In der Türkei befinden sich wertvolle Marken. Die Untersuchung "Turkey 100 – die wichtigsten Marken der Türkei", die jährlich von Brand Finance Turkey veröffentlicht wird, stellte fest, dass der Gesamtwert der wichtigsten Marken etwa 27,4 Milliarden US-Dollar beträgt. Wenn jedoch in Folge einer Vollstreckungsanordnung, die Eigentümer einer Person gepfändet werden sollen, dann werden meist die beweglichen, sowie unbeweglichen Sachen gepfändet – die geistigen Eigentümer (wie z.B. auch die Marken) werden hier oft außer Acht gelassen. Dabei wird jedoch im türkischen Gesetz Nr. 6769 über gewerbliche Schutzrechte, welcher am 10. Januar 2017 in Kraft getreten ist, und auch im Dekret Nr. 556 über den Schutz von Marken, der vor dem Gesetz über gewerbliche Schutzrechte angewendet wurde, erwähnt, dass Marken gepfändet werden dürfen. Auf der anderen Hand wird man jedoch im praktischen Leben mit Problemen konfrontiert, die Pfändung von Marken umzusetzen.

Können Marken durch Zwangsvollstreckung verkauft werden?

Wenn nach dem Vollstreckungsverfahren die Pfändung einer Marke bewirkt worden ist, kann diese Marke nun verkauft werden. Jedoch sagt weder das Gesetz über gewerbliche Schutzrechte etwas über das Verfahren für die Zwangsversteigerungen von Marken, noch das türkische Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz Nr. 2004. In der Praxis wenden einige Vollzugsbehörden analog die Klauseln über die Zwangsversteigerung von beweglichen Sachen an, andere Behörden wiederum wenden die Klauseln über die Zwangsversteigerung von Immobilien an, mit der Begründung, dass Marken, sowie auch Immobilien behördlich registriert werden müssen. Anders ausgedrückt: die Frage, wie eine Marke zwangsversteigert wird, hängt von der jeweiligen Vollzugsbehörde ab und variiert bei jeder Versteigerung. Zu bemängeln ist dies jedoch, da sich die zwei Prozeduren sehr voneinander unterscheiden. Beispielsweise, kann man bei beweglichen Sachen die Zwangsversteigerung innerhalb von sechs Monaten ab der Pfändung verlangen, bei unbeweglichen Sachen jedoch beträgt die Frist ein Jahr. Bewegliche Sachen können über eine Auktion versteigert werden, oder durch Verhandeln. Unbewegliche Sachen können jedoch nur durch eine Auktion verkauft werden. Diese Ungewissheit in der Praxis kann die Rechte der Gläubiger, der Schuldner, oder dritter Personen negativ beeinflussen.

Wie soll die Marke bewertet werden?

Eine weitere Folge, die sich aus dem Fehlen eines Verfahrens für die Zwangsversteigerungen von Marken ergibt, ist die Ungewissheit darüber, wie die Marken zu bewerten sind, obwohl das Markenbewertungsverfahren ein technisches Thema ist. Viele Fragen wie ob, die Marke bekannt oder unbekannt ist, ob sie dritten Personen exklusive Rechte erteilt oder nicht – und ähnliche Fragen werden bei dem Bewertungsverfahren betrachtet und verschiedene Methoden werden angewandt. Da es jedoch auch bei der Bewertung keine Homogenität in der Praxis gibt, ist nicht offensichtlich von wem und wie diese Bewertung gemacht werden soll. Beispielsweise kann die Vollzugsbehörde für solch eine Bewertung das türkische Patent- und Markenamt kontaktieren, oder einen anderen unabhängigen Sachverständigen dafür heranziehen. Dies führt dazu, dass unterschiedliche Bewertungsmethoden angewandt werden und die Marke dadurch verschiedene Werte aufzeigt. Jedoch ist die Anwendung der gleichen Methode für eine Homogenität von höchster Bedeutung bei einem Bewertungsverfahren.

Bedürfnis nach Neuen Regelungen

Das türkische Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz ist aus dem Jahr 1932. Es könnte verständlich sein, dass solch ein altes Gesetz für die Zwangsversteigerungen von gewerblichen Schutzrechten keine Methode vorhersieht, jedoch wurde das Gesetz 27 Mal geändert und noch immer gibt es keine Regelung hierfür. Zurzeit arbeitet eine Kommission für das Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz an einem Gesetzesentwurf. In diesem Gesetzesentwurf ist eine einheitliche Methode für die Markenbewertung und ein Verfahren für die Zwangsversteigerung der Marken erforderlich.

© Kolcuoğlu Demirkan Koçaklı Attorneys at Law 2017

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