In unserem "to the point: Tax News Österreich" beleuchten unsere Tax Experten für Sie die aktuellen Änderungen im Steuerrecht, die aktuelle steuerrechtliche Judikatur sowie Auffassungen der Finanzverwaltung / des Schrifttums.

To the Point:

Gesetzliche Neuerungen

  • EStR-Wartungserlass: Mit dem EStR Wartungserlass wurden zahlreiche Gesetzesänderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung in die Einkommensteuerrichtlinien eingearbeitet. Nachfolgend einige Highlights:
    1. Entgeltlichkeit bei nahen Angehörigen: Die Wertgrenze für entgeltliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern unter nahen Angehörigen soll bei zumindest 75 % und nicht mehr bei 50 % des gemeinen Werts des entsprechenden Wirtschaftsguts liegen. Dies soll für Übertragungen nach dem 15.11.2021 gelten. Erst ab einem Wert der Gegenleistung im Ausmaß von zumindest 75 % des gemeinen Werts des übertragenen Wirtschaftsguts gehen die EStR von einem entgeltlichen Vorgang unter nahen Angehörigen aus. Beträgt der Wertausgleich mehr als 25 %, aber weniger als 75 % der Gegenleistung, ist unter nahen Angehörigen grundsätzlich von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.
    2. Die Besteuerung von Kryptowährungen wurde umfassend eingearbeitet.
    3. Ab der Veranlagung 2022 kann ein Arbeitsplatzpauschale geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung entstehen.
    4. Die Nachversteuerung beim Gewinnfreibetrag kann bei Personengesellschaften aufgrund von höherer Gewalt zukünftig auch unterbleiben, wenn ein Gesellschafter und dessen Rechtsnachfolger ausscheiden und dies seine Grundlagen in gesellschaftsrechtlichen Regelungen oder im Gesellschaftsvertrag hat (Nicht-Anwalt als Rechtsnachfolger eines Anwalts, der einer Anwalts-OG angehört).
    5. Die degressive AfA leitet sich zukünftig für Anschaffungen und Herstellungen ab dem 01.01.2023 vom Unternehmensrecht ab und kann steuerlich nur mehr geltend gemacht werden, wenn sie auch unternehmensrechtlich geltend gemacht wurde.
  • EU-Umgründungsgesetz: In Österreich liegt nun die Regierungsvorlage zum EU Umgründungsgesetz vor (EU-UmgrG). Es regelt grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der EU und im EWR. Konkret sollen grenzüberschreitende Sitzverlegungen, grenzüberschreitende Verschmelzungen und grenzüberschreitende Spaltungen im neuen Gesetz behandelt werden. Entsprechende steuerliche Begleitregelungen zum EU Umgründungsgesetz sollen durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 im UmgrStG vorgenommen werden.

Internationales Steuerrecht

  • dBFH zur Besteuerung von Aktienoptionen im Falle eines Ansässigkeitswechsels: Bei der Optionsausübung von Stock Options kommt es auf die Ansässigkeit im Zuflusszeitpunkt (und nicht auf den Ort der Arbeitsausübung während des Erdienenszeitraums – sog vesting period) für DBA-Zwecke an. Schon bisher hat der BFH Aktienoptionen für Arbeitnehmer grundsätzlich nicht als Leistungen für die Vergangenheit, sondern als Anreiz für die Zukunft interpretiert. Dementsprechend werden geldwerte Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen zeitraumbezogen gewährt (unabhängig von der Besteuerung zum Zeitpunkt der Optionsausübung) und sind daher anteilig dem Erdienenszeitraum zuzuordnen und nach Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens zu beurteilen (dBFH 21.12.2022, I R 11/20). Diese Rsp wird wohl auch für österreichische Sachverhaltskonstellationen relevant sein.

