Mehr Beschäftigte können ab dem 1.r Januar 2024 Anspruch auf Sporturlaub geltend machen.

Der luxemburgische Gesetzgeber hat das bestehende Recht auf Sporturlaub reformiert, um es an die Bedürfnisse der heutigen Gesellschaft anzupassen, den Kreis der Anspruchsberechtigten zu erweitern und bestimmte Begriffe zu klären, um Auslegungsfragen und daraus resultierende Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Der Gesetzentwurf Nr. 7955_  wurde am 4. Juli 2023 in der Abgeordnetenkammer verabschiedet und am 14. Juli 2023 vom Staatsrat von der zweiten Verfassungsabstimmung befreit. Am 31 Juli 2023wurdedas Gesetz vom 21. Juli 2023  veröffentlicht. 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, mit Ausnahme einiger spezifischer Bestimmungen, die am 4. August 2023in Kraft treten.

Die wichtigsten Änderungen durch das Gesetz und die wichtigsten Merkmale des Urlaubs aus arbeitsrechtlicher Sicht lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Zweck des Urlaubs

Das Gesetz zielt darauf ab, die Aufrechterhaltung einer sportlichen Aktivität neben einer bezahlten Tätigkeit zu fördern, um ein besseres Gleichgewicht zwischen Privat- und Berufsleben zu erreichen. Es zielt auch darauf ab, das ehrenamtliche Engagement im Sportbereich, das in den letzten Jahren zurückgegangen ist, wiederzubeleben 2.

2. Begünstigte des Urlaubs

Sporturlaub stand ursprünglich Spitzensportlern, die das Großherzogtum Luxemburg bei offiziellen internationalen Wettkämpfen (wie den Olympischen Spielen) vertreten könnten, und ihren Betreuern sowie Richtern, Schiedsrichtern und technischen und administrativen Führungskräften offen.

Das Gesetz erweitert den Kreis der Personen, die Anspruch auf Sporturlaub haben auf Sportler, die in einem einem Sportverband angeschlossenen Verein lizenziert sind, auf Begleitpersonen, ehrenamtliche Helfer und technische oder administrative Führungskräfte, die von ihren Vereinen benannt werden.

So fügt das Gesetz also von nun an als Begünstigte des Sporturlaubs (zusätzlich zu denen, die ursprünglich zugelassen waren:

  • Sportler, die das Großherzogtum Luxemburg vertreten können und Teil einer nationalen Einzelauswahl oder von Spitzenmannschaften eines anerkannten Sportverbands sind, der einen Leistungssport regelt;

  •  Sportler, die bei einem Verein, der einem anerkannten Sportverband angehört, eine Lizenz haben, um an offiziellen internationalen Vereinswettbewerben wie dem Europapokal oder der Champions League teilzunehmen;

  •  Sportler, die eine Lizenz eines anerkannten Sportverbands besitzen und an einem offiziellen internationalen Wettkampf teilnehmen, sofern sie von einer gemeinsamen Vereinbarung des Comité Olympique et Sportif Luxembourgeois (C.O.S.L) oder Luxembourg Paralympic Committee (L.P.C) und der Zustimmung des Ministers, der den Sport in seinem Zuständigkeitsbereich hat, profitieren.

  •  Verwaltungs- und technische Führungskräfte, um ihre Ausbildung zu fördern und sie in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen ;

  • Personen, die an einer von der Ecole Nationale de l'Education Physique et des Sports organisierten Ausbildung teilnehmen möchten ;

  • Freiwillige (natürliche Personen), die von einem zugelassenen Sportverband, einem angeschlossenen Verein, dem C.O.S.L. oder dem L.P.C. benannt werden, um an der Organisation von internationalen Sportveranstaltungen teilzunehmen, die von den internationalen Sportverbänden anerkannt werden und im Großherzogtum Luxemburg stattfinden].


Das Gesetz legt nun fest, was unter "Spitzensportler" und "Betreuer" zu verstehen ist, und es definiert die Begriffe "administrative Führungskraft" und "technische Führungskraft".

3. Dauer des Sporturlaubs

Die Dauer des Sporturlaubs variiert je nach Art des Begünstigten und das Gesetz legt fest, wie viele Stunden den Athleten auf der einen Seite und den Vereinen oder Verbänden auf der anderen Seite zur Verfügung stehen.

Der Sporturlaub kann zwischen zwei Arbeitstagen (Verwaltungskader) und 90 Arbeitstagen (Sportler mit einem olympischen oder paralympischen Projekt) betragen. Ein Anspruchsberechtigter darf jedoch nicht mehr als 40 Tage pro Jahr kumulieren (ausgenommen Spitzensportler mit einem spezifischen Projekt 3 sowie deren technische Führungskräfte).

