Touristen reisen gerne nach Italien, insbesondere nach Aostatal und Südtirol, um Ski zu fahren. Der Skisport erfreut sich heutzutage großer Beliebtheit und ist zu einem echten Massenphänomen geworden, aber leider ist das Unfallrisiko immer da.

Skifahren stellt gemäß Artikel 2050 des italienischen Zivilgesetzbuchs kein gefährlicher Sport" dar. Die Risiken hängen vor allem vom Verhalten des Skifahrers ab.

Gemäß den italienischen zehn Geboten für Skifahrer" und dem Gesetz Nr. 363/2003 sollen Skifahrer auf den Pisten möglichst vorsichtig und diszipliniert sein, um sich und andere nicht zu gefährden und keine Haftung einzugehen.

Entschädigung nach einem Skiunfall in Italien: Wer ist haftbar? 

Die meisten Unfälle beim Skifahren lassen sich auf Verhaltensweisen des Skifahrers zurückführen, die entweder als Straftat oder als unerlaubte Handlung eingestuft werden und für welche die folgenden Personen haften können:

- Skigebietsmanager

- Skilehrer oder Skischulen

- Weitere Skifahrer

Entschädigung nach einem Skiunfall in Italien: Mögliche Szenarien 

Der Zusammenstoß zweier oder mehrerer Skifahrer ist die häufigste Unfallart beim Skifahren. Falls derUnfallauf die Fahrlässigkeit, Inkompetenz oder Rücksichtlosigkeit des Schädigers zurückzuführen ist, kann der Geschädigte seine Ersatzansprüche geltend machen. 

In diesem Zusammenhang sieht aber Artikel 19 des italienischen Gesetzes zur Sicherheit in den Bergen" (Nr. 363/2003) durch den Verweis auf Artikel 2054 des italienischen Zivilgesetzbuchs über Verkehrsunfälle vor, dass im Fall von Zusammenstoß zweier oder mehrerer Skifahrerbis zum Gegenbeweis ein gleiches Mitverschulden aller Beteiligten vermutet wird.

In solchen Fällen ist es nicht leicht herauszufinden, wer der Schädiger und wer der Geschädigte ist. Jeder der beteiligten Skifahrer wird die Möglichkeit haben, das schuldhafte Verhalten des anderen oder die zufällige Natur des Unfalls nachzuweisen.

Entschädigung nach einem Skiunfall im zivilrechtlichen Bereich 

Artikel 2043 des italienischen Zivilgesetzbuchs lautet: Jedwede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die einem anderen einen rechtswidrigen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, der sie begangen hat, den Schaden zu ersetzen." (Fonte: http://www.provinz.bz.it/politik-recht-aussenbeziehungen/recht/downloads/PDF_ZGB_Stand_Mai_2015_deu(1).pdf)

Das heißt, dass bei einem allein fremdverschuldeten Skiunfall der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz (z.B. für Behandlungs- und Medikamentenkosten, Schaden an Skiausrüstung, usw.) und/oder Schmerzensgeld als Ersatz für psychische und physische Verletzungen erheben kann.

Ist der Schädiger durch eine Haftpflichtversicherung geschützt, so hat diese die vom Versicherten verursachten Schäden zu regulieren und den Geschädigten zu entschädigen. Ansonsten muss der Schädiger selbst für die Entschädigung aufkommen. Jedenfalls sollten sich alle Skifahrer beim Kauf des Skipasses in Italien über Ski- und Tagesversicherung detailliert informieren.

Entschädigung nach einem Skiunfall im strafrechtlichen Bereich 

Folgende Straftaten können bei einem Skiunfall auftreten:

- Fahrlässige Tötung (es handelt sich hier um ein Offizialdelikt);

- Unterlassene Hilfeleistung;

- Fahrlässige Körperverletzungen (es handelt sich hier um Antragsdelikt).

Gemäß Artikel 590 des italienischen Strafgesetzbuches muss der Strafanzeige bei fahrlässiger Körperverletzung innerhalb von drei Monaten nach dem Unfall gestellt werden, damit Ermittlungen durchgeführt werden können, deren Ziel ist es, festzustellen, ob eine Straftat vorliegt. In Italien kann ein Geschädigter eine Nebenklage im Rahmen des Strafprozesses erheben, um eine Entschädigung zu beantragen. Zum selben Zweck kann der Geschädigte auch unabhängig vom Strafprozess eine Zivilklage erheben. Sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen ist das zuständige Gericht dasjenige, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.

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