Am 22. November 2023 beschloss der Bundesrat, die Aktivierung der im Freizügigkeitsabkommen ("FZA") vorgesehenen Schutzklausel gegenüber kroatischen Arbeitnehmern für das Jahr 2024 beizubehalten. Folglich können zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2024 maximal 1'204 B-Bewilligungen und 1'053 L-Bewilligungen an kroatische Arbeitnehmer ausgestellt werden.

Hintergrund

Kroatien trat am 1. Juli 2013 der Europäischen Union bei und wurde mit Inkrafttreten des entsprechenden Zusatzprotokolls (Protokoll III) am 1. Januar 2017 Vertragspartei des FZA, das die Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen von EU-Bürgern in der Schweiz erleichtert. Dieses Protokoll sieht jedoch nicht die vollständige sofortige Anwendung des FZA auf kroatische Staatsangehörige vor. Insbesondere enthält es eine Schutzklausel, die es der Schweiz erlaubt, im Falle eines massiven Anstiegs der Zuwanderung einseitig wieder Kontingente für kroatische Arbeitnehmer einzuführen, und zwar für zehn Jahre ab dem Inkrafttreten des Protokolls III, d. h. bis zum 31. Dezember 2026.

Am 16. November 2022 beschloss der Bundesrat, diese Schutzklausel gegenüber kroatischen Arbeitnehmern für das Jahr 2023 zu aktivieren, da er feststellte, dass die Zahl der Arbeitsbewilligungen, die kroatischen Arbeitnehmern im Jahr 2022 erteilt wurden, den im FZA vorgesehenen Schwellenwerte überschritten hatte. Am 22. November 2023 beschloss der Bundesrat, die Aktivierung der Schutzklausel für das Jahr 2024 beizubehalten.

Sowohl die Aktivierung der Schutzklausel für das Jahr 2023 als auch ihre Verlängerung für das Jahr 2024 stützen sich auf Art. 10 Abs. 4d FZA.

Konsequenzen

Die erforderlichen L- und B-Bewilligungen für kroatische Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2024 eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen wollen, können nur in begrenzter Anzahl ausgestellt werden.

Insbesondere dürfen im Jahr 2024 nur 1'053 L-Bewilligungen (ausgestellt bei einer Erwerbstätigkeit von bis zu einem Jahr) und 1.204 B-Bewilligungen (ausgestellt bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als einem Jahr) an kroatische Arbeitnehmer ausgestellt werden, wobei die Verteilung quartalsweise erfolgt.

L- und B-Bewilligungen werden nach dem Prinzip "wer zuerst kommt, wird zuerst bedient" ausgestellt. Wenn die Höchstzahl erreicht ist, kann die beantragte Aufenthaltsbewilligung erst bei der nächsten Freigabe von Kontingenten ausgestellt werden. Kroatische Arbeitnehmer können ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie die erforderliche Genehmigung erhalten haben.

Ausnahmen

Was die wichtigsten Ausnahmen betrifft, so werden L-Bewilligungen, die für kroatische Arbeitnehmer erforderlich sind, die ab dem 1. Januar 2024 in der Schweiz eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit mit einer Höchstdauer von vier Monaten aufnehmen wollen, ohne Kontingentierung erteilt. Dasselbe gilt für G-Bewilligungen, die für kroatische Grenzgänger erforderlich sind, unabhängig von der Dauer der in der Schweiz auszuübenden Tätigkeit.

Kroatische Staatsangehörige mit einer Studentenerlaubnis können neben ihrem Studium frei eine Erwerbstätigkeit von bis zu 15 Stunden pro Woche (oder Vollzeit während der Semesterferien) ausüben, sofern sie die Tätigkeit den zuständigen Behörden gemeldet haben. Dasselbe gilt für kroatische Staatsangehörige, die als Doktoranden oder Postdoktoranden an einer Schweizer Hochschule zugelassen sind und dort eine Erwerbstätigkeit von mehr als 15 Stunden pro Woche ausüben.

Darüber hinaus können Verlängerungen von bereits ausgestellten L- und B-Bewilligungen für kroatische Arbeitnehmer grundsätzlich ohne Kontingentierung vorgenommen werden.

Schliesslich steht es kroatischen Staatsangehörigen, die im Rahmen der Familienzusammenführung zugelassen werden, weiterhin frei, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

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