Unterstützung für mittelbar betroffene Einzel- und Kleinstunternehmen (MEK)

Vom Landtag wurde am 20.03.2020 basierend auf dem Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen zur Wirtschaftsförderung ein Finanzbeschluss für die Finanzierung von Massnahmen zur Wirtschaftsförderung (LGBL. 2020 Nr. 102) gefasst. Gestützt auf diesen erhalten nun auch jene inländischen Einzel- oder Kleinstunternehmen finanzielle Unterstützung, die ihre Geschäftstätigkeit aufrecht halten konnten, aber aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie von einem Erwerbsausfall betroffen sind und zudem keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung oder Unterstützungsleistungen für behördlich geschlossene Betriebe haben. Vor allem betrifft dies Unternehmen, deren Abnehmer oder Zulieferer behördlich geschlossen wurden oder welche rückläufige Kundenzahlen verzeichnen.

Unterstützungsberechtigt sind dabei Selbstständige, die im Haupterwerb als Einzelunternehmer oder Geschäftsführer/Gesellschafter eines Kleinstunternehmens tätig sind. Weiters unterstützungsberechtigt sind Personen, die nicht kurzarbeitsentschädigungsberechtigt sind und in einem Unternehmen angestellt sind, wie beispielsweise Co-Geschäftsführer oder Ehegatten.

Die Person, die für das Unternehmen die Unterstützung beantragt, muss ihre Tätigkeit für das jeweilige Unternehmen hauptberuflich ausüben. Berechtigt ist daher nur, wer überwiegend selbstständig tätig ist. Dies ist der Fall, wenn der jährliche Erwerb dieser Person aus selbstständiger Tätigkeit mehr als 60 % ihres persönlichen Total-Erwerbs aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit, Organentschädigungen und Versicherungsleistungen (Ziffer 11, 12 und 13 der Steuererklärung) und sowie mindestens CHF 10'000 beträgt. Entscheidend sind dabei die Angaben in der Steuererklärung. Sollte keine vorhanden sein, sind gleichwertige Nachweise zu erbringen.

Diejenigen Einzel- und Kleinstunternehmen, die mittelbar von der Corona-Situation betroffen sind, erhalten rückwirkend zum 01.04.2020 eine Unterstützung abhängig vom Erwerb bzw. Bruttolohn pro Jahr von maximal CHF 4'000 pro Monat. Die Unterstützung wird für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 geleistet.

Im Falle von mitarbeitenden Ehegatten oder Co-Geschäftsführern kann der Betrag von CHF 4'000 auf Antrag für eine weitere Person um 50%  und somit auf maximal CHF 6'000 erhöht werden. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen Unternehmen mit einem Erwerb von mind. CHF 126'000.

Die Richtlinie betreffend die Einzelheiten zur Unterstützung der mittelbar von der Pandemie betroffenen Einzel- und Kleinstunternehmen (MEK) sowie das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Amtes für Volkswirtschaft unter https://corona.avw.li/beitrag-fuer-einzel-und-kleinstunternehmen.html.

COVID-19-Taggeld

Arbeitgeber, die aufgrund von behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Lohnzahlungen an Arbeitnehmer geleistet haben, die über einen längeren und nicht vorhersehbaren Zeitraum an der Arbeitsleistung verhindert sind, werden für Lohnfortzahlungen mit dem COVID-19-Taggeld entschädigt. Dies gilt in folgenden Fällen:

  • Freistellung als besonders gefährdeter Arbeitnehmer, wenn die Erledigung der Arbeitsverpflichtungen von zu Hause vom gegenwärtigen Aufenthaltsort aus (Home-Office") vom Arbeitgeber mittels geeigneter organisatorischer und technischer Massnahmen nicht ermöglicht werden kann und der Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine Tätigkeit vor Ort nicht erfüllt oder eine Ersatzarbeit vor Ort nicht zuweisen kann;
  • Selbst-Quarantäne bei engem Kontakt mit einer Person, die eine akute Atemwegserkrankung hat, vorausgesetzt die Erledigung der Arbeitsverpflichtungen von zu Hause bzw. vom gegenwärtigen Aufenthaltsort aus (Home-Office") nicht ermöglicht werden kann;
  • Wenn Grenzgänger durch die Vorschriften ihres Heimatlandes nicht zur Arbeit kommen können, insbesondere in Quarantänegebieten, vorausgesetzt die Erledigung der Arbeitsverpflichtungen von zu Hause bzw. vom gegenwärtigen Aufenthaltsort aus (Home-Office") vom Arbeitgeber mittels geeigneter organisatorischer und technischer Massnahmen nicht ermöglicht werden kann.

Arbeitnehmer, die COVID-19-Taggeld in Anspruch nehmen, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Im Gegensatz zur Kurzarbeitsentschädigung ersetzt das Taggeld jedoch 100% des Lohns des Arbeitnehmers und wird schlussendlich vom Fürstentum übernommen. Die Auszahlung wird über die Krankenversicherungen abgewickelt. Jedoch berechtigt nur die obligatorische Krankengeldversicherung zum Bezug von COVID-19-Taggeld, nicht jedoch eine freiwillige Krankengeldversicherung.

Originally published 11 May, 2020

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