Nachhaltiges Wirtschaften ist aus der heutigen Unternehmenswelt nicht mehr wegzudenken. Strengere Berichtspflichten machen dabei transparent, wie erfolgreich ein Unternehmen seine Nachhaltigkeitsstrategie umsetzt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Vergütung von Vorständen. Der Erfolg von Unternehmen wird schon lange nicht mehr nur an reinen Finanzkennzahlen festgemacht. Sowohl bei Kapitalgebern als auch bei Kunden und Geschäftspartnern spielt vor allem die ökologische und soziale Nachhaltigkeit von Unternehmen eine entscheidende Rolle. Der Gesetzgeber greift dies auf und zwingt Unternehmen zu immer weitreichenderer Transparenz im nichtfinanziellen Bereich. So führt beispielsweise die europäische Corpor­ate- Sustainability-Reporting-Richtlinie nach Umsetzung in den einzelnen Ländern dazu, dass künftig rund 50.000 Unternehmen in der EU über die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit Bericht erstatten müssen. In Deutschland allein werden rund 15.000 Unternehmen erfasst sein. Inhaltlich abgedeckt werden die Bereiche Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) – zusammen ESG.

Die Vergütung von Vorständen börsennotierter Gesellschaften ist in Deutschland schon seit längerer Zeit zwingend auf eine nachhaltige" und langfristige" Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Verantwortlich für die Ausgestaltung der Vorstandsvergütungssysteme sind die Aufsichtsräte. Ihnen bleibt allerdings weitgehend überlassen, welche ökologischen und sozialen Ziele sie für die Bemessung der Vorstandsvergütung in den Blick nehmen und welchen Einfluss der Grad der Zielerreichung hat. Dieser Festlegung kommt eine ganz entscheidende Steuerungswirkung zu. Je mehr Einfluss die Erreichung eines Ziels auf die Höhe der Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds hat, desto mehr Aufmerksamkeit wird diesem Ziel auch gewidmet. Schon jetzt sind die Vorstandsvergütungen der meisten Dax- und M-Dax-Unternehmen von der Erreichung definierter Nachhaltigkeitsziele abhängig. Führend bei den Zielen sind der CO2-Ausstoß eines Unternehmens sowie die Mitarbeiter­zufriedenheit. Allerdings sehen viele Unternehmen den Grad des Erfolgs bei der Nachhaltigkeit bisher nur als Vervielfältiger. Maßgeblich für die Höhe der Gesamtvergütung bleibt in erster Linie der finanzielle Erfolg. Der Grad der Nachhaltigkeit entscheidet meist nur darüber, ob ein kleiner oder größerer Multiplikator bei der Berechnung der Vergütung zur Anwendung kommt. Insgesamt ist die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen bisher auch nur für einen kleinen Teil der individuellen variablen Vergütung maßgeblich.

Die Festlegung der Nachhaltigkeitsziele sollte sich eng an den Märkten und Produkten eines Unternehmens orientieren und dabei helfen, die Gesamtstrategie bestmöglich zu unterstützten. So bietet es sich beispielsweise für Unternehmen, deren Lieferkette von Zulieferern in Asien abhängig ist, an, einen Fokus auf die Einhaltung von menschenwürdigen Arbeitsstandards zu legen. Eher allgemeingültige Ziele sind etwa die Steigerung des Anteils von Frauen in Führungspositionen oder die Förderung von Minderheiten bei Qualifizierungsmaßnahmen.

Für viele Ziele im Bereich Nachhaltigkeit fehlen jedoch Erfahrungswerte, um verlässlich Leistungskennzahlen definieren zu können. Die deutlich ausgeweiteten Berichtspflichten werden allerdings dazu führen, dass in wenigen Jahren mehr Datenmaterial zur Verfügung steht. Hieraus lassen sich konkretere Leistungsziele ableiten. Es ist zu erwarten, dass künftig auch Unternehmen, die nicht den strengen Vergütungsanforderungen des Aktiengesetzes unterliegen, freiwillig Nachhaltigkeitsgesichtspunkte in die Vergütungssysteme inte­grieren werden.

Originally published by Frankfurter Allgemeine Zeitung.

Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the "Mayer Brown Practices"). The Mayer Brown Practices are: Mayer Brown LLP and Mayer Brown Europe – Brussels LLP, both limited liability partnerships established in Illinois USA; Mayer Brown International LLP, a limited liability partnership incorporated in England and Wales (authorized and regulated by the Solicitors Regulation Authority and registered in England and Wales number OC 303359); Mayer Brown, a SELAS established in France; Mayer Brown JSM, a Hong Kong partnership and its associated entities in Asia; and Tauil & Chequer Advogados, a Brazilian law partnership with which Mayer Brown is associated. "Mayer Brown" and the Mayer Brown logo are the trademarks of the Mayer Brown Practices in their respective jurisdictions.

© Copyright 2020. The Mayer Brown Practices. All rights reserved.

This Mayer Brown article provides information and comments on legal issues and developments of interest. The foregoing is not a comprehensive treatment of the subject matter covered and is not intended to provide legal advice. Readers should seek specific legal advice before taking any action with respect to the matters discussed herein.