Eine Darstellung der Auswirkungen einzelner Massnahmen auf Schweizer Holdinggesellschaften

Der Wegfall des Holdingprivilegs mit der Unternehmenssteuerreform III (USR III)1 wird die Steuerlandschaft in der Schweiz verändern. Der Artikel behandelt die Möglichkeiten eines Step-up bei Statuswechsel vor oder im Rahmen der USR III sowie weitere Planungsüberlegungen für Schweizer Holdinggesellschaften.

1. EINLEITUNG

Holdinggesellschaften, die vom kantonalen Steuerprivileg nach Art. 28 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) profitieren, spielen in der Schweizer Steuerlandschaft fur inund auslandische Konzerne sowie fur KMU eine grosse Rolle. Die Steuerprivilegien pragen den Konzernaufbau mit einer Trennung von Holding- und operativen Funktionen in verschiedenen Gesellschaften. Da Holdinggesellschaften2 (ausser bei inlandischem Liegenschaftsbesitz) keiner Gewinnsteuer auf Kantons- und Gemeindeebene unterliegen, sondern lediglich der schweizweit einheitlichen direkten Bundessteuer, war die Standortwahl fur eine Holdinggesellschaft innerhalb der Schweiz selten steuerlich getrieben3. Dies wird sich andern, wenn mit Wegfall der Steuerprivilegien im Rahmen der USR III Holdinggesellschaften der ordentlichen Gewinn- und Kapitalbesteuerung unterliegen.

Anhand des Beispiels einer typischen Schweizer Holdinggesellschaft sollen nachfolgend die Auswirkungen und Moglichkeiten der USR III illustriert werden.

2. AUSGANGSLAGE

Eine Holdinggesellschaft kann neben dem Halten und Verwalten von Beteiligungen noch in untergeordnetem Ausmass Nebentatigkeiten ausuben. Typischerweise hat sie folgende Arten von Ertragen:

  • Beteiligungsertrage (Dividenden und ggf. Kapitalgewinne aus fur den Beteiligungsabzug nach Art. 70 Abs. 1 und Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) qualifizierenden und nicht qualifizierenden Beteiligungen);
  • Lizenzertrage fur Immaterialguterrechte des Konzerns;
  • Zinsertrage aus ihrer Konzernfinanzierungstatigkeit;
  • Entschadigungen fur Hilfstatigkeiten im Konzern, z. B. Dienstleistungen im Bereich Management, Finanzen, Recht, Steuern, Personal, IT oder Business Development.

Zudem verfugt sie i. d. R. auch uber operative Schweizer Tochtergesellschaften, die der ordentlichen Besteuerung unterliegen.

3. ÜBERSICHT ZU DEN WESENTLICHEN MASSNAHMEN DER USR III UND IHRER RELEVANZ FÜR HOLDINGGESELLSCHAFTEN

Vereinfacht konnen die Massnahmen der USR III fur Holdinggesellschaften u. E. gemass Abbildung 1 beurteilt werden. Nachfolgend wird auf den Statuswechsel vor Eintritt der USR III (altrechtlicher Step-up), den Statuswechsel mit Eintritt der USR III (neurechtliche Sondersteuersatzregelung), Auswirkungen auf die Kapitalsteuer, die zinsbereinigte Gewinnsteuer und die Entlastungsgrenze sowie Umstrukturierungen eingegangen.

4. STATUSWECHSEL ZUR ORDENTLICHEN BESTEUERUNG

Mit der USR III entfallen die Steuerbefreiung auf Staatsund Gemeindeebene sowie die gesonderten Kapitalsteuersatze fur Holdinggesellschaften. Fur jede Holdinggesell- schaft stellt sich somit die Frage, ob sie den Eintritt in die ordentliche Besteuerung vor Einfuhrung der USR III (altrechtlich) oder unter der Sondersteuersatzregelung der USR III vornehmen mochte. Zwischen den Regelungen ergeben sich erhebliche Unterschiede4 (vgl. Abbildung 2).

