Einleitung Die Schweiz hat im Rahmen der "Weissgeld"Strategie verschiedene Massnahmen getroffen, um im internationalen Umfeld kompatibel zu bleiben. Dazu gehört u.a. auch der Beitritt zum Übereinkommen des Europarates und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ("Amtshilfeübereinkommen"). Im Hinblick auf den Austausch von gewissen Informationen zu Steuervorabbescheiden ("Tax Rulings") findet sowohl das Amtshilfeübereinkommen, als auch die BEPS Action 5 der OECD ("Base Erosion and Profit Shifting"Projekt der OECD) Anwendung; zur Umsetzung des letzteren hat sich die Schweiz ebenfalls verpflichtet. Die Grundzüge zum künftigen Informationsaustausch von Tax Rulings werden nachfolgend beleuchtet.

Nach Schweizer Verständnis sind Tax Rulings vorgängige Auskünfte der Steuerbehörden aufgrund des Vertrauensschutzes. Als Tax Ruling gilt eine Auskunft, Bestätigung oder Zusicherung einer Steuerverwaltung, die diese einem Steuerpflichtigen gegeben hat, welche die Steuerfolgen eines dargelegten Sachverhalts betrifft, und auf die sich der Steuerpflichtige berufen kann. Eine spezielle Formvorschrift besteht nach Schweizer Recht nicht, sodass sich im Prinzip auch mündliche Aussagen als Tax Ruling qualifizieren können.

Abgrenzung Informationsaustausch auf Ersuchen – spontaner Informationsaustausch – automatischer Informationsaustausch

Der automatische Austausch von länderbezogenen Berichten multinationaler Konzerne, welche sich als Ausfluss der BEPS Action 13 ergibt, wird in der Schweiz im Rahmen des per 1.1.2018 in Kraft tretenden Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne geregelt ("ALBAGesetz"). Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten wird ab 1.1.2017 im Rahmen der durch die Schweiz ratifizierten, multilateralen AIAVereinbarung bzw. das unilaterale Gesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen ("AIAG") vorgenommen. Dazu werden im Rahmen dieses Newsletters keine weiterführenden Erklärungen abgegeben. Beim spontanen Informationsaustausch werden die Informationen nicht nach einem vorgängigen Ersuchen übermittelt, sondern dann, wenn ein Staat bei bereits vorhandenen Informationen ein mögliches Interesse eines anderen Staates vermutet. Der spontane Informationsaustausch wird im revidierten Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen ("StAhiG") bzw. deren Verordnung ("StAhiVO"), gestützt auf das Amtshilfeübereinkommen, geregelt. Der Informationsaustausch auf Ersuchen hin wird in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ("DBA") geregelt. Die Schweiz hat aktuell mehr als 50 DBA's mit einer erweiterten Informa tionsaustauschklausel abgeschlossen. Die unilateralen Details zum Informationsaustausch auf Ersuchen hin werden im StAhiG sowie in der StAhiVO geregelt; diese Thematik ist nicht Gegenstand dieses Newsletters.

Spontaner Informationsaustausch von Tax Rulings

Tax Rulings, die nach dem 1.1.2010 erteilt wurden und die ab 1.1.2018 noch Anwendung finden, werden  nebst den neuen Tax Rulings  im Grundsatz Gegenstand des spontanen Informationsaustausches sein. Inhaltlich sind folgende Themen Gegenstand des spontanen Informationsaustausches: (1) Die Besteuerung als Holding, Domizil oder gemischte Gesellschaft, (2) eine Steuerermässigung für Erträge aus Immaterialgüterrechten, (3) die Besteuerung als Prinzipalgesellschaft nach ESTV/Kreisschreiben Nr. 8/2001, (4) die Regelung von grenzüberschreitenden Verrechnungspreisen für Leistungsbeziehungen mit beteiligungsmässig verbundenen Unternehmen im Ausland, (5) eine Reduktion der Schweizer Bemessungsgrundlage mit grenzüberschreitender Wirkung ohne Erkennbarkeit derselben in der Jahresrechnung, (6) Feststellungen über das Bestehen oder NichtBestehen einer Betriebsstätte im Ausland oder in der Schweiz, oder (7) die Ausgestaltung von grenzüberschreitenden Finanzierungsflüssen innerhalb des Konzerns. Ob sich der dem Tax Ruling zugrundeliegende Sachverhalt verwirklicht hat oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zum Austausch.

