Während der Freistellungsphase des Blockmodells im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses entsteht kein Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub.

BAG v. 24.09.2019 - 9 AZR 481/18

Der Kläger war im Anschluss an ein reguläres (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis ab dem 01.12.2014 nur noch im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses im sogenannten Blockmodell beschäftigt. Die aktive Phase endete zum 31.03.2016, die passive Phase mit Ablauf des 31.07.2017. Das Blockmodell wurde vereinbarungsgemäß durchgeführt. Im Kalenderjahr 2016 erhielt der Kläger noch acht Arbeitstage Erholungsurlaub. Der Kläger begehrte schließlich die Abgeltung von 52 weiteren Arbeitstagen Erholungsurlaub, die nach seiner Auffassung während der Passivphase des Freistellungsmodells entstanden sein sollten. Die Beklagte lehnte die Urlaubsabgeltung ab. Auch das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

Die Revision des Klägers blieb ebenfalls erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht führte seine mit der Entscheidung vom 19.03.2019 geänderte Rechtsprechung zur Entstehung von Urlaubsansprüchen in Zeiten einer vollständigen vertraglichen Freistellung von der Arbeitspflicht fort und stützte sich zur Berechnung der Höhe des Urlaubsanspruchs des Klägers auf die erst jüngst in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze. Hiernach sei bei einem Wechsel des Arbeitsrhythmus (d.h. bei einem Wechsel der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage eines Arbeitnehmers) folgende Formel zur Berechnung des Urlaubsanspruchs anzuwenden:

24 Werktage  x  Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht  ÷  312 Werktage

Auf Basis dieser Formel hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub, sofern er im gesamten Kalenderjahr von der Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden ist; die Freistellungsphase ist bei der Berechnung mit null" Arbeitstagen zu berücksichtigen. Vollzieht sich der Wechsel des Arbeitsrhythmus im Laufe des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch für jeden Zeitabschnitt gesondert auf Basis dieser Formel errechnet werden.

Praxishinweis: Mit dieser Entscheidung führt das BAG die Rechtsprechung des EuGH sowie seine eigene Rechtsprechung aus März 2019 konsequent fort. Auch wenn derzeit nur die Pressemitteilung zur Entscheidung vorliegt, lassen sich gleichwohl bereits folgende Aspekte für die Praxis hervorheben:

  1. In vergleichbaren Konstellationen – also beim Wechsel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage aufgrund vertraglicher Vereinbarungen – ist der Urlaubsanspruchs künftig nach der oben genannte Formel des BAG zu berechnen.
  2. Während einer vereinbarten Suspendierung der Hauptleistungspflichten entstehen, soweit nichts anderes vereinbart ist, keine Ansprüche auf gesetzlichen Erholungsurlaub. Dies müsste – auch wenn vom BAG so noch nicht ausdrücklich entschieden – letztlich auch bei Freistellungen bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses gelten, die im Rahmen von Aufhebungsvereinbarungen bzw. gerichtlichen Vergleichen vereinbart werden.
  3. Die Anzahl der einem Arbeitnehmer zu Beginn eines Kalenderjahres gutgeschriebenen Urlaubstage kann sich im Laufe eines Kalenderjahres ändern. Dies war in manchen Konstellationen schon bislang so, etwa bei einer zunächst noch nicht bekannten Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der ersten Jahreshälfte. Die vertraglich vereinbarte Freistellung tritt nun als weitere Fallgestaltung hinzu. Konsequenterweise wird der Arbeitgeber auch hier einen vor Änderung des Arbeitsrhythmus – rückwirkend betrachtet – zu viel gewährten Urlaub weder nacharbeiten lassen können noch das diesbezügliche Urlaubsgeld zurückverlangen können, vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG.
  4. Soweit nicht gesondert geregelt, folgt auch der vertragliche Urlaubsanspruch den vorgenannten Regelungen für den gesetzlichen Mindesturlaub.

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