Mit der Formulierung in einem Arbeitsvertrag, alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis seien abgegolten, sind auch Ansprüche auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung mit umfasst. Darüber hinaus kann sich der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht selbst auf die Unwirksamkeit berufen.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27. Februar 2019, 2 Sa 244/18

Der Sachverhalt

Klägerin war die frühere Arbeitgeberin des Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers. In seinem Anstellungsvertrag war folgende Bestimmung enthalten:

Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Im Falle des Ausscheidens beträgt die Ausschlussfrist einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."

Die klagende Arbeitgeberin machte gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche von ca. 9 Millionen Euro geltend, die auf einer Straftat des Arbeitnehmers beruhten. Aus den Umständen des Sachverhaltes ergab sich, dass eine Bezifferung dieser Ansprüche Ende Oktober 2016 möglich war, somit die Monatsfrist aus vorgenannter Klausel Ende November 2016 ablief, die klagende Arbeitgeberin die Ansprüche aber erst am 16. Januar 2017 geltend machte.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die vorgenannte Klausel auslegen müssen. Die Arbeitgeberseite hatte sich darauf berufen, dass das BAG in einer Entscheidung vom 20. Juni 2013 (8 AZR 280/12) eine vergleichbare Klausel so ausgelegt hatte, dass auf vorsätzlicher Schädigung beruhende Ansprüche entgegen dem Wortlaut von der Klausel nicht umfasst seien, somit außerhalb der Frist geltend gemacht werden können. Dem ist das LAG Niedersachsen bei seiner Auslegung der Klausel nicht gefolgt und hat gegen das BAG entschieden. Das LAG Niedersachsen geht davon aus, dass nach dem Wortlaut der Ausschlussklausel und dem Verständnis der Parteien alle Ansprüche ohne Einschränkung erfasst seien. Dazu gehörten nach dem Verständnis des LAG Niedersachsen auch auf vorsätzlicher Schädigung beruhende Ansprüche. Eine andere Auslegung sei angesichts des klaren Wortlautes der Klausel nicht zulässig. Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen sei darüber hinaus eine geltungserhaltende Reduktion, d.h. eine Reduzierung der Klausel auf das gerade noch zulässige Maß, nicht statthaft. Die Klausel sei daher so zu verstehen, dass nach dem Willen der Parteien auch Ansprüche, die auf einer Haftung wegen Vorsatzes beruhen, ausgeschlossen sein sollten. Das LAG Niedersachsen führt weiter aus, dass die Klausel aber gegen § 202 BGB verstoße, der eine Erleichterung der Haftung für Vorsatz im Vorhinein ausschließe, und deshalb eigentlich unwirksam sei. Weiterhin verstoße die Klausel auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil die Ansprüche aus Vorsatzhaftung nicht ausdrücklich ausgenommen seien.

Die Unwirksamkeit der Klausel nützte allerdings der Arbeitgeberseite nicht. Da der Verwender einer Klausel sich nicht selbst auf die Unwirksamkeit berufen könne, musste die Arbeitgeberseite die Klausel gegen sich selbst gelten lassen, mit der Folge, dass die genannten Ansprüche in Millionenhöhe verfristet waren.

Wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des BAG ist allerdings Revision zugelassen und auch eingelegt worden, aber noch nicht entschieden.

Hinweise für die Praxis:

Die Entscheidung des LAG Niedersachsen macht einmal mehr deutlich, dass an die Abfassung einer vertraglichen Ausschlussklausel größtmögliche Sorgfalt anzulegen ist. Es spricht vieles dafür, dass die Rechtsauffassung des LAG Niedersachsen richtig ist und seitens des BAG bestätigt werden wird. Nicht zuletzt deshalb ist dringend zu empfehlen, aus der Ausschlussklausel unverzichtbare Ansprüche ausdrücklich auszunehmen, insbesondere auch Ansprüche wegen Vorsatzes, damit nicht die komplette Klausel unwirksam ist. Wenn allerdings, wie im geschilderten Fall, seitens der Arbeitgeberseite zudem die Frist nicht eingehalten wird, hilft dies natürlich nicht.

Weiterhin macht die Entscheidung einmal mehr deutlich, dass sich eine ungeschickt formulierte Ausschlussklausel am Ende sogar gegen den Verwender wendet. Nicht nur, dass im Falle der Unwirksamkeit der Klausel der Arbeitnehmer seine Ansprüche auch außerhalb der Fristen geltend machen kann, bindet sie darüber hinaus die Arbeitgeberseite als typischen Verwender solcher Klauseln an den (eigentlich unwirksamen) Inhalt.

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