Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Überstunden von einer Freistellungsvereinbarung nur dann mit einbezogen und abgegolten werden, wenn die Vereinbarung diese Folge auch eindeutig und explizit regelt.

BAG vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/19

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 bei der Beklagten als Sekretärin angestellt. Zur Feststellung der Arbeitszeiten und eventuell angefallener Überstunden wird bei der Beklagten für die Arbeitnehmer ein elektronisches Arbeitszeitkonto geführt. Am 27.09.2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos. In dem darauf geführten Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien im Gütetermin einen Vergleich, in dem sich die Parteien (unter anderem) darauf einigten, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche, arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung  mit Ablauf des 31.01.2017 endet und die Beklagte die Klägerin bis dahin unwiderruflich von der Pflicht der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung freistellt. Urlaubsansprüche der Klägerin für 2016 und 2017 würden mit der Freistellung in natura gewährt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten an, dass Überstunden nicht abgerechnet und ausgezahlt worden seien und forderte sie auf, dies nachzuholen. Als die Beklagte dem nicht nachkam, klagte die Klägerin auf Auskunft zur Höhe der Überstunden. Nachdem die Beklagte angab, dass  das Arbeitszeitkonto zum 30.09.2016 67,10 Überstunden aufwies, stellte die Klägerin die Klage auf Zahlung von € 1.317,28 um. Die Beklagte trat dem mit der Auffassung entgegen, dass durch die Freistellungsregelung im Vergleich auch die Freizeitausgleichsansprüche erledigt worden seien. Obgleich das Arbeitsgericht Münster der Klage in erster Instanz stattgab, hob das Landesarbeitsgericht das Urteil auf und gab der Beklagten recht. Es vertrat die Auffassung, dass die Abgeltung der 67,10 Überstunden durch die vereinbarte Freistellung im Prozessvergleich vom 15.11.2016 erfüllt worden seien. Denn unter entsprechender Auslegung des wirklichen Willens der Parteien ergebe der Vergleich, dass die Vereinbarung das Arbeitsverhältnis umfassend und abschließend beenden sollte, so dass auch ohne ausdrückliche Erwähnung die Freizeitausgleichsansprüche aus dem Arbeitszeitkonto mit der Freistellung ebenfalls erfüllt werden sollten.

Die seitens der Klägerin eingelegte Revision hatte Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass eine Freistellungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann erfüllt, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genüge die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht. Überstunden seien, wenn das Arbeitsverhältnis endet und sie auf dem Arbeitszeitkonto deshalb nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden können, vom Arbeitgeber in Geld abzugelten. Eine im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbarte Freistellung sei nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau der Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar sei, dass der Arbeitgeber ihn (auch) zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen wolle. Daran fehle es im konkreten Fall, da der gerichtliche Vergleich weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten habe, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen solle.

Praxishinweis:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass arbeitgeberseitig darauf zu achten ist, in Aufhebungsvereinbarungen bzw. -vergleichen die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses möglichst ausführlich und eindeutig zu regeln. In Hinblick auf Überstunden bedeutet dies, dass auch diese in einer Freistellungsklausel ausdrücklich als abgegolten bezeichnet werden sollten. Ergänzt werden sollte eine solche Klausel – wenn für den konkreten Fall passend – zudem durch eine wechselseitige finanzielle Abgeltungsklausel.

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