Seit Ausbruch der COVID-19-Krise hat Arbeit im Homeoffice stark zugenommen. Mit dem lange angekündigten Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021 wurden wesentliche Anpassungen im Arbeitsrecht und im Steuerrecht vorgenommen.

Nach der gesetzlichen Definition liegt Arbeit im Homeoffice vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt (§ 2h Abs 1 AVRAG). Der Begriff Wohnung umfasst nach den Gesetzesmaterialien auch ein Wohnhaus, den Nebenwohnsitz oder eine Wohnung (ein Wohnhaus) eines nahen Angehörigen. Die neuen Regelungen gelten somit bewusst nicht für andere Formen des Mobile Working", z.B. im öffentlichen Co-WorkingSpace. Das bedeutet aber freilich nicht, dass solche flexiblen Arbeitsformen nicht trotzdem vereinbart werden dürften, nur gelten dann eben die Regelungen des Homeoffice-Maßnahmenpakets nicht.

Homeoffice ist (weiterhin) Vereinbarungssache

Schon vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen galt, dass eine Tätigkeit im Homeoffice einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf. In § 2h Abs 2 AVRAG ist nunmehr klargestellt, dass Arbeit im Homeoffice aus Beweisgründen" schriftlich zu vereinbaren ist. Nach den Gesetzesmaterialien soll die Vereinbarung eines einseitigen Weisungsvorbehalts des Arbeitgebers (also der Möglichkeit des Arbeitgebers, Homeoffice einseitig anzuordnen) nicht zulässig sein. Da sich diese Einschränkung aber im Gesetzestext nicht wiederfindet, muss aufgrund der wechselseitigen Treueund Fürsorgepflichten im Arbeitsverhältnis zumindest in besonderen Ausnahmesituationen, wie etwa einer Freistellung für Risikogruppen, bei Quarantäne oder einer dringenden gesundheitspolitischen Empfehlung (z.B. bei einer allfälligen vierten Welle im Herbst), weiterhin auch eine vorübergehende einseitige Anordnung von Homeoffice möglich sein.

Das Fehlen der (Unter-)Schriftlichkeit der Vereinbarung soll nach den Gesetzesmaterialien nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung führen; die Vereinbarung kann auch auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) erfolgen.

Die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (Laptop, Mobiltelefon, Datenverbindung) hat der Arbeitgeber bereitzustellen (§ 2h Abs 3 AVRAG). Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt; die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Homeoffice-Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden (§ 2h Abs 4 AVRAG). Unabhängig von dieser gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit können auch Befristungen sowie Regelungen zur (ordentlichen) Kündigung vereinbart werden. Eine einvernehmliche Beendigung ist jederzeit möglich.

Freiwillige Betriebsvereinbarung

Mit dem Homeoffice-Maßnahmenpaket wurde in § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG auch ein eigener Betriebsvereinbarungstatbestand (Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice") eingeführt, der eine umfassende Regelung von Homeoffice (Bereitstellung von Arbeitsmitteln, Regelungen zum Kostenersatz etc.) auf betrieblicher Ebene ermöglicht. Solche Betriebsvereinbarungen können die Grundlage für die – jedenfalls notwendigen – Einzelvereinbarungen bilden.

Arbeitsunfälle

Bereits mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurden vorübergehende Sonderregelungen zu Arbeitsunfällen im Homeoffice geschaffen. Diese Regelungen werden nun etwas adaptiert ins Dauerrecht überführt: Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in der Wohnung ereignen (§ 175 Abs 1a ASVG). Durch die gesetzliche Gleichstellung des Aufenthaltsorts mit der Arbeitsstätte in § 175 Abs 1b ASVG werden auch bestimmte Wegunfälle erfasst.

§ 2 Abs 4 DHG normiert schließlich noch, dass die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes sinngemäß anzuwenden sind, wenn dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt wird.

Homeoffice und Steuerrecht

Der steuerrechtliche Teil des HomeofficeMaßnahmenpakets wurde mit dem 2. COVID-19Steuermaßnahmengesetz umgesetzt. Damit sollen die durch Homeoffice hervorgerufenen höheren Kosten für die Arbeitnehmer steuerlich ausgeglichen werden.

So wurde etwa festgelegt, dass der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, und ein seitens des Arbeitgebers gewährtes HomeofficePauschale nicht steuerbar (und auch beitragsfrei) sind. Das Homeoffice-Pauschale beträgt maximal EUR 3,00 pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice ausübt; es steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Ein die Obergrenze von EUR 300,00 im Kalenderjahr übersteigendes Homeoffice-Pauschale stellt steuerund beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Soweit das Homeoffice-Pauschale den Höchstbetrag von EUR 3,00 pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, kann der Arbeitnehmer die Differenz auf EUR 3,00 für jeden tatsächlich geleisteten Homeoffice-Tag (innerhalb der Höchstgrenze von 100 Tagen) als pauschale Werbungskosten in der Veranlagung geltend machen. Das Homeoffice-Pauschale kürzt die steuerlich abzugsfähigen Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes in der geltend gemachten Höhe. Eine Anrechnung auf das allgemeine WerbungskostenPauschale von EUR 132,00 erfolgt nicht.

Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes können bis zu EUR 300,00 pro Kalenderjahr als Werbungskosten geltend gemacht werden (ohne Anrechnung auf das Werbekostenpauschale). Voraussetzung sind zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Für Anschaffungen im Jahr 2020 gilt eine Übergangsregelung dahingehend, dass der Höchstbetrag für das Kalenderjahr 2020 EUR 150,00 beträgt (Voraussetzung ist jedoch auch hierfür, dass zumindest 26 Tage in der Wohnung gearbeitet wurde). Der Antrag auf Berücksichtigung dieser Kosten stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar. Der Höchstbetrag für das Kalenderjahr 2021 beträgt, wie erwähnt, EUR 300,00, vermindert sich jedoch um den im Kalenderjahr 2020 geltend gemachten Betrag. In Summe können somit bis 2023 EUR 900,00 an zusätzlichen Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Der Arbeitnehmer darf im selben Kalenderjahr jedoch nicht auch Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer ansetzen.

Anders als die arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind die steuerlichen Bestimmungen befristet und treten mit 1.1.2024 außer Kraft.

Änderung in der Lohnkontenverordnung

Für Arbeitgeber wesentlich ist auch eine Änderung in der Lohnkontenverordnung: Sowohl für die Bemessung des höchstmöglichen nicht steuerbaren HomeofficePauschales als auch für die Berechnung der mit Homeoffice zusammenhängenden Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar ist es notwendig, dass die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich in seiner Wohnung ausübt, in das Lohnkonto aufgenommen werden. Dies unabhängig davon, ob ein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt wird oder nicht.

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