Der Kreis der Informationsempfänger ist abhängig von der anwendbaren Rechtsgrundlage gemäss obigem Katalog. Im Grundsatz ist der jeweilige Gegenstaat der fraglichen Transaktion zu informieren; als Mindestanforderung der Schweiz an den Gegenstaat muss dieser den OECDStandard betreffend den spontanen Informationsaustausch über Steuervorabbescheide anerkennen. Rulings werden ausgetauscht zwischen den Staaten, in welchen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft ist und welche sich zum OECDMindeststandard bekennen. Dazu gehören die OECDStaaten und die G20Staaten. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform, die frühestens am 1.1.2020 in Kraft treten wird, werden die obigen Konstellationen (1) und (3) abgeschafft. Die übrigen Konstellationen sind jedoch auch nach Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform von Relevanz. Die OECD hat im Rahmen der BEPS Action 5 ein Formular erstellt, welches gewisse Grundinformationen des Steuerpflichtigen abfragt. Dieses wird auch für den spontanen Informationsaustausch nach Schweizer Konzept direkt Anwendung finden.

Geplantes Vorgehen im Kanton Zürich

Das Kantonale Steueramt Zürich prüft im Verlauf des Jahres 2017, ob existierende Tax Rulings unter den spontanen Informationsaustausch fallen. Falls ja werden die Steuerpflichtigen bzw. ihre Berater kontaktiert und nach der Absicht der Gestaltung ab 31.12.2017 befragt. Sofern das von der Meldepflicht betroffene Tax Ruling weiterhin Geltung haben soll, ist das OECDFormular elektronisch auszufüllen und an die ESTV (SEI, Service d'échange d'informations en matière fiscale) weiterzuleiten. Einige Kantone sind aktiver (z.B. Kündigung sämtlicher Tax Rulings mit der Aufforderung zur Kontaktaufnahme, sofern das Tax Ruling weiterhin Anwendung finden soll), andere Kantone warten noch die Weisungen der ESTV ab.

Informationsaustausch und Rechte der Steuerpflichtigen

Die am 1.1.2018 dem spontanen Informationsaustausch unterliegenden Tax Rulings müssen innert neun Monaten durch die Kantone der ESTV/SEI gemeldet werden. Diese muss bis zum 31.12.2018 den ausländischen Empfängerstaat informieren. Bei neuen Rulings (ab dem 1.1.2018 abgeschlossen) muss die ESTV/SEI durch die Kantone fortlaufend, aber sicher innert 60 Tagen nach Gewährung, informiert werden. Die ESTV/SEI informiert danach innerhalb von drei Monaten den Empfängerstaat. Das rechtliche Gehör des Schweizer Steuerpflichtigen muss prinzipiell im Voraus gewahrt werden.

Der Empfängerstaat hat danach die Möglichkeit, das Ruling im Volltext auf dem Weg der DBAAmtshilfe bzw. der Amtshilfe nach Amtshilfeübereinkommen auf Ersuchen zu erlangen. Auch in diesem Verfahren ist das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen zu wahren.

Wichtige Massnahmen im Verlauf von 2017

Der Steuerpflichtige ist gut beraten, alle existierenden Tax Rulings hinsichtlich des spontanen Informationsaustausches sobald als möglich zu prüfen, um bei Bedarf genügend Zeit für die angemessene Implementierung von Ersatzmassnahmen zu haben. Eine mögliche Kündigung des Tax Rulings müsste bis Ende 2017 erfolgen, um nicht in den spontanen Informationsaustausch zu gelangen. Das weitere Vorgehen ist im Einzelfall zu eruieren und bei Bedarf mit den zuständigen Steuerbehörden zu besprechen.

Weiterhin ist aber das Tax Ruling ein attraktives Mittel, um über künftige grenzüberschreitende Sachverhalte frühzeitig steuerliche Planungssicherheit zu erlangen. Dagegen abzuwägen bleibt demnach inskünftig das Risiko, dass ausländische Steuerbehörden gestützt darauf zusätzliche Informationen einverlangen könnten, welche im Rahmen einer Steuerprüfung verwendet werden könnten.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.