Die gesetzliche Grundlage, die für Ansprüche aus unerlaubter Handlung findet sich in Art. 49 ff. türk. OGB.

Art. 49 türk. OGB, die sich weitgehend an die schweizerische Regelung lehnt, lautet wie folgt:

"Wer einem andern mit Verschulden und widerrechtlicher Handlung Schaden zufügt, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.

Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, auch wenn diese schädliche Handlung gesetzlich nicht verboten ist.

Diese allgemeine Norm, den Grundsatz der Verschuldenshaftung statuiert, findet auf alle Sachverhalte Anwendung, soweit die Verschuldenshaftung nicht im konkreten Fall durch eine spezielle Regelung verdrängt wird.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Haftung aus unerlaubter Handlung sind wie folgt: Schaden, Adäquater Kausalzusammenhang zwischen haftpflichtbegründendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit oder anderweitige Vorwerfbarkeit der Schädigung, Verschulden

Nach dem zweiten Absatz der Bestimmung liegen unerlaubte Handlungen nicht nur bei widerrechtlichen Verhalten vor, sie können auch dadurch begangen werden, dass einem andern in einer gegen guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zugefügt wird. Sittenwidrigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist ebenfalls bei einem Verstoß gegen Treu und Glauben als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen.

Für haftungsbegründende Sittenwidrigkeit nach Art. 41 Abs. 2 türk. OGB ist eine absichtliche Schadenszufügung vorausgesetzt. Absicht ist dabei gleichbedeutend mit Vorsatz und nicht in einem bestimmt qualifizierten Sinne zu verstehen. Im Weiteren wird ein Verstoß gegen die "guten Sitten" verlangt. Was unter diesem Begriff "guten Sitten" zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht näher konkretisiert. Die Entscheidung unterliegt im konkreten Fall dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters.

Der Maß der Haftung und Umfang des Schadenersatzes bestimmen sich nach Art. von 50 bis 60 türk. OGB. Danach gelten folgende Regeln für die Bestimmung der Haftung und des Schadenersatzes im Falle unerlaubter Handlung:

Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden und Verschulden des Ersatzpflichtiger zu beweisen (Art. 50 Abs. 1 türk. OGB).

Wenn nachbeweisbare Schaden nicht zu beziffern ist, ist der Umfang des Schadenersatzes nach dem Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffene Maßnahmen zu absetzen (Art. 50 Abs. 2 türk. OGB).

Der Richter bestimmt Größe und Art des Ersatzes, der hierbei sowohl die Umstände als auch die Größe des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 51 Abs. 1 türk. OGB).

Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten (Art. 51 Abs. 1 türk. OGB).

Der Richter kann die Ersatzpflicht ermäßigen oder gänzlich von dem Ersatzpflichtiger entbinden, wenn:

Der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder;

Die Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben,

Der Geschädigte die Stellung des Ersatzpflichtiger sonst erschwert hat.

Der Maß der Haftung und Umfang der Schadenersatz im Falle der Tötung und Körperverletzung, Leistung von Genugtuung, unlauteren Wettbewerbs, Verletzung der Persönlichkeit sind in Art. 52-59 besonders geregelt.

Weiterhin regelt Art. 61 türk. OGB den Umfang der Haftung für die Fälle, in dem mehrere Personen den Schaden gemeinsam verschuldet haben und in dem mehrere Personen für denselben aus den verschiedenen Rechtsgründen haften. Das Gesetz schreibt vor, dass alle Personen in diesen Fällen dem Geschädigten solidarisch haften. Ob und im welchem Umfang die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird mit Rücksicht auf Verschulden der Beteiligten nach Ermessen des Richters bestimmt.

Dieser Artikel soll dem Leser nur einen allgemeinen Überblick über sein Thema geben. Jeder Einzelfall sollte nach seinen Umständen beurteilt werden.?utm_source=Mondaq&utm_medium=syndication&utm_campaign=LinkedIn-integration

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