Ertragsteuer

  • VwGH zur Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unter gänzlicher Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens: Zu klären war die Rechtsfrage, ob es sich bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (75 %) unter gänzlicher Zurückbehaltung des damit verbundenen Sonderbetriebsvermögens um eine Betriebsveräußerung im Sinne des § 24 EStG handelt. Grundsätzlich erfasst der Mitunternehmeranteil nicht nur den Anteil am Gesellschaftsvermögen, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen. Eine Betriebsveräußerung nach § 24 EStG setzt voraus, dass der Erwerber in die Lage versetzt wird, das Unternehmen ohne weiteres fortzuführen. Im gegenständlichen Fall beurteilte es der VwGH als unschädlich, wenn Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten wird, solange der Erwerber den Betrieb fortführen kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/15/0006).
  • Zusammenfassung mehrerer Haftungstatbestände oder unterschiedlicher Abgabenschuldner in einer einheitlichen Erledigung: Die Zusammenfassung mehrerer Haftungstatbestände oder unterschiedlicher Abgabenschuldner (im gegenständlichen Fall iZm Lohnsteuer) in einer einheitlichen Erledigung erfordert (i) eine Aufschlüsselung der Nachforderungsbeträge je Abgabenschuldner, (ii) einen Nachforderungsgrund und (iii) einen Nachforderungszeitraum. Eine solche Aufschlüsselung kann die Abgabenbehörde auch in einer Ergänzungsmitteilung oder im Bezug habenden Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung tätigen (VwGH 13.01.2023, Ra 2022/15/0047).
  • Vermietung einer Luxusimmobilie an nahestehende Personen: Eine GmbH erwarb eine Luxusimmobilie und vermietete diese an ihren Geschäftsführer (der auch Ehepartner der Gesellschafterin war). Die Luxusimmobilie wurde Jahre später gewinnbringend an einen fremden Dritten veräußert. Der von den nahestehenden Personen entrichtete monatliche Mietzins war nicht fremdüblich. Er erreichte nicht einmal die Hälfte der üblichen Marktrendite. Rechnete man allerdings den Veräußerungserlös in die Renditeberechnung mit ein, so wäre eine marktkonforme Rendite von über 6 % erreicht worden. Das BFG wertete den zu geringen Mietzins als verdeckte Gewinnausschüttung, hielt jedoch fest, dass die Frage, welche Berechnungsmethode gewählt werden muss, noch nicht vom VwGH geklärt wurde. Es bleibt daher offen, ob der Veräußerungserlös als Teil der Rendite herangezogen werden darf (BFG 28.12.2022, RV/6100260/2013, Revision eingebracht).
  • BFG zur rückwirkenden Anwendung des § 241a BAO: Im Jahr 2019 ist § 241a BAO in Kraft getreten. Dieser verpflichtet Steuerpflichtige, die Rückzahlungen oder Erstattungen aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften ohne zugrundeliegenden Rechtsgrund erlangt haben, zur Rückzahlung der entsprechenden Beträge. Im zugrundliegenden Fall hatte das BFG Rückerstattungen von KESt aus dem Jahr 2012 zu beurteilen. Ursprünglich hatte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die KEStErstattung zuerkannt. Das BFG beurteilte diese Rückerstattung schließlich als unrechtmäßig und folgte in seinem Erkenntnis schließlich Stimmen in der Literatur, wonach das Recht auf Rückforderung der zu Unrecht zuerkannten KESt-Erstattungen in fünf Jahren ab dem Jahr, in dem der Erstattungsbetrag dem Steuerpflichtigen geleistet worden ist, verjährt. Außerdem hielt das BFG fest, dass die Bestimmung des § 241a BAO nicht auf Sachverhalte rechtsgrundloser Rückzahlungen oder Erstattungen, welche sich vor dem Inkrafttreten des § 241a BAO ereignet haben, anzuwenden ist. Aufgrund der fehlenden Rechtsprechung des VwGH zur Verjährung und der rückwirkenden Anwendung der Rückforderung gem. § 241a BAO wurde die ordentliche Revision zugelassen und eingebracht (BFG 09.01.2023, RV/7101097/2022; Revision eingebracht).