4.1 Altrechtliche Methode (Aufdeckungslösung). Bereits vor der USR III ist ein Statuswechsel moglich: Gemass gesetzlicher Regelung oder Praxis wird in einer Vielzahl der Kantone5 eine Aufdeckung der stillen Reserven anlasslich des Eintritts einer Holding in die ordentliche Besteuerung (Statuswechsel) ohne handelsrechtliche Verbuchung zugelassen, d. h. allein in der Steuerbilanz6. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts7, wonach eine steuerliche Aufdeckung stiller Reserven im Sinne eines Step-up vor Statuswechsel zuzulassen ist, sofern der betreffende Kanton nach dem Statuswechsel keine Verrechnung der unter dem Steuerprivileg erlittenen steuerlichen Verlustvortrage zulasst8.

Stille Reserven kann eine Holdinggesellschaft entweder in einzelnen Vermogensgegenstanden (Immaterialguterrechten, Forderungen, Beteiligungen/Wertschriften) oder im selbst geschaffenen Mehrwert (Goodwill)9 haben.

4.1.1 Step-up einzelner Vermögensgegenstände. Auf Schweizer Liegenschaften wird kein Step-up zugelassen, da die Ertrage bereits unter dem Holdingprivileg ordentlich besteuert worden und allfallige stille Reserven ausserhalb der Privilegierung entstanden sind.

Der Verkehrswert von Immaterialgüterrechten kann entweder uber eine Kapitalisierung der Ertrage, uber Markendatenbanken oder z. B. uber einen Wertvergleich von ≪branded ≫ vs. ≪unbranded≫ Gutern ermittelt werden. Bei der Wertbestimmung kann sich die Frage stellen, inwieweit einer Holding bei blosser Kostentragung auch das wirtschaftliche Eigentum an den Immaterialguterrechten zuzurechnen ist10.

In Darlehensforderungen werden oft nur in geringem Umfang stille Reserven bestehen. Gleiches gilt fur stille Reserven auf der Passivseite, z. B. uberhohte Ruckstellungen. Generell ist zu beachten, dass eine Auflosung von Wertberichtigungen auch auf Bundessteuerebene zu einer Besteuerung fuhrt.

Wesentliche stille Reserven konnen in Beteiligungen und Wertschriften bestehen. Grundsatzlich gelten fur diese Vermogensgegenstande die gleichen Regelungen11. Wahrend kotierte Wertschriften unter Umstanden bereits zum jeweiligen Kurs nach Art. 960b Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und damit Verkehrswert bewertet werden, kann bei nicht kotierten Wertschriften – z. B. Beteiligungen einer Family-Holding von unter 10% am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und den Reserven einer anderen Gesellschaft – eine gewinnsteuerneutrale Aufwertung uber die Anschaffungskosten hinaus auf den Verkehrswert12 in der Steuerbilanz moglich sein. Da der Verkauf derartiger Wertschriften nicht dem Beteiligungsabzug unterliegt, sollte von der Aufwertung bei Statuswechsel Gebrauch gemacht werden. Bei fur den Beteiligungsabzug qualifizierenden Beteiligungen nach Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG wird seitens der Verwaltung vertreten13, dass keine steuerneutrale Aufdeckung stiller Reserven uber die Gestehungskosten hinaus moglich ist: Diese Beteiligungen bleiben aufgrund des Beteiligungsabzugs im steuerfreien Bereich.

Die Auswirkungen dieser Auffassung werden an drei Beispielen erlautert (Abbildung 3):

Bei der (jeweils fur den Beteiligungsabzug qualifizierenden) Beteiligung A, B und C betragen die Buchwerte (Gewinnsteuerwerte) stets 100. Bei A und B betragen die Gestehungskosten 200, bei C 100. Der Verkehrswert liegt bei A bei 150 (unter den Gestehungskosten), bei B bei 300 und C bei 200 (jeweils uber den Gestehungskosten).

