Am 6. Juli 2011 hat das EFD einen Entwurf zur Revision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 7. Oktober 2011. Die Änderungen des KAG werden grosse Auswirkungen auf die schweizerischen Vermögensverwalter, auf den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz und auf Depotbanken haben.

Schweizer Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen

Nach bisherigem Recht sind die Schweizer Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen nicht reguliert. Gemäss Gesetzesentwurf sollen in der Schweiz neu nun auch Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen zwingend dem KAG und der Bewilligungspflicht der FINMA unterstehen.

Neu sollen sämtliche Personen, die ausländische kollektive Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus vertreiben, eine Bewilligung als Vertriebsträger benötigen. Damit setzt auch der Vertrieb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage an «qualifizierte Anleger» eine Bewilligung als Vertriebsträger voraus.

Neuerungen

Verkaufsprospekte: Neu werden die massgebenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag der Genehmigung durch die FINMA unterliegen, wenn sie nicht ausschliesslich an qualifizierte Anleger in oder von der Schweiz aus vertrieben werden.

Begriff der öffentlichen Werbung: Neu wird der Begriff der öffentlichen Werbung durch denjenigen des Vertriebs ersetzt. Als Vertrieb wird jedes Anbieten gelten, das heisst jedes Angebot zum Vertragsabschluss (einschliesslich Werbung).

Qualifizierte Anleger: Die bisherige Bestimmung, wonach Anleger, die mit einem Vermögensverwalter einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, als qualifizierte Anleger galten, soll aufgehoben werden. Damit werden Vermögensverwaltungskunden nicht mehr als qualifizierte Anleger für den erleichterten Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlage betrachtet, weshalb der weitgehend unregulierte Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen über Vermögensverwalter an deren Kunden nicht mehr zulässig sein wird. Anforderungen an Bewilligungsträger: Dem Bundesrat wird neu die Kompetenz eingeräumt, für sämtliche Bewilligungsträger (Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Vertriebsträger etc.) die Erteilung der Bewilligung von weiteren Voraussetzungen wie namentlich dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, abhängig zu machen. Natürliche Personen werden keine Vermögensverwalter nach KAG sein können.

Schweizerische Vermögensverwalter nach KAG werden den primären Zweck der Vermögensverwaltung kollektiver Kapitalanlagen haben müssen. Sie müssen für mindestens eine kollektive Kapitalanlage die Portfolioverwaltung wie auch das Risk-Management ausführen. Wie bisher kann ein Vermögensverwalter aber daneben auch die Vermögensverwaltung einzelner Portfolios wahrnehmen oder als Anlageberater (Investment Advisor) tätig sein. Eine Delegation der Anlageentscheide darf nur an Vermögensverwalter erfolgen, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Der Wechsel des Vermögensverwalters ist der FINMA vorgängig zu melden.

  • Vertriebsträger: Neu werden sämtliche Personen, welche ausländische kollektive Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus vertreiben, einer Bewilligung der FINMA als Vertriebsträger bedürfen. Damit setzt auch der Vertrieb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage an qualifizierte Anleger in der Schweiz eine Bewilligung als Vertriebsträger voraus.
  • Depotbank: Neu werden Depotbanken kollektiver Kapitalanlagen neben der Bankenbewilligung zusätzlich eine Bewilligung als Depotbank einzuholen haben. Die Delegation der Verwahrung des Vermögens schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen durch die Depotbank an Dritte soll nur noch an beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer erfolgen dürfen. Die Haftung der Depotbank bei der Delegation wird verschärft.
  • KID: Anstelle eines vereinfachten Prospektes wird ein neues Dokument «wesentliche Informationen für den Anleger» eingeführt. Dieses ist eine Neuerung aus der revidierten UCITS-Richtlinie. «KID» steht für Key Investor Information Document.
  • Vertreter: Neu wird für den Vertrieb sämtlicher ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus die Pflicht eingeführt, dass ein schweizerischer Vertreter beauftragt wird.
  • Ausländische kollektive Kapitalanlagen sollen nur noch in der Schweiz oder von der Schweiz aus vertrieben werden können, wenn eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Dies ist der FINMA nachzuweisen.

Übergangsbestimmungen

Sämtliche Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des revidierten Auswirkungen der vorgeschlagenen Revision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) KAG ein bewilligungsfähiges Gesuch bei der FINMA einreichen. Sofern noch keine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht, haben Fondsleitungen und Vermögensverwalter für bereits verwaltete ausländische kollektive Kapitalanlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des neuen KAG eine Erklärung der ausländischen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen nur noch durch einen bewilligten Vertriebsträger vertrieben werden und müssen nach Inkrafttreten einen gesetzlichen Vertreter in der Schweiz stellen. Besteht noch keine Vereinbarung der ausländischen Behörden über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der FINMA, muss der gesetzliche Vertreter für bereits zum Vertrieb zugelassene ausländische kollektive Kapitalanlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten eine Erklärung der Aufsichtsbehörden vorlegen.

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