Die Massnahmen zur Eindämmung von COVID-19 treffen immer mehr Bereiche des Justizwesens. Im nachstehenden Beitrag werden die Einschränkungen in den Bereichen Exekution und Gerichtsbetrieb in Straf- und Zivilverfahren erläutert.

Rechtsstillstand im Betreibungswesen (CH):

Der schweizerische Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18.03.2020 gemäss Art. 62 SchKG den Rechtsstillstand für das gesamte Bundesgebiet beschlossen. Die Massnahme gilt seit 19.03.2020 und ist vorerst bis 19.04.2020 befristet. Das bedeutet, dass Schuldnern für die Dauer des Rechtsstillstandes keine Betreibungsurkunden zugestellt werden dürfen. Darüber hinaus können keine Betreibungshandlungen wie Betreibungen, Pfändungen und Verwertungen durchgesetzt werden. Ebenso verhält es sich mit Konkurseröffnungen. Die teilweise Sistierung des Betreibungswesens hemmt jedoch nicht die Fälligkeit von Forderungen und den Fristenlauf. Eine Verlängerung über den genannten Zeitraum hinaus erscheint aufgrund negativer Erfahrungen mit einem längerfristigen Rechtsstillstand im Rahmen des Ersten Weltkrieges unwahrscheinlich.

Vergleichbare Massnahmen wurden bisweilen für das Fürstentum Liechtenstein und Österreich nicht getroffen. Exekutionsanträge und Mahnklagen können nach wie vor eingebracht werden, allerdings kommt es zu Verzögerungen bei der Anberaumung von Tagsatzungen.

Einschränkung des Gerichtsbetriebes in der Schweiz, Liechtenstein und Österreich:

Schweizerische Gerichte sind derzeit nunmehr starken Einschränkungen unterworfen. Ab 26.03.2020 werden beispielsweise an allen Gerichten des Kantons Zürichs keine Verhandlungen mehr durchgeführt. Einzige Ausnahmen davon bilden dringliche Verfahren, deren Aufschub aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dazu zählen u.a. Haft- und Berufungsverhandlungen und Rückführungsverfahren nach Haager Übereinkommen. Für diese Verfahren ist die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen, nur akkreditierten Pressevertretern oder Personen mit besonderem Interesse an der Teilnahme wird Zugang gewährt.

Da alle schweizerischen Gerichte eigene Massnahmen erlassen können, können die getroffenen Einschränkungen zu denen im Kanton Zürich divergieren.

Die Gerichte im Fürstentum Liechtenstein haben einheitliche Vorkehrungen getroffen. Grundsätzlich wird der Parteienverkehr auf das notwendige Minimum reduziert und nur nach telefonischer Voranmeldung gestattet. Elementare Verfahrensrechte wie Akteneinsicht und die fristwahrende Anbringung von Protokollareingaben bleiben allerdings gewährleistet. Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer empfiehlt, alle schriftlichen Eingaben dem Gericht postalisch (per Einschreiben) zu übermitteln. Die Zustellung an Kanzleien mit Gerichtsfächern erfolgt nunmehr ausschliesslich im Postweg. Unentgeltliche Rechtsauskünfte werden nur noch telefonisch erteilt. Straf- und Zivilverhandlungen werden bis auf weiteres ausgesetzt, sofern die Abhaltung zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege nicht unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für Vernehmungen sowie protokollarische Anbringen. Die Massnahmen gelten bis einschliesslich 09.04.2020.

In Österreich wurde begleitend zum Massnahmenpaket zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ein umfangreiches Gesetz mit Begleitmassnahmen vom Nationalrat beschlossen (2. COVID-19-Gesetz). In Zivil- und Verwaltungsverfahren werden alle Fristen bis einschliesslich 30.04.2020 gehemmt, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 21.03.2020 noch nicht abgelaufen sind oder deren fristauslösendes Ereignis sich nach Inkrafttreten ereignete. Gleiches gilt für Einspruchs- und Rechtsmittelfristen im Finanzstrafverfahren rückwirkend bis 16.03.2020.

Zudem wird der Gerichtsbetrieb aufgrund eines Erlasses des Justizministeriums auf ein Minimum reduziert. Parteienverkehr findet nur noch nach telefonischer Voranmeldung zur Wahrung elementarer Verfahrensrechte, wie Akteneinsicht und die Eingabe fristwahrender Anträge und Eingaben, statt. Rechtsauskünfte im Rahmen des Amtstages werden ebenfalls nur nach telefonischer Anmeldung erteilt. Straf- und Zivilverhandlungen werden nur noch abgehalten, soweit es für die Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Die Einschränkungen an den Gerichten gelten bis einschliesslich 14.04.2020.

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