Einleitung

Am 25. September 2017 hat das Handelsregisteramt des Kantons Zug die Gründung einer Aktiengesellschaft, deren Aktienkapital mittels der Einlage der Kryptowährung «Bitcoin» liberiert wurde, geprüft und eingetragen. Dies war die erste Sacheinlage von Bitcoins in der Schweiz. Zuvor hatte bereits das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz einen vereinbarten Erwerb eines Portfolios ver- schiedener Kryptowährungen als beabsichtigte Sach- übernahme eingetragen. Diese Beispiele zeigen, dass die Liberierung des Stammkapitals einer Körperschaft mit Kryptowährungen bereits Realität ist. Der vorliegende Aufsatz setzt sich aus diesem Anlass mit den Argumenten, die aus verschiedenen rechtlichen Perspektiven für und gegen die Eignung von Bitcoins und anderen Kryptowäh- rungen zur Kapitalaufbringung sprechen, auseinander.

Überblick zu Kryptowährungen

Für die nachfolgende Diskussion soll kurz auf den «rechts- tatsächlichen Hintergrund» sowie auf einige technische Aspekte der «Krypto-Assets» eingegangen werden, wel- che im Internet handelbar sind und faktisch die Funktion von Geld übernehmen können. Angesichts der bemer- kenswerten Entwicklung und Komplexität einer eigent- lichen «Kryptoökonomie» erfolgt dies stark vereinfacht sowie mit dem Hinweis, dass die Terminologie in diesem höchst dynamischen Feld keineswegs gefestigt ist.

Die Objekte, deren Tauglichkeit zur Kapitalaufbrin- gung wir diskutieren, werden als Kryptowährungen cies») bezeichnet, entsprechend ihrer Verwendung im Publikum, welches über diese «Krypto- Assets» verfügt. Vereinfacht können Kryptowährungen als digitalisierte Wertmarken gesehen werden. Es sind ausschliesslich digital verfügbare und mittels kryptogra- phischer Verfahren erzeugte, gesicherte und übertragene Datenelemente, welche bei online erfolgenden realwirt- schaftlichen Transaktionen als Tausch- beziehungsweise Zahlungsmittel akzeptiert werden. Entsprechend sind die nachfolgend betrachteten Kryptowährungen als Monetär- gut zu qualifizieren, sind aber von einer Landeswährung oder einem gesetzlichen Zahlungsmittel zu unterschei- den.

Für eine Kapitalaufbringung zu beachten ist zudem, dass sich eine Vielzahl und sehr unterschiedlich ausge- staltete Arten solcher Datenelemente (auch Token5) im Umlauf befinden, und fast täglich kommen neue hinzu. Je nach technischer Ausgestaltung können diese Altcoins einen erweiterten Funktionsumfang aufweisen, sodass mit ihnen – neben der rein faktischen Möglichkeit, ein Datenelement einer bestimmten Adresse in einem dezen- tralen System zuweisen zu können – zusätzliche Ansprü- che verbunden sind. In der Konsequenz kann ein Token unter Umständen (auch) mit einer Forderung, mit Mit- gliedschafts- oder zum Beispiel Immaterialgüterrechten verbunden werden. Ob sich ein Token zur Kapitalaufbrin- gung eignet, hängt also von dessen konkreter Ausgestal- tung ab. Aus Gründen der Praktikabilität sollte der Fokus im Rahmen der Kapitalaufbringung bei Kryptowährun- gen liegen, welche den Marktteilnehmern einzig eine «faktische Transaktionsmacht» über ein Datenelement zur Verfügung stellt. Weitere Leistungen oder Rechte soll- ten grundsätzlich nicht mit ihnen verbunden sein, weshalb sie die Funktion als reines Tausch- und Zahlungsmittel einnehmen können.

Entstehung und Übertragung der Kryptowährungen basieren auf einem Netzwerk sowie auf einem entspre- chenden Protokoll. Das Protokoll definiert dabei nicht nur die (meist dezentrale) Netzwerktopologie, sondern enthält auch Anweisungen zur Datenbank, in welcher die Kryptowährung sowie deren Transaktionen gespeichert werden. Die verwendeten Datenbanken sind als Block- chain beziehungsweise Distributed oder Public Ledger ausgestaltet; sie sind dezentral aufgebaut und nutzen ty- pischerweise kryptographische Verfahren zur Validierung der Datenintegrität und der Transaktionshistorie. Dies trägt zur Sicherheit des Systems bei und führt dazu, dass man sich den Token einer Kryptowährung als rein digita- le Münze vorstellen kann (Kryptocoin). Diese eingängige Vorstellung darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die konkrete Transaktion eines Kryptowährungs-Ele- ments auf einem Distributed Ledger verschiedene rechtli- che Fragen aufwirft, die de lege lata nicht gelöst sind. Der innovative Weg über eine Qualifikation als res digitalis, hat sich aufgrund der mangelnden körperlichen Manifes- tierung in der wohl herrschenden Lehre noch nicht durch- setzen können.

Für die Übertragung und auch Bewertung der Kryp- towährung ist weiter von Bedeutung, auf welche Art und Weise das Netzwerk die Gültigkeit der Daten und der Übertragung von Tokens sicherstellt, denn die techni- schen Eigenschaften vermögen bei den Marktteilnehmern Vertrauen aufzubauen. Im Sinne einer groben Einteilung wird hier danach unterschieden, ob es sich bei den betei- ligten Rechnern eines Kryptowährungs-Netzwerks um anonyme oder identifizierte Teilnehmer handelt. Bit- coin, als «Urmodell» der Kryptowährung, benutzt eine eigene, dezentralisierte Blockchain mit anonymen Netz- werkknoten, welche die Open Source zur Verfügung gestellte Datenbank enthalten. Andere Kryptowährungen verfügen über ein eigenes Protokoll betreffend die Genese von Tokens, nutzen aber die Bitcoin-Blockchain für die Erfassung ihrer Transaktionen.

To read the article in full click here

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.