I. Einleitung und Sachverhalt

Kleine und grössere Geschenke erhalten die Freundschaft und stärken bei Geschäftsbeziehungen die Zusammenarbeit. Zur Kontaktpflege werden Eintrittskarten zu exklusiven Veranstaltungen, Hotelübernachtungen oder gar Luxusuhren verschenkt. Muss ein Arbeitnehmer solche Geschenke an seinen Arbeitgeber abliefern? Kann die Annahme solcher Zuwendungen pflichtwidrig, gar strafrechtlich relevant sein? Welche Steuern bei Annahme eines Geschenkes fallen an?

Die Autoren gehen der Frage nach, in welchen Fällen Arbeitnehmer Zuwendungen von Dritten an den Arbeitgeber abzuliefern haben. Die Diskussion soll anhand des folgenden Beispiels geführt werden:

Ein angestellter Arzt eines privaten Spitals erhält zum Dank für die erfolgreiche Operation von einem begüterten Patienten ein Gemälde von einem geschätzten Wert von CHF 1 Mio. «geschenkt». Der Arbeitgeber verlangt anschliessend die Herausgabe des Bildes.

II. Arbeitsrechtliche Aspekte

A. Gesetzliche Herausgabepflicht gemäss Art. 321b Abs. 1 OR

1. Gesetzliche Regelung

Artikel 321b Abs. 1 OR – dieser steht unter der Marginale der Rechenschafts- und Herausgabepflicht – lautet wie folgt:

«Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.»

Der deutsche Gesetzestext ist insofern etwas unglücklich formuliert, als eine gewisse Unklarheit besteht, worauf

Geschenke an Arbeitnehmer sind im Dienstleistungssektor häufig; oft sprengen sie den Rahmen grosszügiger Trinkgelder. Die Autoren erörtern die Fragen, in welchen Fällen Zuwendungen dem Arbeitgeber herausgegeben werden müssen, welche Rolle der Zuwendungswille des Dritten spielt und worin die Unterschiede zwischen Gelegenheitsgeschenken, Trinkgeldern und Bestechungsgeldern liegen. Sodann untersuchen sie, wie derartige Zuwendungen steuerrechtlich zu behandeln sind, und stellen fest, dass eine für den Mitarbeitenden bestimmte Zuwendung eines Dritten eine Schenkung darstellt, sofern sie nicht als Trinkgeld oder Schmiergeld zu qualifizieren ist. Zi.

Dans le secteur des services, il est fréquent pour les employés de recevoir des cadeaux; ceux-ci vont souvent au-delà d'un pourboire généreux. Les auteurs analysent la question de savoir dans quels cas les libéralités doivent être restituées à l'employeur, celle du rôle de la volonté de donner du tiers, et celle de savoir quelles sont les différences entre présents d'usage, pourboires et commissions occultes. Ensuite, ils étudient comment de telles libéralités doivent être appréhendées du point de vue du droit fiscal. Ils constatent enfin qu'une libéralité d'un tiers à un collaborateur constitue une donation, pour autant qu'il ne faille pas la qualifier de pourboire ou de pot-de-vin. P.P.

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