Beteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers werden immer beliebter und können in unterschiedlichster Form ausgestaltet sein. Solche Mitarbeiterbeteiligungen können etwa von rein schuldrechtlichen Beteiligungen am Gewinn und/oder Liquidationserlös des Arbeitgebers bis hin zu stimmberechtigten Aktien reichen.

Nachfolgend fassen wir die gängigsten Beteiligungsmodelle vereinfacht kurz zusammen, wobei davon ausgegangen wird, dass der Arbeitgeber als liechtensteinischen Aktiengesellschaft (AG) firmiert:

1. Virtual Stock Option Programme (VSOP)

Die Statuten einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft (AG) können die Schaffung von Genussscheinen u.a. zugunsten von Mitarbeitern vorsehen.

Durch einen Genussschein kann dem Mitarbeiter ein Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn, am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden.

Bei einem Genussschein handelt es sich um kein Mitgliedschaftsrecht, sondern um einen schuldrechtlichen Anspruch des Mitarbeiters gegenüber der AG. Aus diesem Grund ist auch keine Einlage zu erbringen und die Reche eines solchen Genussscheines können weitgehend frei gestaltet werden.

2. Arbeitsaktien

Eine AG kann in den Statuten auch die Ausgabe von sogenannten Arbeitsaktien" an ihre Mitarbeiter vorsehen.

Diese Arbeitsaktien werden ohne Einzahlung der Einlage an die Mitarbeiter der AG ausgegeben. Die Einlage wird später durch Verrechnung mit dem Dividendenanspruch der Arbeitsaktie erbracht.

Sobald 25% der Einlage (durch die Verrechnung mit dem Dividendenanspruch) einbezahlt sind, wird die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen und die Aktionäre der Arbeitsaktien erhalten ihr Stimmrecht.

Mit der Volleinzahlung wird die Arbeitsaktie in eine normal" Aktie umgetauscht.

3. Optionsrecht (ESOP)

Eine weitere Möglichkeit zur Mitarbeiterbeteiligung besteht in der Ausgabe von Optionsrechten.

In diesem Fall erhalten die Mitarbeiter ein Optionsrecht auf den zukünftigen Erwerb von Aktien oder Partizipationsscheinen an der AG.

Diesbezüglich bestehen grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten:

1.
Bei einer bedingten Kapitalerhöhung kann die AG bereits in den Statuten vorsehen, dass das Kapital mit Ausübung der Option durch den Mitarbeiter automatisch erhöht wird;

2.
Alternativ bedarf es eines Beschlusses der Generalversammlung zur Kaptalerhöhung; in diesem Fall empfiehlt sich der Abschluss eines Aktionärsbindungsvertrages zur Regelung des Stimmrechts der Aktionäre.

Unabhängig davon, welche der beiden obigen Varianten gewählt wird, hat der Mitarbeiter bei Ausübung der Option die Einlage für die Aktien oder den Partizipationsschein zu erbringen.

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