Der Bundesrat hat letzte Woche die Vernehmlassung zu einer Vorlage eröffnet, welche vorsieht, dass künftig Maklerprovisionen aus Grundstückvermittlungen am Wohnsitz bzw. Sitz des Vermittlers besteuert werden. Dies bringt den Maklern nicht nur administrative Erleichterungen, sondern auch die Möglichkeit, Steuern zu sparen.

Bisherige Regelung

Das geltende Recht sieht vor, dass natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz für die vereinnahmten Maklerprovisionen am Grundstücksort besteuert werden.

Für juristische Personen mit Sitz in der Schweiz fehlt im interkantonalen Verhältnis eine gesetzliche Regelung, das Bundesgericht hat jedoch bereits im Jahr 2002 entschieden, dass für juristische Personen die gleichen Regelungen wie für die natürlichen Personen gelten und Maklerprovisionen am Grundstücksort steuerbar sein sollen.

Für Makler, welche Liegenschaften nicht nur im Sitz-, sondern auch in anderen Kantonen vermitteln, bedeutet dies, dass sie in jedem Kanton, in welchem sie tätig sind, eine Steuererklärung einreichen müssen.

Mit den geplanten Änderungen sollen nun diese administrativen Hürden beseitigt werden.

Administrative Erleichterungen für Schweizer Makler

Da die Maklerprovisionen gemäss der Vernehmlassungsvorlage künftig ausschliesslich am Sitz des Maklers besteuert werden, entfällt die Pflicht des Maklers, in jedem Kanton, in welchem er vermittelnd tätig ist, eine Steuererklärung einzureichen. Dies bringt den Maklern eine grosse administrative Erleichterung.

Steueroptimierung mit Sitzwahl

Mit der künftigen Besteuerung der Maklerprovisionen am Sitz bzw. Wohnsitz des Maklers gewinnt die Sitz- bzw. Wohnsitzwahl an Bedeutung. Je tiefer die Steuerbelastung am Sitz des Maklers, desto höher wird sein Gewinn ausfallen.

Makler mit Wohnsitz im Ausland

Makler mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland werden im Sinne einer Ausnahme weiterhin am Grundstücksort besteuert. Sie begründen dort eine beschränkte Steuerpflicht.

Abgrenzung zum Grundstückhandel

Bei der Besteuerung ist strikte zwischen der Vermittlung und dem Grundstückhandel zu unterscheiden. Während Makler neuerdings grundsätzlich an ihrem Sitz besteuert werden, besteht für Liegenschaftenhändler stets am jeweiligen Grundstücksort eine Steuerpflicht.

Zeitplan bis zur Inkraftsetzung

Die Vernehmlassung dauert bis am 12. November 2015. Anschliessend erfolgt die Auswertungsphase und der Bundesrat wird zu Handen des Parlaments eine Botschaft zur Änderung des StHG verabschieden. Auch wenn ein konkretes Datum noch fehlt, scheint es realistisch, mit einer Inkraftsetzung im Jahr 2018 zu rechnen.

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