Das SG München hat in seinem Urteil v. 4. Juli 2019 (AZ.: S 40 U 227/18) klargestellt, dass der Gang zur Toilette im Homeoffice nicht dem unmittelbaren Betriebsinteresse des Arbeitgebers dient und damit nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt.

Mit seiner Entscheidung greift das SG München die Rechtsprechung des BSG v. 5. Juli 2016 auf. Das BSG macht bereits seit längerem deutlich, dass es beim gesetzlichen Unfallschutz zwischen im Homeoffice bzw. in einer Betriebsstätte tätigen Beschäftigten unterscheidet.

Unfall im Betrieb

Im Betrieb werden Unfälle auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme bzw. auf dem Weg zur Verrichtung eines Toilettengangs in ständiger Rechtsprechung als Arbeitsunfall anerkannt.

Bei dem Gang zur Toilette handelt es sich um eine unaufschiebbare Handlung, bei der der Arbeitnehmer, anders als im häuslichen Bereich, gezwungen ist diesen an einem anderen Ort, der Betriebsstätte, vorzunehmen. Dadurch kann der Arbeitnehmer seine Tätigkeit unmittelbar danach wieder aufnehmen, was wiederrum im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liegt.

Bei dem Weg zur Nahrungsaufnahme argumentiert die Rechtsprechung ähnlich. Die Verpflichtung zur Anwesenheit im Betrieb führt dazu, dass die Arbeitnehmer dort auch ihre Wege in Bezug auf die Nahrungsaufnahme verrichten müssen.

BSG, Urt. v. 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15

Bei im Homeoffice Beschäftigten kommt die Rechtsprechung zu anderen Ergebnissen. In einer Entscheidung des BSG stritten die Parteien über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.

Die Klägerin arbeitete für den Beklagten von einem in ihrer Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz aus. Die Arbeitnehmerin verließ ihren Arbeitsplatz, um sich in der Küche etwas zu trinken zu holen. Auf dem Weg dorthin rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich.

Die Klägerin begehrte die Verletzung als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen.

Das BSG stellte klar, dass die Klägerin in dieser konkreten Fallgestaltung nicht mehr im unmittelbaren Betriebsinteresse handelte. Sie verließ das Arbeitszimmer um ihren Durst zu stillen. Dabei handelte es sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Interesse des Arbeitgebers stand. Ein Arbeitsunfall lag demnach nicht vor. Die versicherte Tätigkeit endete mit dem Verlassen des Arbeitszimmers. Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn gerade die versicherte Tätigkeit ein erhebliches Durstgefühl auslöst.

SG München, Urt. v. 4. Juli 2019 – S 40 U 227/18

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG entschied das SG München im folgenden Fall ähnlich.

Die Parteien waren sich ebenfalls uneins darüber, ob der folgende Sachverhalt einen Arbeitsunfall darstellte. Der Kläger war ebenfalls im Homeoffice tätig. Nach der Verrichtung seines Toilettengangs stürzte der Kläger auf dem Weg in sein Arbeitszimmer und verletzte sich.

Das SG München entschied, dass der Sturz nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand. Die Toilette ist dem privaten Bereich einer Wohnung zuzuordnen. Deshalb kann der Rückweg von der Toilette zurück in das Arbeitszimmer nicht betriebsbezogen sein.

Fazit:

Die Rechtsprechung des SG München wendet konsequent die Rechtsprechung des BSG zum Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitnehmern im Homeoffice an.

Aufgrund der bisher unterschiedlichen Wertung von Unfällen eines im Homeoffice Beschäftigten bzw. eines innerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmers kann es sich für den Arbeitnehmer nur anbieten eine private Unfallversicherung abzuschließen.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.