Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH") hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-393/16) zur Verkehrsbezeichnung Champagner Sorbet" erstmals Grundsätze für die Zulässigkeit der Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels aufgestellt. Danach ist Champagner Sorbet" eine zulässige Verkehrsbezeichnung, wenn das Produkt als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein von Champagne" hervorgerufen wird.

Vorgeschichte

Champagne" ist eine nach den Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Weinbauerzeugnisse geschützte Ursprungsbezeichnung. Das Comité Interprofessionel du Vin de Champagne (Comité"), die Vereinigung der Produzenten von Champagne", hat u. a. die Aufgabe, rechtswidrige Verwendungen der geschützten Ursprungsbezeichnung Champagne" zu unterbinden.

Aldi Süd brachte 2012 in Deutschland ein von Galana NV (Galana"), einem belgischen Unternehmen, hergestelltes Tiefkühlprodukt unter der Bezeichnung Champagner Sorbet" auf den Markt, das 12 % Champagne" enthält. Das Comité erhob Klage gegen Aldi Süd und begehrte Unterlassung im Wesentlichen mit dem Argument, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung Champagne" absolut geschützt sei und auch dann, wenn das Produkt Champagne" enthalte, nicht als Teil der Verkehrsbezeichnung verwendet werden dürfe. Galana trat dem Verfahren als Streithelferin von Aldi Süd bei. Das LG München I untersagte mit Urteil vom 13. April 2014 die Benutzung der angegriffenen Bezeichnung (33 O 13181/13). Das OLG München hob diese Entscheidung mit Urteil vom 16. Oktober 2014 allerdings auf (29 U 1698/14).

Vorlagenentscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH"), vom Comité nach zugelassener Revision angerufen (I ZR 268/14), legte mit Beschluss vom 2. Juni 2016 dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Vorabscheidung vor. Der BGH wollte insbesondere wissen,

  • ob die Vorschriften über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen auch auf die Verwendung einer geschützten Bezeichnung als Teil einer Verkehrsbezeichnung anzuwenden sind, wenn das Erzeugnis einen Bestandteil enthält, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung besteht, und 
  • ob – falls dies bejaht wird – überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen eine solche Verwendung zulässig ist. 

Im Verfahren vor dem BGH waren das Comité und – seitens der Beklagten – Galana vertreten. Vor dem EuGH hatten außer der EU-Kommission auch die französische und die portugiesische Regierung Stellungnahmen abgegeben. Die Kommission und Frankreich – beide hielten die Verwendung für grundsätzlich zulässig – waren auch in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2017 vertreten. Der Generalanwalt trug seine Schlussanträge am 20. Juli 2017 vor.

Urteil des EuGH

In seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 bejahte der EuGH (2. Kammer, Vorsitzender Richter M. Ileaič, Berichterstatter E. Jaraaiūnas, Generalanwalt M. Campos Sánchez-Borbona) die Anwendbarkeit der Vorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen wies der EuGH zunächst die Auffassung des Comité zurück, dass eine solche Verwendung dem absoluten Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung Champagne" widerspricht.

Unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung betreffend den Schutz von Cognac" (C-4/10 und C-27/10) und vor allem die Leitlinien der Kommission für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geographischen Angaben enthalten" (ABl. EU 2010 C 341 S. 3) führt der EuGH aus:

Folglich kann die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, für sich genommen nicht als unberechtigte Vorgehensweise angesehen werden und damit nicht als Vorgehensweise, vor der die geschützte Ursprungsbezeichnung [nach den anzuwendenden Vorschriften] unter allen Umständen geschützt werden. Es ist daher Sache der nationalen Gerichte, in Anbetracht der Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, ob eine solche Verwendung darauf abzielt, unberechtigt vom Ansehen einer geschützten Ursprungsbezeichnung zu profitieren."

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Galana lehnte der EuGH auch die im Vorlagebeschluss des BGH zum Ausdruck gebrachte Auffassung ab, dass die Zulässigkeit der Verwendung davon abhänge, ob die Verwendung als Verkehrsbezeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen, einschließlich der kommerziellen Hersteller, üblich geworden sei.

Die Zulässigkeit der Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Verkehrsbezeichnung eines Produkts wie Champagner Sorbet", das Champagne" als Bestandteil enthält, ist nach Auffassung des EuGH vielmehr davon abhängig, ob das Sorbet als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird."

Der EuGH weist darauf hin, dass die Menge der in dem Lebensmittel vorhandenen Zutat ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium darstellt. Allerdings muss

(...) der von dieser Zutat hervorgerufene Geschmack die wesentliche Eigenschaft des Lebensmittels darstellen. (...) Um beurteilen zu können, ob der Champagner, der in dem Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnis enthalten ist, diesem eine wesentliche Eigenschaft verleiht, muss das nationale Gericht somit anhand der ihm vorliegenden Beweise beurteilen, ob das Erzeugnis einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein von Champagner in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird."

Bemerkungen

Im Hinblick darauf, dass BARDEHLE PAGENBERG (Dr. Henning Hartwig, Prof. Dr. Alexander von Mühlendahl, J.D., LL.M.) als Vertreter von Galana an den Verfahren beteiligt sind, sehen wir von einer Stellungnahme zu dem Urteil ab. Es bleibt nunmehr abzuwarten, welche Konsequenzen der BGH aus diesem EuGH-Urteil für das bei ihm anhängige Verfahren ziehen wird.

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