Oberstes Organ, Verwaltung und Revisionsstelle – mit 01.03.2020 wurde die Verpflichtung zur Bestellung dieser Organ-Trias von Verbandspersonen aufgelockert. Hier finden Sie eine Übersicht über die neu geschaffene Möglichkeit auf die prüferische Durchsicht und daher auf die Bestellung einer Revisionsstelle zu verzichten.

Wer kann die Möglichkeit für den Verzicht auf die prüferische Durchsicht in Anspruch nehmen?

Unternehmen, welche die Voraussetzungen einer Kleinstgesellschaft im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a PGR erfüllen und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, können auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichten.

Unternehmen gelten als Kleinstgesellschaft im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a PGR wenn sie zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  • CHF 450'000 Bilanzsumme;
  • CHF 900'000 Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
  • im Durchschnitt des Geschäftsjahres 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Wer ist von dieser Möglichkeit ausgenommen?

Die folgenden Unternehmen sind von der Möglichkeit auf die prüferische Durchsicht zu verzichten ausgenommen:

  • segmentierte Verbandspersonen;
    - Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien; und
    - Holdinggesellschaften (da diese kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben).

Ab wann kann auf die prüferische Durchsicht verzichtet werden?

Die Möglichkeit, auf die prüferische Durchsicht (Review) zu verzichten, ist erstmals auf Geschäftsjahre anwendbar, die am oder nach dem 01.01.2020 begonnen haben

Verzicht auf die prüferische Durchsicht bei Gründung

Die Erklärung zum Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) kann bereits bei der Gründung einer Gesellschaft abgegeben und in die Errichtungsurkunde aufgenommen werden. In diesem Fall benötigt die Gesellschaft keine Revisionsstelle. Es werdend daher nur die folgenden Dokumente für die Anmeldung benötigt: 

  • Spezialvollmacht (falls die Gründer die öffentliche Beurkundung nicht persönlich wahrnehmen);
    - Annahme- und Firmenzeichnungserklärung der Geschäftsführung;
    - Kapitalbestätigung über das Mindestkapital;
    - Statuten;
    - Anmeldung der Eintragung.

Verzicht auf die prüferische Durchsicht einer bestehenden Gesellschaft

Auch eine bereits bestehende Gesellschaft kann auf die prüferische Durchsicht verzichten. Diesfalls bedarf es (i) einer Statutenänderung und (ii) einer Anmeldung des Verzichts auf die prüferische Durchsicht beim Handelsregister.

Der Anmeldung des Verzichts auf die prüferische Durchsicht sind die folgenden Unterlagen beizulegen:

  • Protokoll über die einstimmige Beschlussfassung des obersten Organs bzw. ein Auszug dieses Protokolls, ein Zirkularbeschluss oder die einzelnen Verzichtserklärungen im Original; sowie
  • die Erfolgsrechnungen, Bilanzen und Jahresberichte der letzten zwei Geschäftsjahre in Kopie.

Mit der Anmeldung des Verzichts auf die prüferische Durchsicht ist auch die Löschung der bisherigen Revisionsstelle zu beantragen.

Haben Sie hierzu Fragen oder benötigen Sie Hilfe?

Wir stehen Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung!

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.