Die Entscheidung vom 11.01.2019 hat medial Aufsehen erregt. Das EUIPO (Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum) hat dem Löschungsantrag eines Wettbewerbers bezüglich der EU-Marke BIG MAC" stattgegeben (Az. 14 788 C). Der Grund: McDonald's habe die Benutzung der Marke nicht ausreichend nachgewiesen. Dies ist für Außenstehende schwer nachvollziehbar, zeigt aber, welch strenge Anforderungen das Amt an Art und Umfang der Benutzungsnachweise stellt.
Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls, d.h.
mangels rechtserhaltender Benutzung, kann beim EUIPO nach dem
Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung von jeder dritten
Partei gestellt werden. Die Nachweise müssen kumulativ Ort,
Zeit, Umfang, sowie Art und Weise der Benutzung belegen.
McDonald's legte dazu lediglich eidesstattliche
Erklärungen von Unternehmensvertretern vor, die die
Verkaufszahlen der Burger unter Benutzung der Marke BIG MAC
darlegten, sowie Muster von Werbematerialien und Verpackungen. Dem
Amt genügte das trotz der Millionenumsätze nicht. Der
Umfang der Benutzung sei aus Sicht des Amtes nicht ausreichend
nachgewiesen. Zwar seien insbesondere auch schriftliche
Erklärungen des Markeninhabers zum Nachweis zulässig.
Diesen komme aber aufgrund eigenen Interesses ein geringerer
Beweiswert zu, sodass sie von anderen (objektiveren) Nachweisen
gestützt werden müssten.
Dennoch werden wir so bald keine Big Macs anderer Burger-Ketten
essen: Mc Donald's wird sicherlich versuchen, die Zulassung
weiterer Nachweise im Beschwerdeverfahren zu erreichen und
verfügt neben der angegriffenen EU-Marke auch noch über
zahlreiche nationale Wortmarken BIG MAC".
Praxistipp:
Für den Benutzungsnachweis sind neben eidesstattlichen
Versicherungen des Markeninhabers zu erwirtschafteten Umsätzen
immer auch Rechnungen oder ähnliche, objektive Nachweise
über den Umsatz mit der Marke vorzulegen, beispielsweise
Presseberichterstattung oder Marktstudien, Erklärungen von
Dritten, wie Kunden oder Franchisenehmern.
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