Ab dem 01.01.2023 kommt das neue deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Mit Recht ist damit zu rechnen, dass diese in einigen EU Ländern bereits gewurzelten Rechtsvorschriften im Kurzen auch als Gemeinschaftsrecht kodifiziert wird. Weil dies die meisten Firmen betreffen wird, die mit deutschen Firmen in einer Handelskette agieren, also Handel betreiben, informieren wir Sie hiermit, was am besten zur Vorbereitung bis zum In-Kraft-treten des Gesetzes zu tun ist.

1. Regelungsgehalt und Ziel des Gesetztes

Ziel des Gesetzes ist, durch nachhaltiges Wirtschaften die Einhaltung der Menschenrechte und gewisser umweltrechtlicher Standards auf internationaler Ebene maßgeblich zu verbessern. Dies soll durch die Normierung eines Regelungsrahmens für ein verantwortungsbewussteres Management internationaler Firmen geschehen.

2. Warum betrifft dieses Gesetz Ihr Unternehmen?

Subjektiv sind Unternehmen von dem Gesetz erfasst, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz oder aber eine Zweigniederlassung in Deutschland haben und mindestens 3000 Mitarbeiter beschäftigen. Der Schwellenwert wird sich ab 2024 auf 1000 Mitarbeiter verringern.

Erfasst sind hierbei auch ins Ausland entsandte Mitarbeiter und alle Arbeitnehmer verbundener Unternehmen, also alle Unternehmen, die vom deutschen Hauptunternehmen rechtlich abhängig sind. Unter gewissen Umständen kann auch die Anzahl der Mitarbeiter der Zulieferanten in der Lieferkette in diesen Schwellenwert auch hineingerechnet werden.

Mittelbar betroffen sind weiterhin alle ausländischen (z.B. ungarische) Unternehmen, die als unmittelbare Zulieferer in den Handelsketten der unmittelbar betroffenen Unternehmen auftauchen.

Sie sollten das auch deswegen Gesetz kennen, denn es gesetzlich geboten ist, vorrangig mit Handelspartnern und Zulieferern zu kontrahieren, die ihrerseits die Standards des Gesetzes einhalten. So verschaffen Sie sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber jenen Unternehmen, die die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben vernachlässigen.

3. Objektiver Anwendungsbereich: was müssen Sie beachten

Zu beachten ist die Einhaltung gewisser Sorgfaltspflichten. Das sind bestimmte Handlungsvorgaben, die das Gesetz den Adressaten also den deutschen Unternehmen und ihren Zulieferern, auferlegt.

Hierbei spielt der zentrale Begriff des Risikos eine wichtige Rolle: gemeint sind damit die Risiken von Menschenrechtsverletzungen und Schädigungen der Umwelt.

a. Das Gesetz normiert also folgende Risiken:

1) Menschenrechtliche Risiken sind herbei u.A. die hinrechende Wahrscheinlichkeit der Verletzung folgender Verbote:

  • Kinderarbeit
  • Zwangsarbeit
  • Sklaverei

Darüber hinaus werden im deutsch-ungarischen Kontext als menschenrechtliche Risiken folgende Gebote auch im Ausland von Bedeutung sein:

  • die Zahlung eines angemessenen Lohns
  • die Gleichbehandlung bei der Arbeit
  • die Koalitionsfreiheit

Bei der Zahlung des angemessenen Lohns ist sowohl das anwendbare Recht des Zulieferungsvertrages, als auch nachrangig der Mindestlohn des Landes, in dem die Arbeit verrichtet wird, maßgeblich. Die vertragliche Rechtswahl ist aus dieser Hinsicht äußerst wichtig.

2) Neben den menschenrechtlichen sind nach dem Gesetz auch umweltrechtliche Risiken zu vermeiden. Hierbei handelt es sich um das Verbot chemischer Prozesse und Verfahren, bei denen gefährliche Stoffe wie Quecksilber, gefährlicher Abfall und sogenannte persistente organische Schadstoffe verwendet werden oder entstehen.

b. Inhalt der Pflichten:

Hierzu sind u.A. folgende präventive und repressive Maßnahmen vorzunehmen:

  • Bestellung von für Risikomanagement zuständigen Mitarbeitern/Abteilungen
  • Abgaben von Grundsatzerklärungen
  • Einrichtung eines Beschwerdesystems
  • Forderung von vertraglicher Zusicherung der Einhaltung der Menschenrechtsstandards bei Zulieferern/Handelspartnern
  • Identifizierung, Vermeidung und, soweit das nicht möglich ist, Minimierung bestehender Verletzungen
  • Anlassbezogene Kontrollen

4. Konkrete Schritte

Namentlich sind das die Schaffung einer Position für die regelmäßige Überwachung von Risikoquellen, periodische und anlassbezogene Überprüfungen der Lieferketten durch diese und bei Verletzungen möglicherweise Umstrukturierungen. Eine nach-und fachgerechte Dokumentation hierüber ist der Schlüssel für ein sorgenfreies Wirtschaften mit dem LkSG

Wir stehen ihnen hierbei sowohl für konkrete Umsetzungskonzpete wie auch für die mit der Implementierung dieser auftretenden arbeits-, gesellschaft- und handelsrechlichen Fragen mit unserer Kompetenz zur Seite!

Ferner bieten wir Ihnen unsere Geschäftspartnerüberprüfung von Compliance mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz an, die alle Aspekte der Integritätsprüfung von Geschäftspartnern abdeckt und bieten so eine ganzheitliche, digitalisierte Third Party Due Diligence Gesamtlösung für Unternehmen.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.