Immer häufiger kommt es in der Schweiz zu Scheidungen. Um die Kosten einer Scheidung einschätzen zu können, muss zwischen einer Scheidung auf gemeinsames Begehren oder einer streitigen Scheidung unterschieden werden. Die Kostenhöhe kann je nachdem stark variieren.

Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB)

Sind die Ehepartner über die Scheidung und deren Nebenfolgen vollständig einer Meinung, kann viel Geld und Zeit gespart werden. Die zweijährige Trennungsfrist entfällt in diesem Fall und es kann umgehend beim zuständigen Gericht der Antrag auf eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nach Art. 111 ZGB eingereicht werden. Zu den Nebenfolgen, welche es zu regeln gibt, zählen: die elterliche Sorge, die Obhut der Kinder, der Kinderunterhalt, die Zuteilung der Wohnung/des Hauses, die Aufteilung des Güterrechts, der nacheheliche Unterhalt und die berufliche Vorsorge.

Es besteht die Möglichkeit sich über die Nebenfolgen vollumfänglich oder auch nur über einen Teil der Nebenfolgen zu einigen (Art. 112 ZGB). Auch bei einer Teileinigung entfällt die zweijährige Trennungszeit, wenn der Richter vom Scheidungswillen beider Parteien überzeugt ist.

Der typische Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung kann wie folgt aussehen:

1. Beide Eheleute entscheiden sich gemeinsam für die Scheidung.

2. Sie erstellen eine einvernehmliche Scheidungskonvention, in der sie gemeinsam den Willen über die Scheidung erklären und die Nebenfolgen regeln.

3. Das gemeinsame Scheidungsbegehren inklusive der unterzeichneten Scheidungskonvention wird beim zuständigen Gericht (am Wohnsitz einer der Parteien) eingereicht. Zusätzlich müssen erforderliche Unterlagen und Belege wie bspw. Einkommensnachweise, Mietverträge, Steuerunterlagen, Pensionskassenausweise usw. eingereicht werden.

4. Nach Einreichung des Scheidungsbegehrens werden die Parteien zu einer gerichtlichen Anhörung vorgeladen. Das Gericht macht sich bei der Anhörung ein Bild davon, ob sich die Eheleute nach ihrem freien und unbeeinflussten Willen dazu entschieden haben, sich scheiden zu lassen. Sind Kinder vorhanden, kann es zusätzlich zu deren Anhörung zwecks Einschätzung der Kinderbelange kommen.

5. Als letzter Schritt wird die Scheidungskonvention genehmigt und zum Urteil erhoben.

6. Das Scheidungsurteil wird den Parteien bzw. deren Rechtsvertretern per Post zugestellt.

Scheidung mittels Klage

Sind sich die Eheleute uneinig, kann die Scheidung auf dem Weg der Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB erreicht werden. Vorausgesetzt ist die zweijährige Frist des Getrenntlebens. Ist die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen für einen Ehegatten unzumutbar, kann eine Scheidungsklage vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist nach Art. 115 ZGB eingereicht werden.

Für die Scheidung mittels Klage empfiehlt es sich aufgrund der Komplexität des Verfahrens einen Rechtsbeistand beizuziehen. Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung (Art. 69 ZGB).

Der Ablauf bei einer Scheidungsklage kann wie folgt aussehen:

1. Eine Partei reicht nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist eine (unbegründete) Scheidungsklage beim zuständigen Gericht ein. Die zweijährige Trennungsfrist ist vom Kläger zu beweisen.

2. Das Scheidungsgericht lädt nach Eingang der Scheidungsklage und Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses beide Ehegatten zu einer Einigungsverhandlung vor.

3. Liegt ein Scheidungsgrund vor, versucht das Gericht anlässlich der Einigungsverhandlung eine einvernehmliche Regelung zu den Nebenfolgen mit den Parteien zu vereinbaren. Kommt keine oder nur eine partielle Einigung zustande und bleiben gewisse Nebenfolgen strittig, so verteilt der Richter die Klägerrolle und setzt eine Frist für eine begründete Klage an.

