Die vom Parlament im vergangenen September beschlossenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) treten am 15. Februar 2017 in Kraft. Damit kann die Ver- rechnungssteuerpflicht im Konzernverhältnis inskünftig durch blosse Meldung auch dann noch erfüllt werden, wenn die 30-tägige Meldefrist (ab Fälligkeit der Dividende) bereits abgelaufen ist; vorausge- setzt, die übrigen bereits bisher geltenden Voraussetzungen für das Meldeverfahren im Konzernver- hältnis sind erfüllt. Bei Fällen verspäteter Meldung – die übrigen Voraussetzungen vorbehalten – darf die ESTV zudem inskünftig keinen Verzugszins mehr erheben, sondern nur noch eine Ordnungsbusse von maximal 5000 Franken verfügen (i.S.v. Art. 64 VStG). Somit wird diese bisher durch die ESTV sehr streng beachtete Verwirkungs- zu einer Ordnungsfrist.

Bereits bezahlte Verzugszinsen, die allein wegen verspäteter Meldung erhoben wurden, dürfen von den Gesellschaften innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten zurückgefordert werden. Diese Rückwir- kung auf Sachverhalte vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung ist ausgeschlossen für Steuer- oder Verzugszinsforderungen, welche entweder bereits verjährt sind oder schon vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt wurden. Für die Rückzahlung der nach den neuen Bestimmungen (vgl. Art. 70c VStG) nicht mehr geschuldeten Verzugszinsen hat die ESTV ein vereinfachtes Verfah- ren vorgesehen und Regelungen für Übergangskonstellationen getroffen.

Demnach sind die Schweizer Gesellschaften weiterhin gehalten, inskünftig auf Dividenden die 30- tägige Meldefrist auf Dividenden an in- und ausländische Muttergesellschaften einzuhalten. Ebenso müssen die Schweizer Gesellschaften prüfen, ob bezahlte Verzugszinsen bzw. Verrechnungssteuern von der ESTV zurückgefordert werden können. Diesbezüglich läuft die Frist bis zum 15.2.2018.

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