Ganz unbestritten gibt es in der M&A-Transaktionspraxis gewisse Marktstandards. Auch wenn man über die Details heftig diskutieren kann, wird niemand bestreiten wollen, dass zum Beispiel die Vereinbarung bestimmter Verhaltenspflichten des Verkäufers zwischen Signing und Closing, die Regelung einzelner Haftungsprivilegien zugunsten des Verkäufers oder die Belastung eines strategischen Verkäufers mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot per se Standard" sind. Auf etwas dünneres Eis begibt sich jedoch unter Umständen eine Partei, die unter Verweis auf Marktstandards eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung von Regelungen durchsetzen will.

Einerseits ist es vielfach fraglich, ob es im Einzelfall wirklich den" Marktstandard gibt. Einschlägige Untersuchungen von M&A-Beratern und Kanzleien, aber auch die eigenen Erfahrungen zeichnen vielfach ein weitaus differenzierteres Bild über die Verwendung vermeintlich typischer Klauseln, als es die Gegenseite weismachen will. Und selbst wenn tatsächlich ein anerkannter Standard existiert, gibt es vielfach gute Gründe, im Einzelfall davon abzuweichen.

Lohnt sich zum Beispiel aus Käufersicht der Kampf um das klassische zweijährige nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Verkäufers, wenn in der Branche des Zielunternehmens aufgrund der schnellen Entwicklungszyklen ein Jahr schon eine Ewigkeit bedeutet? Oder ist die typischerweise an die Bestandkraft von Steuerbescheiden anknüpfende lange Verjährung steuerlicher Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer tatsächlich geboten, wenn die steuerlichen Sachverhalte der Zielgesellschaft einfach und transparent sind und überdies aktuelle Betriebsprüfungsergebnisse vorliegen? Vielleicht will der Käufer bei diesen beiden Regelungen großzügig vom Standard" abweichen und stattdessen zwar eine De-Minimis-Regelung für Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer akzeptieren, aber die Forderung des Verkäufers nach einem marktüblichen" zusätzlichen Basket (womöglich noch mit einem Freibetrag) zurückweisen?

Struktur und Regelungstechnik von Unternehmenskaufverträgen folgen heutzutage gewissen Marktstandards. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung vertraglicher Bestimmungen greift der Verweis auf Marktstandards jedoch oft zu kurz und verstellt den Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls.

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