4. Anschliessend folgt der (doppelte) Schriftenwechsel (d.h. begründete Klage und Klageantwort). Bei Bedarf kann der Richter einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (d.h. Replik und Duplik).

5. Nach Abschluss des Schriftenwechsels lädt das Gericht die Parteien zur Hauptverhandlung vor. Anlässlich dieser Verhandlung erhalten die Parteien nochmals Gelegenheit ihre Anträge zu stellen und ihren Standpunkt darzulegen.

6. Nach der Hauptverhandlung folgt die Beratungs- und Urteilsphase. Das Urteil wird den Parteien bzw. deren Rechtsvertretern per Post zugestellt.

Scheidung mit einer Teileinigung (Art. 112 ZGB)

Anders verläuft auch das Verfahren bei einem Scheidungsbegehren mit einer Teileinigung nach Art. 112 ZGB.

1. Kann nicht über alle Nebenfolgen eine Einigung erzielt werden, können die Eheleute wie bereits ausgeführt, ein Scheidungsbegehren mit einer Teileinigung beim zuständigen Gericht einreichen.

2. Die Parteien werden zu einer Einigungsverhandlung vorgeladen.

3. Anlässlich dieser Verhandlung wird unter der Leitung des Gerichts versucht eine Einigung über die strittigen Nebenfolgen zu erzielen.

4. Können sich die Ehegatten nicht einigen oder bleiben eine oder mehrere Nebenfolgen strittig, so verteilt das Gericht die Kläger und Beklagtenrolle und setzt der Klägerseite eine Frist zur Einreichung einer begründeten Klage über die strittig gebliebenen Punkte.

5. Nach erfolgtem Schriftenwechsel werden die Parteien erneut zu einer Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. Ablauf bei Scheidungsklage).

6. Das Urteil wird den Parteien bzw. deren Rechtsvertretern per Post zugestellt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht jedes Verfahren gleich abläuft. Das Gericht kann je nach dem, welche Fragen sich im konkreten Einzelfall stellen, auch andere Abläufe vorsehen.

Kosten einer Scheidung

Die Kosten für eine Scheidung sind je nach Kanton unterschiedlich hoch. Es fallen nicht nur Gerichtskosten, sondern, je nach dem, auch anwaltliche Kosten an. Handelt es sich um eine Scheidung auf gemeinsames Begehren, können sich die Kosten auf total CHF 2'500.00 bis CHF 4'500.00 belaufen.

Tauchen jedoch Unstimmigkeiten beispielsweise betreffend Güterrecht oder Kinderbelange auf, lebt ein Ehegatte im Ausland oder hat das Gericht bis zur Klärung aller offenen Fragen einen erheblichen Mehraufwand, muss mit deutlich höheren Kosten gerechnet werden. Auch die Gerichtskosten fallen höher aus, wobei sich diese am Streitwert und an der Komplexität des Falles orientieren.

Wer kommt für die Kosten auf?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung übernimmt üblicherweise jeder Ehegatte die Hälfte der Gerichtskosten und jeweils seine eigenen Kosten für einen Anwalt. Es kann jedoch auch eine andere Kostenübernahme in der Scheidungskonvention festgehalten werden.

Bei einer Scheidungsklage werden die Anwalts- und Gerichtskosten hingegen den Parteien nach Massgabe des Unterliegens auferlegt.

Ist eine Partei nachweislich mittellos und auf einen Rechtsbeistand angewiesen, so hat sie die Möglichkeit, ein Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichen. Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Kosten vorläufig auf die Gerichtskasse. Kommt die gesuchstellende Person innert 10 Jahren zu Vermögen oder verbessern sich deren finanziellen Verhältnisse, ist sie dazu verpflichtet den Betrag zurückzuzahlen.

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Höhe der Kosten somit unter anderem davon abhängen, ob ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine einseitige Scheidungsklage eingereicht wird.

Möchten Sie eine einvernehmliche Scheidungskonvention aufsetzen und brauchen Sie dabei kompetente rechtliche Unterstützung, stehen Ihnen unsere Anwälte auf Anfrage gerne zur Verfügung.

Sollten Sie Fragen zum Thema Scheidung haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne beratend zur Seite.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.