Die neue Regierung ist in Ungar kaum im Amt und schon sehr fleißig am Werk, sogar im Sommer hat ihre Arbeit nicht nachgelassen. Diese Arbeit hat wieder einige Änderungen des Firmengesetzes mitgebracht, wie jährlich mindestens einmal immer mal wieder. In der folgenden Zusammenstellung geben wir einen kleinen Überblich über die Änderungen.

GDPR in Firmenrecht

Wenn persönliche Daten in firmenrechtlichen Dokumente aufgenommen werden, die nach Gesetzesvorschrift darin nicht beinhaltet werden sollten, muss dazu der Rechtsanwalt die Genehmigung der Betroffenen gesondert einholen und diese sogar bei dem Firmengericht einreichen. Solche Angaben sind z.B. Nummer des Personalausweises, oder Geburtsdatum.

Automatische Firmenänderungen

Der Firmenregisterauszug einer Firma kann sich automatisch ändern, indem mehrere staatliche Datenbanken untereinander automatisch abgeglichen und deswegen Änderungen erkannt und durchgeführt werden. So kann sich z. B. die Adresse eines Geschäftsführers automatisch ändern, wenn er bei der Behörde einen neuen Wohnsitz angibt usw., und diese Änderungen erscheinen in allen Firmenregisterauszüge, in den die gleiche Person gleichwohl auftaucht; daher lohnt es sich, immer den aktuellen Firmenregisterauszug einer Firma zu studieren.

Im Gegenzug, wenn Daten im Firmenregister sich automatisch ändern, und die Änderung auch den Inhalt von Firmenunterlagen wie z.B. Gründungsurkunde berührt, so muss die Änderung auch im Laufe derer nächsten Modifizierung durchgeführt werden. Eine automatische Änderung – nämlich Löschung - nimmt nach Vorhaben das Firmengericht auch im dem Fall des Firmenregisterauszuges vor, wenn Personen sterben. In dem Fall sollten die betroffenen Firmen auch automatisch benachrichtigt werden – wenn eine Firma z.B. nur einen Geschäftsführer hat, ist es nämlich sehr wichtig, darüber zu erfahren -, aber wie es in der Praxis funktionieren wird, ist noch offen.

Firmenrepräsentant ohne Firmenzeichnungsrecht

Eine skurrile Erneuerung ist, dass leitende Repräsentanten bei den Wirtschaftsorganisationen auch ohne Vertretungsberechtigung im Firmenregister eingetragen werden können. Dies ist eine Entscheidung, die den europäischen Regeln zur Terrorismusbekämpfung entgegenkommt. Es werden hierzu Leitende aufgezeigt, die an die Tätigkeit einer Organisation auch ohne Vertretungsberechtigung erheblichen Einfluss nehmen; dies ist vor allem z.B. in AG-s der Fall, wo aus mehreren Personen bestehende leitende Organe vorhanden sind, also so eine Konstellation tatsächlich vorstellbar wäre. Ob die Ernennung von leitenden Repräsentanten ohne Vertretungsrecht im Spiegel der ungarischen BGB auch tatsächlich möglich wird, ist jedoch noch nicht belegt.

Abgleich von leitenden Personen mit der strafrechtlichen Datenbank

Leitende Personen haben sich dazu zu erklären, dass denen Gegenüber keine Ausschlusskriterien vorliegen, die die Annahme und Ausübung dieser Position verhindern. In der Zukunft nimmt einen Abgleich mit dem Strafregister das Firmengericht vor und überprüft auch jedes Jahr aufs Neue, ob diese Voraussetzung noch besteht.

Löschung von Personen, die keine Funktionsträger mehr sind

Es kommt oft vor, dass bei Firmen nur eine Person – z.B. ein Geschäftsführer - die Leitung der Organisation versieht. Wenn diese Personen abdankten, standen oft vor dem Problem – wenn die Gesellschafter nicht oder nicht schnell genug – einen Nachfolger ernannten, oder dies sich der Angelegenheit der Löschung nicht widmete, dass die Person in dem Firmenregister blieb, obwohl kein Funktionsträger mehr war. Nach den neuen Regeln kann diese Person direkt bei den Gesellschaftern ihre Löschung beantragen und muss keinen Umweg auf sog. Verfahren zur Gesetzmäßigkeit nehmen, um ihre Löschung zu erreichen.

Sollten weitere allgemeine Änderungen des Firmengesetzes wieder vorliegen, wir halten Sie darüber am Laufenden!

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