Grundsätzlich hat die letztwillige Verfügung in eigenhändiger Form durch den Erblasser zu erfolgen. Das ist deshalb so, damit der Wille des Erblassers zum Vorschein kommt, von Todes wegen über sein Vermögen zu verfügen. Allerdings muss der Testierwille in der Regel unabhängig vom Erfüllen der Formvorschriften selbständig geprüft werden (BGer 5A_405/2022 vom 3. April 2023).

C. verstarb an Heiligabend 2012 und machte B. zur Alleinerbin von unter anderem zwei Wohnungen. Beim zuständigen Gericht wurde ein weiteres Dokument eingereicht, das am 11. Juni 2009 verfasst wurde, worin C. eine Auflistung von Personen ausführte, denen er jeweils ein Stockwerk und weitere Räume zuwies. Einer der Begünstigten war A., der gestützt auf dieses Dokument eine Vermächtnisklage gegen B. mit dem Begehren ein, sie zu verpflichten, die ihm zustehenden Vermächtnisgegenstände zu unbeschwertem Eigentum zu übertragen. Diese Klage wurde erstinstanzlich gutgeheissen. Dagegen legte B. Berufung beim Kantonsgericht ein, woraufhin dieses das Urteil wieder aufhob. A. verlangte schliesslich vor Bundesgericht im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts und die Verpflichtung von B, ihm die Vermächtnisgegenstände zu unbeschwertem Eigentum zu übertragen.

Gemäss Bundesgericht ist in diesem Fall strittig, ob das handschriftlich von C. verfasste Dokument vom 11. Juni 2009 als Verfügung gilt oder ob ihm aufgrund fehlendem Testierwillen der Charakter einer letztwilligen Verfügung aberkannt werden muss.

Damit eine gültige letztwillige Verfügung vorliegt, muss der Erblasser insbesondere seinen Testierwillen erklären. Dieser umfasst zum einen den Willensentschluss des Erklärenden, ein Rechtsverhältnis in bestimmter Weise zu gestalten und zum anderen den Entschluss, diesen Willen zu äussern. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht das Dokument vom 11. Juni 2009 mit dem Titel «Vorbereitungen für Testament» so ausgelegt, dass ihm lediglich der Charakter eines Entwurfes zukommt. Allein aus der Unterschrift des Erblassers auf dem fraglichen Dokument kann sich kein Testierwille ergeben. Die stichwortartige Aufzählung mit besagtem Titel und der Umstand, dass das Dokument in Stenografie geschrieben worden war, deute auf einen Entwurf hin und einem solchen mangelt es an einem Verfügungs- bzw. Testierwillen.

Somit wurde die Beschwerde von A. an das Bundesgericht mangels Testierwillen abgewiesen.

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