Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und vor allem auch Familienunternehmen bilden das Rückgrat der schweizerischen Volkswirtschaft. Sie sind Katalysatoren des wirtschaftlichen Wohlstandes. Ihre Existenz ist relevant für eine grosse Zahl von Anspruchsberechtigten und Interessensträgern (Stakeholder). Unternehmen sind volkswirtschaftliche Werte: ihre Fortführung soll durch das Gesetz erleichtert werden. Dies gilt ganz besonders für den Fall eines Generationenwechsels, der für jedes Unternehmen stets eine heikle Bruchstelle darstellt.

Unternehmen sind besondere Gegenstände des Nachlasses und erfordern eine besondere Aufmerksamkeit des Gesetzgebers. Da sie volatile und fragile Vermögenswerte mit einem hohen Risikopotenzial sind, rechtfertigt sich auch eine besondere erbrechtliche Sorgfalt im Umgang mit Unternehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn sich aufgrund eines Streites unter den Erben eines Unternehmers abzeichnet, dass ein Unternehmen wegen den verschiedenen Interessen zerstört, aufgeteilt oder zu einem strategisch ungünstigen Zeitpunkt verkauft werden müsste. Ist unter den Erben ein geeigneter Unternehmensnachfolger vorhanden, wäre es eine Verschleuderung von Ressourcen und (Vermögens-)Werten, dem Nachfolger nicht die Möglichkeit zu geben, die Unternehmensnachfolge anzutreten und damit den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Wenn sich ein Unternehmen im Nachlass befindet, soll deshalb der Richter bei der Erbteilung die Kompetenz erhalten, dieses einem geeigneten Nachfolger aus der Reihe der Erben zuteilen zu können.

Die gesellschaftlichen und familiären Verhältnisse und Lebensformen sind komplex. Vielfältig sind auch die Ausgestaltungen von kleinen, mittleren und grösseren Unternehmen. Die konkreten Verhältnisse kennt vor allem der Unternehmer-Eigentümer am Besten. Er ist am ehesten in der Lage, die "richtige" Nachfolgelösung zu Gunsten seines Unternehmens und seiner Erben zu treffen. Auf den Willen des Unternehmers, wie er die Nachfolge in seinem Unternehmen regeln will, muss das Gesetz deshalb in Zukunft viel mehr Rücksicht nehmen. Störend dabei ist vor allem die Höhe der Pflichtteile für Nachkommen und Ehegatten im Schweizer Erbrecht, die noch aus der Zeit vor jeder beruflichen Vorsorge und Sozialversicherung stammt. Diese Pflichtteile - übrigens die höchsten der Welt - sind markant zu reduzieren und der von der Zeit überholte Pflichtteil der Eltern ist abzuschaffen.

Das Privileg, ein Unternehmen integral aus einem Nachlass zu übernehmen oder zu Lebzeiten eines Altunternehmers als Zuwendung zu erhalten, soll für einen Nachfolger zwar nicht zu einem "Fass ohne Boden" werden, aber gekoppelt sein mit der Übernahme der vollen unternehmerischen Gesamtverantwortung und des damit verbundenen ganzen Unternehmerrisikos. Ein Nachfolger soll das Unternehmen deshalb zum Wert übernehmen können, den es im Zeitpunkt der Nachfolgeregelung hat. Diesen Wert muss er sich allerdings gegenüber seinen Miterben stets anrechnen lassen und im Sinne einer Nennwertgarantie auch dann gewährleisten, wenn das Unternehmen an Wert verliert. Für ihre Ausgleichs- oder Pflichtteilsansprüche sollen die Miterben auf den Wert des Unternehmens im Zeitpunkt der Unternehmensnachfolge vertrauen können.

Erzielt der Nachfolger, dem ein Altunternehmer schon zu Lebzeiten ein Unternehmen übergeben hat, mit seiner Tätigkeit einen Mehrwert, so ist es nur konsequent, dass der Nachfolger diesen durch seine unternehmerischen Entscheide erzielten Mehrwert bei der Erbteilung für sich allein in Anspruch nehmen darf. Eine Teilung des Mehrwerts des Unternehmens mit seinen Miterben (wie es heute die Regel ist) ist für den Nachfolger nicht gerecht. So eine neue Regelung setzt aber auch voraus, dass das Unternehmen, welches einem Nachfolger zu Lebzeiten übertragen wird, auf seine eigentliche unternehmerische Substanz reduziert und von allen nicht betriebsnotwendigen Aktiven befreit wird. Nur so kann die unternehmerische Leistung eines Nachfolgers wirklich auf den von ihm generierten Mehrwert fokussiert werden.

Die Übernahme eines Unternehmens soll einem Nachfolger eine unabhängige und eigenständige Unternehmensführung mit allen Entscheidungskompetenzen ermöglichen. Die Führung des Unternehmens soll in seiner Hand gebündelt werden. Dieses Anliegen kann allerdings manchmal dazu führen, dass nicht alle erbrechtlichen Ansprüche der Miterben sofort befriedigt werden können. Für die übrigen Erben ist es aber zumutbar, zu Gunsten der Fortführung eines Unternehmens gewisse erbrechtliche Einschränkungen erdulden zu müssen. Dazu gehören die Stundung von Ausgleichs- oder Pflichtteilsansprüchen oder auch die Übernahme von Minderheitsanteilen am Unternehmen in Anrechnung an den Pflichtteil. Diese Einschränkungen der Miterben sollen aber zeitlich und inhaltlich beschränkt sein. Der Nachfolger soll sein Privileg gebrauchen können, aber nicht missbrauchen dürfen. Die eingeschränkten Miterben sollen auch an einer Wertsteigerung des Unternehmens teilhaben und ihre Minderheitsanteile im Rahmen eines allfälligen Verkaufs des Unternehmens mit verkaufen können bzw. müssen, wenn der Unternehmensnachfolger diesen Schritt als unternehmerisch richtig erachtet.

Die vollständige Fassung des Artikels, welcher die heutige geltende Rechtslage analysiert und viele praktische Beispiele aus der Rechtsprechung kommentiert, finden Sie hier (PDF, 0.9 Mb).

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.