Die Anzahl der Urlaubstage, die von anerkannten Sportverbänden und angeschlossenen Vereinen gewährt werden können, hängt von der Anzahl ihrer Lizenzen am 1. Januar jedes Jahres ab.

Der Sporturlaub darf nicht mit einem Erholungsurlaub kumuliert werden, falls sich daraus eine ununterbrochene Abwesenheit ergibt, die die Gesamtdauer des geschuldeten Jahresurlaubs überschreitet, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt dem zu. Der Sporturlaub kann aufgeteilt werden. Jeder Teil muss mindestens vier Stunden umfassen. Der Sporturlaub kann nicht von einem Kalenderjahr auf das nächste übertragen werden.

4. Bedingungen für den Anspruch auf Urlaub

Der Begünstigte des Urlaubs muss ein Bediensteter des öffentlichen Sektors, ein Arbeitnehmer des Privatsektors oder ein Selbstständiger sein. Um anspruchsberechtigt zu sein, muss eine Reihe von Bedingungen erfüllt werden, die je nach Begünstigtem unterschiedlich sind. Der Antragsteller für Sporturlaub muss unter anderem die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen bei der luxemburgischen Sozialversicherung auf der Grundlage der Pflichtversicherung versichert sein; und

  • seine sportliche Tätigkeit als "Nicht-Professioneller" ausüben.

Es können nicht mehr Sportlerinnen und Sportler Sporturlaub erhalten, als Plätze bei internationalen Wettkämpfen vorhanden sind (einschließlich Ersatzspielerinnen und Ersatzspieler).

Die Anzahl der Betreuer darf nicht mehr als:

  • fünf Personen für eine Gruppe von maximal zehn Sportlern;

  • sechs Personen bei einer Gruppe von elf oder mehr Sportlern.

5. Praktische Modalitäten

Der zugelassene Sportverband, der angeschlossene Verein, der C.O.S.L. oder der L.P.C. . müssen die Anträge auf Gewährung von Sporturlaub auf einem vorgefertigten Formular einen Monat vor dem Datum des Ereignisses, für das der Sporturlaub beantragt wird, einreichen, es sei denn, der Auslöser für den Anspruch auf Sporturlaub liegt weniger als einen Monat vor dem Datum des Ereignisses.

Der für Sport zuständige Minister nimmt den Antrag je nach Erfüllung der oben genannten Kriterien an oder lehnt ihn ab und legt gegebenenfalls die Dauer des Sporturlaubs entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen fest und informiert den Antragsteller und den Arbeitgeber vor Beginn des beantragten Urlaubs schriftlich darüber.

6. Vorrechte des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss zustimmen und kann den Sporturlaub ablehnen, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers infolge des beantragten Urlaubs eine ausschlaggebende Auswirkung haben könnte, die den Betrieb des Unternehmens, das reibungslose Funktionieren der Verwaltung oder des öffentlichen Dienstes oder den harmonischen Ablauf des bezahlten Jahresurlaubs der anderen Mitarbeiter beeinträchtigen würde.

7. Ausgleichszahlung

Selbstständige unter 65 Jahren erhalten eine Ausgleichszahlung, die das Vierfache des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer nicht überschreiten darf (d. h. EUR 10.032,96, Index 921,40). Die Beschäftigten im öffentlichen und privaten Sektor erhalten weiterhin ihre Bezüge und genießen die mit ihrer Funktion verbundenen Rechte.

Die Arbeitgeber erhalten eine Ausgleichszahlung, die das Vierfache des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer nicht überschreiten darf.

Die Ausgleichszahlung wird vom Arbeitgeber vorgestreckt. Der Staat erstattet dem Arbeitgeber bis zu dem oben genannten Höchstbetrag den Betrag der Bruttovergütung des Arbeitnehmers, der den Urlaub in Anspruch nimmt, und den Arbeitgeberanteil der vorgestreckten Sozialversicherungsbeiträge gegen Vorlage einer Bescheinigung des anerkannten Sportverbands, des angeschlossenen Vereins, des C.O.S.L. oder des L.P.C., die dem Erstattungsantrag beizufügen ist.

Footnotes

1. Das Gesetz vom 21. Juli 2023 zur Änderung 1° des geänderten Gesetzes vom 29. November 1988 zur Organisation der Verwaltungsstruktur für Körpererziehung und Sport; 2° des geänderten Gesetzes vom 3. August 2005 über den Sport; 3° des geänderten Gesetzes vom 31. Juli 2006 zur Einführung eines Arbeitsgesetzbuches.

2. Gesetzentwurf Nr. 7955, Einreichungsdokument, Seite 6.

3. Es handelt sich um ein olympisches Projekt, ein olympisches Qualifikationsprojekt, ein Perspektivprojekt, ein Eliteprojekt oder ein paralympisches Projekt mit dem C.O.S.L. oder dem L.P.C..

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