Bei Beteiligung A ist eine Aufwertung auf den Verkehrswert von 150 moglich, fur kantonale und kommunale Gewinnsteuerzwecke steuerneutral, auf Bundesebene tritt dagegen die Besteuerung von 50 nach Art. 62 Abs. 4 DBG ein, da die Wertberichtigung nicht mehr gerechtfertigt sein durfte. Wichtig ist, dass fur kantonale/kommunale Zwecke die Gestehungskosten auf den Verkehrswert nach unten angepasst werden (Variante bb), da ansonsten eine spatere Besteuerung von 50 auf kantonaler/kommunaler Ebene eintreten wurde (der Beteiligungsabzug wurde nur auf der Differenz zwischen Verkaufspreis und Gestehungskosten gewahrt; Variante aa), obwohl die Wertberichtigung wahrend des Holdingprivilegs steuerunwirksam erfolgte. Dies wird im Ergebnis (Variante b) zutreffenderweise auch in der Praxismitteilung des kantonalen Steueramts Zurich vertreten14. Vorliegend bestehen fur die Beteiligung A dann unterschiedliche Gestehungskosten fur die direkte Bundessteuer (200) und kantonale/kommunale Gewinnsteuerzwecke (150).

Bei Beteiligung B und C musste u. E. wie bei anderen Vermogensgegenstanden beim Eintritt in die ordentliche Besteuerung grundsatzlich eine Aufwertung bis auf den Verkehrswert moglich sein (siehe Variante a)15. Ebenfalls waren die kantonalen Gestehungskosten auf diesen Wert anzupassen (Variante aa)16. Wurde dagegen – nach Verwaltungsauffassung – nur eine Aufwertung auf die bisherigen Gestehungskosten (Variante b) zugelassen, unterlage die Differenz zum Verkehrswert bei einer spateren Verausserung zwar dem Beteiligungsabzug, aber nicht zwingend einer vollstandigen Steuerbefreiung.

Bei Beteiligung B fuhrt der Step-up nach Variante a und Variante b zu einer Besteuerung nach Art. 62 Abs. 4 DBG auf Ebene der direkten Bundessteuer von 100 bis zu den Gestehungskosten.

4.1.2 Goodwill. Zur Frage, wie ein selbst geschaffener Mehrwert (Goodwill)17 im Rahmen der Bewertung berucksichtigt werden kann, besteht keine einheitliche Praxis18. Ferner konnen auch die sonstigen Ertrage (Management Fees, Dienstleistungsertrage usw.) fur die Bewertung nach einer Discounted-Cash-Flow-Methode (DCF-Methode) herangezogen werden. Obwohl auch nicht verrechnete Tatigkeiten oder Kosten (z. B. Shareholder/Stewardship Costs) im Konzerninteresse wahrgenommen werden und wertschaffend sind (z. B. Strategieabteilung, Business Development, Konzernleitungsfunktionen usw.)19, durfte es mangels Ertragen schwierig sein, einen Goodwill daraus abzuleiten. Allenfalls kann ein Drittpreis (Verkaufspreis mit/ohne Holding) herangezogen werden, um den Wert der Holdingfunktionen zu begrunden und einen Step-up zu rechtfertigen.

4.1.3 Folgen des Step-up. Methodisch wird beim Step-up eine versteuerte stille Reserve in der Steuerbilanz angesetzt (d. h. keine Veranderungen im handelsrechtlichen Abschluss), die fur Kapitalsteuerzwecke massgeblich ist und in den Folgesteuerperioden unter dem Regime der ordentlichen Gewinnbesteuerung steuerwirksam abgeschrieben werden kann (Goodwill i. d. R. uber zehn Jahre; keine planmassige Abschreibung dagegen bei Beteiligungen). Die Hohe des erlaubten Step-up sowie die Zuordnung auf einzelne Vermogensgegenstande/ Goodwill und Abschreibungsdauer konnen grundsatzlich mittels steuerlichen Vorbescheids (Ruling) der zustandigen Steuerbehorde bestatigt werden20.

