Wir erörtern nachstehend eventuelle Anmelde- und sonstige Pflichten des Geschäftsführers einer ungarischen Kft.

1 Anmeldepflicht: Wohnsitz in Ungarn

Der Geschäftsführer einer ungarischen Gesellschaft ist gesetzlich nicht verpflichtet, in Ungarn wohnhaft zu sein, bzw. über eine Anmeldeadresse zu verfügen.

Gerade um die Problematik der Zustellung der öffentlichen Dokumente zu gewährleisten, hat der ungarische Gesetzgeber das Rechtsinstitut des Zustellungsbevollmächtigten eingeführt (kurz und bündig zusammen gefasst operiert der Zustellungsbevollmächtigter als lebende Postbox des Geschäftsführers in Ungarn). Daher ist eine gesonderte Meldeadresse nicht erforderlich.

Unseres Erachtens kann dieses Gerücht" darauf zurückgeleitet werden, dass zur Zeiten der östlichen EU-Erweiterung ein Beschluss Nr. 2005/106 des Europäischen Rates verabschiedet worden ist, laut welchem bestimmte Derogationen hinsichtlich dem Wohnort der Geschäftsführer erlaubt worden waren. Unter anderem hatte Österreich die Gelegenheit genutzt, bei Geschäftsführern österreichischer Gesellschaften zwingend eine österreichische Wohnanschrift vorzusehen.

Allerdings hatte Ungarn von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

2 Anmeldepflicht: Registrierung als ungarischen Steuersubjekt

Eine zwingende Registrierung des Geschäftsführers als ungarischem Steuersubjekt ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allerdings ist zu bemerken, dass in den folgenden Fällen gemäß § 17 (10) des ungarischen Steuergesetzes eine Registrierungspflicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintreten einer der folgenden Bedingungen besteht:

Eine im Ausland ansässige Privatperson ist anzumelden, falls

  1. sie sich im Steuerjahr für einen Zeitraum von mehr als einhundertdreiundachtzig Tagen im Inland aufgehalten hat oder
  2. ihre Vergütung nicht von ihrem ausländischen Arbeitgeber ausgezahlt wurde oder 
  3. c) ihre Vergütung von einer ungarischen Niederlassung oder Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen wird.

Sollte einer der obigen Auflagen zutreffen, so ist der Geschäftsführer registrierungspflichtig.

Natürlich qualifizieren aber auch gesonderte nicht finanzielle Darbietungen des Arbeitgebers ebenfalls als Lohnauszahlung, d.h., zum Beispiel wenn eine Dienstwohnung durch der ungarischen Gesellschaft angemietet wird, oder ein Dienstwagen durch derselben zur Verfügung gestellt wird, in sich ausreichen, eine ungarische Registrierungs- bzw. Steuerpflicht nach sich zu ziehen.

Also kann summarisch festgehalten werden, dass in dem Fall, wo der Geschäftsführer mit der ausländischen Muttergesellschaft in einem Arbeitsoder Auftragsverhältnis steht, und seine Vergütung einzig und allein aus diesem Verhältnis bezieht, und mit der ungarischen Tochtergesellschaft nur ein Auftragsverhältnis aufrechterhält, woraus ihm keine Vergütung zukommt, die Vergütungsstruktur aus ungarischer Sicht nicht steuerrelevant ist, und daher auch keine Registrierungspflicht involviert.

Dies bekräftigt auch Artikel 15 (2) des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Ungarn aus dem Jahre 1976.

3 Zwangseinkommen aus Geschäftsführerverhältnis

Da das Geschäftsführermandat auch in einem Auftragsverhältnis versehen werden kann, ja sogar ab dem 1. Juli 2006 mit Inkrafttreten des neuen ungarischen Gesetzes über die Wirtschaftsgesellschaften die Etablierung von neuen Arbeitsverhältnissen zur Verrichtung dieser Tätigkeiten unerlaubt ist, kann eindeutig bestätigt werden, dass auf den ungarischen Geschäftsführern keine Einkommenspflicht lastet.

In einem Auftragsverhältnis kann das Mandat gemäß ungarischem Recht auch entgeltfrei besorgt werden.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

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