Das BZW (Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung) Köln schloss sich im Wesentlichen der Einreihungsauffassung der von unserer Kanzlei vertretenen Einspruchsführerin an und hat die streitgegenständliche Verschlusskappen aus Stahl zutreffend in die Codenummer 7326 9098 90 0 eingereiht.

Es handelt sich um sog. Verschlussdeckel zum Eindrücken nach DIN 443 (engl.: Sealing push-in caps"), in unterschiedlichen Größen, die zum Einbau in Nockenwellen bestimmt sind; sie fungieren als Ölverschlusskappen in diversen Nockenwellentypen. Unsere folgende Begründung erwies sich als zutreffend:

1. Einreihung in die Position 7326 als andere Waren aus Eisen oder Stahl

1.1 Einschlägige Normen zur Einreihung in die Position 7326

Der Positionswortlaut erfasst folgende Waren:

andere Waren aus Eisen oder Stahl.

Unstreitig liegt einer Ware aus Eisen oder Stahl vor. Mithin ist die Position 7326 einschlägig.

1.1.1 Erfassung der Ware durch die ErlHS zu Position 7326

Die ErlHS zu Position 7326 bestimmen näher, welche Waren genau hierher einzureihen sind:

Diese Position umfasst alle Waren aus Eisen oder Stahl, die durch Schmieden, Gesenkschmieden, Stanzen, Ziehen oder andere Verfahren wie Abkanten, Falzen, Biegen, Zusammensetzen, Schweißen, Drehen, Fräsen oder Lochen hergestellt worden sind und die weder von den vorstehenden Positionen dieses Kapitels, von Anmerkung 1 zu Abschnitt XV, vom Kapitel 82 oder 83 noch von anderen Positionen der Nomenklatur erfasst sind."

- Unterstreichungen durch den Unterzeichner -

Vorliegend zeichnen sich die in diese Position gehörenden Waren aus Eisen oder Stahl durch zwei Merkmale aus:

  • Bearbeitungsmethoden, die für die Bearbeitung des Eisenmetalls oder des Stahlmetalls charakteristisch sind,
  • Keine Erfassung von einer anderen Position des Tolltarifs.

Dies bedeutet, dass die Position 7326 als Reserveposition für sonstige Waren aus Eisen oder Stahl fungiert. Sie dient als Auffangnorm für von anderen spezielleren Positionen nicht erfasste Waren aus Eisen oder Stahl.

In diesem Sinne ist in ErlHS zu Position 7326 Nr. 1) Rz. 03.1 weiter ausgeführt:

Zu dieser Position gehören insbesondere:

1) Hufeisen, Beschläge für Absätze und Sohlenschützer (auch mit Stiften), Steigeisen und Krampen zum Besteigen von Bäumen, nicht mechanische Ventilationsklappen, Rolljalousien aus Metallblättern, Reifen für Fässer, Beschläge für elektrische Leitungen (Schellen, Stützen, Konsolen usw.), Vorrichtungen zum Aufhängen und Befestigen von Isolierketten (Ausgleichsvorrichtungen, Schäkel, Verlängerungen, Ösen oder Ringe mit Schaft, Kugelgelenke, Aufhängeklemmen, Verankerungensklemmen usw.), nicht kalibrierte Kugeln für Kugellager (siehe Anmerkung 6 zu Kapitel 84), Zaunpfähle, Zeltpflöcke, Anbindepflöcke für Vieh, Bögen für Wegeinfassungen, Baumpfähle, Spanner für Zaundrähte, Ziegel und Platten (ausgenommen solche für die Verwendung in Konstruktionen, die zur Position 7308 gehören), Rinnen, Schlauchklemmen und -bänder, mit denen Schläuche an starren Rohren, Hähnen usw. befestigt werden, Hängebänder, Stützen und ähnliche Waren zum Befestigen von Rohren (mit Ausnahme der Rohrverbindungen und anderer Vorrichtungen, die für das Zusammensetzen röhren- oder andersförmiger Metallkonstruktionsteile besonders vorgesehen sind, der Pos. 7308), Hohlmaße (1/10 Liter, 1 Liter usw., ausgenommen solche für den Küchengebrauch der Pos. 7323), Fingerhüte, Nägel zum Markieren von Straßenübergängen; geschmiedete Haken z. B. für Kräne, Karabinerhaken für alle Verwendungszwecke, Leitern und Trittleitern, Schemel mit Stufen (eine Art Trittleiter), Gerüstblöcke, Stützen für Formkerne in Gießereien (ausgenommen Formerstifte der Pos. 7317), künstliche Blumen und Blätter aus geschmiedetem Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren der Pos. 8306 und Fantasieschmuck der Pos. 7117)."

[...]

- Auslassungen und Unterstreichungen durch den Unterzeichner -

Ausweislich der in den ErlHS zu Position 7326 Nr. 1) Rz. 03.1 oben aufgelisteten Waren, umfasst die Position diversen unterschiedliche Waren, unter denen auch Waren, die eine Ähnlichkeit in ihrer Beschaffenheit und dieselbe Herstellungsmethode – hier das Ziehen, worunter das bei der Herstellung der verfahrensgegenständlichen Waren angewandte Tiefziehen fällt - aufweisen.

Sodann - falls die verfahrensgegenständliche Ware kein anderes Verbindungselement der Position 7318 ist, muss die Position 7326 anzuwenden sein.

1.1.2 Keine Erfassung der Ware von Ausweisungserläuterungen zu Position 7326

Des Weiteren enthalten die ErlHS zu Position 7326 Nr. 1) Rz. 06.0 bis 15.0 eine Reihe von Waren, die von der Position 7326 nicht erfasst werden. Diese Waren weisen die ErlHS aus der Position 7326 aus.

Diese Ausweisungserläuterungen lauten wie folgt:

Diese Position umfasst jedoch weder geschmiedete Erzeugnisse, die von anderen Positionen genauer erfasst sind (z. B. erkennbare Teile für Maschinen und Apparate) noch geschmiedete unfertige Waren, die einer weiteren Bearbeitung bedürfen, aber bereits die wesentlichen Merkmale der fertigen Ware aufweisen.

Zu dieser Position gehören ebenfalls nicht:

  1. Waren der Pos. 4202.
  2. Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter der Pos. 7309 oder
  3. Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen (Pos. 7325).
  4. Büroausstattungsgegenstände wie Buchstützen, Tintenfässer, Federschalen, Löscher, Briefbeschwerer, Stempelhalter (Pos. 8304).
  5. Statuetten, Vasen, Urnen und Zierkreuze (Pos. 8306).
  6. Regale von besonderer Größe, die in Läden, Werkstätten oder sonstigen Räumen zur Lagerung von Waren fest montiert werden (Pos. 7308) sowie Regalmöbel der Pos. 9403
  7. Lampenschirmgestelle (Pos. 9405)."

Vorliegend handelt es sich um Waren, die weder geschmiedete Erzeugnisse, noch geschmiedete unfertige Waren, und auch nicht von anderen Positionen genauer erfasst sind.

Die Ausweisungserläuterungen erfassen die verfahrensgegenständliche Ware nicht.

1.1.3 Ergebnis

Festzustellen ist, dass die Einreihungsnormen der Position 7326 für die verfahrensgegenständliche Ware einschlägig sind.

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