Bei der Überlassung von Arbeitskräften ist grundsätzlich der Überlasser – und nicht der Beschäftiger – sowohl arbeitsrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich als Dienstgeber anzusehen. In einem Erkenntnis aus dem Jahr 2017 stellte der VwGH jedoch fest, dass dann, wenn ein Dienstnehmer überlassen wird, um beim Beschäftiger die Funktion des Geschäftsführers auszuüben, ein Dienstverhältnis (auch) zum beschäftigenden Unternehmen begründet wird und dieses als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber zu qualifizieren ist (Ro 2014/08/0046). Begründet wurde dies vor allem damit, dass die beschäftigende GmbH ein direktes Recht auf die Arbeitsleistung des Geschäftsführers (aufgrund eigener Rechtsbeziehung zu diesem aus dem Bestellungsakt zum Geschäftsführer) erworben habe.

Diese Rechtsansicht steht nicht nur im Widerspruch dazu, dass für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht die Organstellung, sondern allein F die schuldrechtliche Vereinbarung maßgeblich ist. Sie ist auch praxisfremd, weil die Drittanstellung von Geschäftsführern im Konzernverbund sowohl arbeitsrechtlich als auch steuerrechtlich anerkannt ist. Das Erkenntnis des VwGH hat daher für große Verunsicherung gesorgt. Da es in Konzernen gängige Praxis ist, Manager an andere Konzernunternehmen zu überlassen und diese dort auch als Geschäftsführer zu bestellen, hätte die Umsetzung dieser Rechtsprechung zu einer erheblichen Belastung geführt.

Der Gesetzgeber hat nun auf diese Problematik reagiert und in § 35 Abs 2 ASVG klargestellt, dass bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion der Beschäftiger nicht als Dienstgeber gilt. Diese – aus Sicht der Praxis sehr erfreuliche – Regelung ist mit 10.1.2019 in Kraft getreten.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.