

"Zusammen sind wir stark!" – Nach diesem Motto haben sich in letzter Zeit mehrfach Schischulen zur gemeinsamen Kundenakquise entschlossen. Sofern derartige Kooperationen" darin münden, dass zwischen den teilnehmenden Schischulen praktisch kein Preiswettbewerb mehr stattfindet, müssen die Alarmglocken läuten.

Gemeinsame Plattformen

Seit einigen Jahren kann man beobachten, dass Schischulen gemeinsame Plattformen zur Akquisition von Kunden bilden.

Diese Plattformen können rechtlich unterschiedlich ausgestaltet sein, etwa in Form einer Personengesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die beteiligten Schischulen treten in der Regel gemeinsam nach außen hin unter dieser Plattform auf und bieten ihre Leistungen über die Plattform an. Die Plattform" erbringt Marketing- und Vertriebsleistungen (zB Website) und vermittelt Kunden an die beteiligten Schischulen.

Grundsätzlich ist gegen eine gemeinsame Vermittlungsplattform oder andere Formen der Ressourcenbündelung nichts einzuwenden. Solche Vermittlungsplattformen existieren auch in anderen Bereichen, etwa für Hotels (zB booking.com oder Grundsätzlich ist gegen eine gemeinsame Vermittlungsplattform oder andere Formen der Ressourcenbündelung nichts einzuwenden. Solche Vermittlungsplattformen existieren auch in anderen Bereichen, etwa für Hotels (zB booking.com oder expedia.com).

Rechtlich bedenklich sind solche Plattformen aber dann, wenn zwischen den beteiligten Schischulen kein Preiswettbewerb mehr stattfindet, also über die Plattform eine Vereinheitlichung der Preise erfolgt.

Verbot von Preisabsprachen

Nach dem österreichischen Kartellrecht sind Vereinbarungen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, verboten. Es ist daher unzulässig, wenn Schischulen einer Region ihre Preise untereinander absprechen, also etwa vereinbaren, dass bei allen eine Stunde Schiunterricht € 100,- kostet. Dies würde einen Preiswettbewerb zum Nachteil der Kunden verhindern.

Verboten sind nicht nur mündliche oder schriftliche Vereinbarungen, sondern auch sogenannte abgestimmte Verhaltensweisen.

Bei abgestimmten Verhaltensweisen gibt es keine förmliche vertragliche Übereinkunft und damit auch keine bindende Vereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen. Sie kommen vielmehr in einer Art Gentlemen's Agreement überein, ihre Preise anzugleichen.

Eine abgestimmte Verhaltensweise geht über die reine, rechtlich zulässige Marktbeobachtung und das anschließende Reagieren auf Preisänderungen hinaus.

Preisabsprachen mittels gemeinsamer Vermittlungsplattformen

Im Vergleich zu Plattformen in anderen Bereichen (zB Hotels, Flüge, Handytarife, Versicherungen etc.) besteht der Unterschied bei Schischulen häufig darin, dass die Plattformen dem Kunden nicht verschiedene (Preis-)Angebote übermitteln, sondern Schischulleistungen zu einem einheitlichen Preis anbieten. Der Kunde kann dann zwar vielleicht die Schischule über die Plattform auswählen und buchen, doch der Preis ist für ihn immer derselbe.

Hintergrund ist, dass die beteiligten Schischulen diesen Preis intern vereinbart oder abgestimmt haben und nun am Markt mit diesem einheitlichen Preis auftreten. Es gibt also zwischen ihnen keinen Preiswettbewerb. Sie bilden ein Preiskartell".

Solche Kartelle sind nach dem Kartellgesetz verboten. Die Folgen sind zum Teil sehr hohe Geldbußen.

Hohe Geldbußen drohen

In Österreich achtet die in Wien ansässige Bundeswettbewerbsbehörde (BWB, www.bwb.gv.at) darauf, dass das Kartellgesetz eingehalten wird. In den vergangenen Jahren hat die BWB zahlreiche Verfahren gegen Unternehmen, die an Kartellen beteiligt waren, geführt. In der Regel enden diese Verfahren mit der Verhängung hoher Geldbußen.

Beispielhaft sei hier nur das Verfahren gegen vier Sportartikelhändler erwähnt, denen das Kartellgericht Bußgelder in Höhe von insgesamt rund € 420.000,- auferlegte.

Grundsätzlich hat jeder die Möglichkeit, Preisabsprachen der BWB anzuzeigen. Manchmal erfolgen solche Anzeigen durch Kunden, oft aber auch durch Mitbewerber. Es ist denkbar, dass Schischulen, die in derselben Region tätig, aber nicht Teil der Plattform sind, die BWB informieren. Nicht zuletzt sind es oft auch am Kartell beteiligte Unternehmen, die das Kartell bei der BWB auffliegen" lassen. Sie gelten dann als Kronzeugen und gehen straffrei aus.

Erhält die BWB Kenntnis von einem möglichen Kartell, leitet sie ein Ermittlungsverfahren gegen die beteiligten Unternehmen ein. Sie kann Auskünfte verlangen und sogar Hausdurchsuchungen durchführen. Seit dem Jahr 2011 hat die BWB zahlreiche Hausdurchsuchungen durchgeführt und dadurch Kartelle nachweisen können.

Sofern nach Einschätzung der BWB ein Verstoß gegen das Kartellgesetz vorliegt, stellt sie einen Antrag auf Bußgeldfestsetzung an das Kartellgericht (Oberlandesgericht Wien), das im Falle eines Kartellrechtsverstoßes empfindliche Strafen in Höhe von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betroffenen Unternehmen verhängt. SPAR wurde erst kürzlich zu einer Kartellbuße von € 30 Mio. verurteilt.

Neben den Bußgeldern drohen den am Kartell beteiligten Unternehmen auch Schadenersatzansprüche durch Kunden und Mitbewerber.

Sonstige Problembereiche bei Plattformen

Neben der kartellrechtlichen Problematik kann es bei Schischulplattformen auch zu anderen Rechtsverstößen kommen.

Wenn etwa Plattformbetreiber nicht unmissverständlich auf ihre Eigenschaft als bloße (nicht selbst anbietende) Vermittler hinweisen, sondern zB auf der Website den Eindruck erwecken, selbst Schischulen zu sein, drohen Unterlassungsklagen anderer Schischulen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Gleichzeitig könnten auch Verwaltungsstrafen von bis zu € 3.000,- durch die Bezirksverwaltungsbehörde verhängt werden, wenn die Plattform Schischulleistungen nicht unmissverständlich bloß vermittelt, sondern selbst anbietet (bzw. diesen Eindruck erweckt).

Darüber hinaus könnten sich sozialversicherungs- und steuerrechtliche Besonderheiten ergeben, die hier nicht näher dargestellt werden können.

Zusammenfassung

Die Absatzförderung von mehreren Schischulen über eine gemeinsame Internetplattform ist möglich, solange einerseits die Plattform als bloße Vermittlerin auftritt und andererseits die beteiligten Schischulen ihre Preise jederzeit frei festsetzen können und dies auch faktisch tun.

Werden hingegen die Preise untereinander vereinbart oder abgestimmt, liegt ein Verstoß gegen das Kartellgesetz vor. Es drohen empfindliche Geldbußen und auch Schadenersatzklagen.

Ist die Plattform im Außenauftritt, zB der Website, nicht eindeutig als Vermittlerin von Schischulleistungen erkennbar, sondern erweckt den Anschein, selbst eine Schischule zu sein, drohen Verwaltungsstrafen, aber auch Unterlassungsklagen von Mitbewerbern.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.