Dabei ist zu beachten, dass nach Art. 78g Abs. 3 revStHG Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich auf selbst geschaffenem Mehrwert unter die Entlastungsobergrenze von Art. 25b revStHG fallen (d. h. zusammen mit Patentbox, fiktivem Zinsabzug, Uberabzug von F&E-Aufwendungen eine Entlastung von max. 80% des steuerbaren Gewinns ergeben durfen).

4.2 Sondersteuersatzlösung gemäss USR III

4.2.1 Regelung. Gemass Gesetzeswortlaut (Art. 78g revStHG) sollen die bei Inkrafttreten der USR III bestehenden stillen Reserven, einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts (Goodwill), soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen waren, im Falle ihrer Realisation innert der nachsten funf Jahre gesondert besteuert werden. Der Steuersatz unterliegt der Tarifautonomie der Kantone. Der Steuereffekt bei dieser Methode entsteht nicht uber Abschreibungen, sondern durch eine gesonderte Besteuerung der unter dem Holdingprivileg entstandenen stillen Reserven, sobald diese als Ertrage realisiert werden. Zum Zeitpunkt des gesetzlich bedingten Statuswechsels wird die Hohe der geltend gemachten stillen Reserven inkl. Goodwill mittels Verfugung festgesetzt21.

4.2.2 Folgen. Vorteile dieser gesetzlichen Losung sind, dass aufgrund des Sondersteuersatzes grundsatzlich keine latenten Steuern ausgewiesen werden mussen, keine Erhohung der Bemessungsgrundlage bei der Kapitalsteuer erfolgt, die Verfugung nicht dem spontanen Informationsaustausch von Steuerrulings unterliegen sollte22 und die Entlastungsgrenze von max. 80% des steuerbaren Gewinns grundsatzlich nicht anwendbar ist. Allerdings gilt diese Sonderlosung lediglich fur funf Jahre23 (und damit grundsatzlich weniger lang als die Aufdeckungslosung), sodass die festgestellten stillen Reserven nach funf Jahren ungenutzt verfallen konnen, wenn keine ausreichenden Ertrage erzielt worden sind. Bei einer Holding kann wegen der vorhergehenden vollstandigen Steuerbefreiung u. E. der Sondersteuersatz auf samtliche Ertrage (mit Ausnahme von Liegenschaftsund Beteiligungsertragen24) auf kantonaler Ebene angewendet werden25.

Gesetzlich nicht geregelt wurde die Frage, wie die stillen Reserven bestimmt werden sollen. Die Botschaft zum Gesetzesentwurf halt dazu fest, dass die stillen Reserven nach allgemein anerkannten Bewertungsregeln festzulegen sind, sodass grundsatzlich die gleichen Massstabe wie beim altrechtlichen Step-up gelten durften (siehe oben). Stille Reserven auf Schweizer Liegenschaften unterliegen – analog der Aufdeckungslosung – gemass ausdrucklichem Wortlaut nicht dem Sondersteuersatz nach Art. 78g revStHG. Wahrend in Art. 24b Abs. 1 revStHG ausdrucklich geregelt ist, dass die stillen Reserven auf qualifizierenden Beteiligungen nicht aufgedeckt werden durfen, ist dies in Art. 78g revStHG nicht der Fall26. Aus dem Gesetzeswortlaut in Art. 78g revStHG ≪sofern diese bisher nicht steuerbar gewesen waren≫ wird jedoch abgeleitet, dass mit Bezug auf Beteiligungen in Holdinggesellschaften nur die Differenz zwischen Gestehungskosten und Buchwert (bei Realisierung) der Sondersteuer unterliegen soll27. Mangels Steuerbilanz kann hier allerdings kein Step-down der Gestehungskosten (vgl. Beispiel oben Beteiligung A) erfolgen. Dies bedeutet, dass Differenzen zwischen Buchwert und Gestehungskosten nach mehr als funf Jahren nach Inkrafttreten der USR III der vollen Besteuerung unterliegen, was ein Nachteil gegenuber der altrechtlichen Regelung sein kann28.

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