Umsatzsteuer

  • Kreditkarten-Dienstleistungen nicht umsatzsteuerbefreit: Die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr sowie das Inkasso von Handelspapieren sind umsatzsteuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG). Der VwGH hatte die Umsatzsteuerbefreiung von Kreditkarten-Management- und Issuing Processing-Services-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kreditkartengeschäften zu beurteilen. Die gegenständliche Dienstleistung war nach Ansicht des VwGH nicht die Vornahme der Zahlungen, sondern nur der Verarbeitungsprozess dieser. Diese Dienstleistung war somit nicht durch den (umsatzsteuerfreien) Geldtransfer geprägt, sondern dem Geldtransfer nur vor- bzw. nachgelagert oder haben diesen unterstützt. Auch wurde die Leistung nicht als bloße Nebenleistung zur umsatzsteuerbefreiten Hauptleistung gewertet. Die gegenständlichen Dienstleistungen wurden daher nicht als umsatzsteuerbefreit nach § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG angesehen (VwGH 22.03.2023, Ra 2022/13/0084).
  • EuGH zur Verminderung der Bemessungsgrundlage bei Uneinbringlichkeit der Forderung: Ein in Ungarn ansässiger Kreditversicherer zahlte Entschädigungsleistungen an den Versicherten, sofern ein Kunde des Versicherten eine bestimmte Forderung nicht begleicht. Dem Kreditversicherer wurden nach Leistung der Entschädigung (iHv 90 % der nicht beglichenen Forderung inkl. MwSt) ein Teil des Forderungswerts sowie sämtliche dem Versicherten zustehenden Rechte an der Forderung abgetreten. Ua für den Fall der Uneinbringlichkeit der Forderung verpflichtet Art 90 Abs 1 MwStSystRL die Mitgliedstaaten die vom Steuerpflichtigen geschuldete MwSt immer dann zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält. Fraglich war nun, ob eine Reduktion der Bemessungsgrundlage für den Kreditversicherer (aufgrund der Abtretung der Forderung) möglich ist. Der EuGH urteilte zunächst, dass die Entschädigung vom Versicherten vereinnahmt wurde, was zur Folge hat, dass eine Bezahlung vorliegt, die zu keiner Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf Ebene des Versicherten führt (für den Teil der Forderungen, für den die Entschädigung gewährt wurde). Der Kreditversicherer selbst kann allerdings nicht als Steuerpflichtiger iSd Art 90 Abs 1 MwStSystRL qualifiziert werden, sodass (auch) der Kreditversicherer keine Verminderung der Bemessungsgrundlage verlangen kann (EuGH 09.02.2023, C482/21, Euler Hermes)..

Grunderwerbsteuer

  • BFG zur Berechnung der GrESt bei einem Zusammentreffen von vertikalen und horizontalen Zusammenrechnungen: Das BFG hatte aufeinanderfolgende Schenkungen von mehreren Grundstücken im Familienverband zu beurteilen. Es urteilte, dass bei mehrmaligen unentgeltlichen Erwerben zwischen denselben Personen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren eine Zusammenrechnung beim Erwerber erfolgt, bei welcher die einzelnen Steuerstufen insgesamt nur einmal zur Anwendung kommen. Die untere, niedrig besteuertere Progressionsstufe kann damit nicht für jeden Erwerb aufs Neue in Anspruch genommen werden, wodurch einer Aufteilung von Erwerben zur mehrmaligen Inanspruchnahme des Stufentarifs entgegengewirkt wird (BFG 29.12.2022, RV/5100292/2022; Revision eingebracht).

Abgabenverfahren

  • VwGH zur Zustellung in die FinanzOnline-DataBox: Wird ein Dokument in die FinanzOnline-DataBox zugestellt, dann ist es für eine rechtskonforme Zustellung nicht notwendig, dass auch eine Verständigung des Abgabepflichtigen per E-Mail erfolgt. Wenn sich ein Abgabepflichtiger als Teilnehmer von FinanzOnline registriere und Kenntnis vom Bestehen einer FinanzOnline-DataBox habe, aber weder auf die elektronische Zustellung verzichtet noch ausreichende Maßnahmen setzt, dass er zeitgerecht Kenntnis über elektronische Zustellungen erlange, handelt er nicht nur schuldhaft, sondern gehe dieses Verschulden über einen minderen Grad des Versehens hinaus. Ob andere Erledigungen des Finanzamtes per Post zugestellt werden, ist nicht entscheidend (VwGH 26.01.2023, Ra 2022/16/0112).
  • BFG zur rechtswirksamen Zustellung einer WiEReG-Zwangsstrafe: Bei Zustellung von WiEReG-Zwangsstrafen an den steuerlichen oder anwaltlichen Vertreter des Meldepflichtigen muss der Vertreter vom Finanzamt als Empfänger bezeichnet werden, widrigenfalls eine fehlerhafte Zustellung riskiert wird. Im konkreten Fall war die Stellung als Zustellbevollmächtigter nur dem Finanzamt für Großbetriebe bekanntgegeben worden und hat das Finanzamt Österreich, dem die Bevollmächtigung nicht bekannt gegeben wurde, direkt an den Meldepflichtigen zugestellt. Das BFG hob die die Zwangsstrafen festsetzenden Bescheide aufgrund unwirksamer Zustellung auf, ließ allerdings die ordentliche Revision zu, da es bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich der Auswirkungen einer gesetzlich angeordneten Aufteilung der Zuständigkeit auf eine aufrechte Zustellvollmacht gebe (BFG 29.11.2022, RV/7103389/2022; Revision eingebracht).

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.