Die ungarische GmbH entsteht erst mit ihrer Eintragung in das ungarische Firmenregister mit ex-nunc Wirkung. Bereits ab der Einreichung der Anmeldung zur Eintragung in das ungarische Firmenregister darf die Gesellschaft als sog. Vorgesellschaft" ihre Erwerbstätigkeiten aufnehmen – sofern diese nicht bewilligungspflichtig sind.

Laut § 3 Absatz (1 ) Punkt h) des ungarischen Finanzinstituten-Gesetzes ist die Tätigkeit eines Vermittler von Finanzdienstleistugen im Sinne der Anlage 2 Kapitel I. Punkt 12 b) des Finanzinstituten-Gesetzes, an den kein Geldmittel anvertraut wird und der keine Haftung für die finanzielle Dienstleistung selbst übernimmt, unterliegt keiner Bewilligungspflicht.

Nach den geltenden ungarischen Verfahrensbestimmungen steht dem Firmengericht zur meritorischen Erledigung der Anmeldung eine Frist von 15 Tagen zur Verfügung. Diese Frist kann durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren um weitere 45 Tage verlängert werden (Verbesserungsverfahren kommen in der Praxis aufgrund der uneinheitlichen Vorgangsweise bei den Firmengerichten häufig vor, weil mitunter gesetzlich nicht gebotene Nachweise oder Bestätigungen eingefordert werden). Erfahrungsgemäß dauert das Verfahren in Budapest ca. 2 bis 4 Wochen.

Folgende Angaben werden für die Erstellung des Gesellschaftsvertrages benötigt:

1 Firmenwortlaut der Gesellschaft

Der Firmenwortlaut der ungarischen GmbH muß auf die grundlegende Tätigkeit der Gesellschaft und auf die Rechtsform der GmbH durch die ungarische Bezeichnung korlátolt felelősségű társaság" (kft.") hinweisen. Aufgrund des obligatorischen Hinweises auf den Unternehmensgegenstand ist die Firma jedenfalls eine Sachfirma, wobei zusätzlich der Name eines Gesellschafters angeführt sein darf. Mit Ausnahme des Schlagwortes (z.B.: XY-Concept") muß der ungarische Firmenwortlaut ausschließlich ungarische Wörter enthalten. Neben dem vollen Firmenwortlaut kann die Firma auch in einer fremden Sprache (z.B. deutsch und/oder englisch) und/oder in einer Kurzform (bestehend aus dem Schlagwort und Hinweis auf der Rechtsform) registriert werden.

2 Sitz der Gesellschaft

Der Sitz der Gesellschaft ist der Ort der zentralen Geschäftsleitung, worunter (anders als in Deutschland/Österreich) nicht bloß der verwaltungspolitische Ort, sondern auch die genaue Adresse der Gesellschaft zu verstehen ist (eine Differenzierung zwischen Sitz und Geschäftsanschrift ist dem ungarischen Recht unbekannt).

3 Firma und Sitz der Gesellschafterin/des Gesellschafters

Falls ist der Gesellschafter eine natürliche Person, müssen die persönliche Daten, also der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geburtsort und der Geburtsname der Mutter angeführt werden. Sollte der Gesellschafter eine juristische Person bzw. eine rechtsfähige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit sein, wird der volle (registrierte) Firmenwortlaut, Firmenbuchnummer sowie deren Sitz und Geschäftsanschrift angeführt.

4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr

Sofern keine anderslautenden Weisungen erteilt werden, wird davon ausgegangen, daß die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet wird.

Das Geschäftsjahr muss grundsätzlich mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Ausnahmsweise kann ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr festgelegt werden, wenn ein konsolidierter Konzernabschluss errichtet wird.

5 Unternehmensgegenstand

Im Unterschied zu Deutschland/Österreich kann der Gegenstand des Unternehmens nicht durch eine freie Formulierung festgelegt werden. Die Umschreibung des Unternehmensgegenstandes muss anhand der vom ungarischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen einheitlichen Branchenkategorisierungsregister der Wirtschaftstätigkeiten" (TEÁOR") erfolgen, in dem alle erdenklichen, von Unternehmen ausgeübten Geschäftszweige detailliert angeführt und systematisch gegliedert sind (dabei ist jeder einzelnen Tätigkeit eine bestimmte Kennzahl zugewiesen).

Laut der als Haupttätigkeit angegebenen TEAOR Nummer kann Firmengericht überprüfen, ob die Gesellschaft unter Gründung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, und falls ja, dann muss die Bewilligung dem Firmengericht bei Finanzdienstleistungen auch eingereicht werden. Es ist deswegen wichtig die richtige TEAOR Nr. für die Haupttätigkeit zu finden.

6 Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens HUF 500.000,-- (dies entspricht zurzeit ca. € 1700,-) betragen und sollte bereits bei der Gründung zur Gänze einbezahlt werden.

7 Geschäftsführer

Hier wird Name, Adresse, Geburtsort, Geburtsdatum, Reisepaßnummer sowie der Geburtsname der Mutter (dies ist ein in Ungarn gebräuchliches Identifikationsmerkmal) jedes Geschäftsführers benötigt.

mehrere Geschäftsführer bestellt werden sollen, ist festzulegen, ob diese über eine Einzelzeichnungsberechtigung oder Kollektivzeichnungsberechtigung verfügen sollen.

Ein Geschäftsführer kann in Ungarn auf bestimmte Zeit und zwar auf die Dauer von maximal 5 Jahren oder auf unbestimmte Dauer bestimmt werden. Wird ein Ausländer, der über keine ungarische Zustelladresse verfügt, zum Geschäftsführer bestellt, hat dieser gegenüber dem Firmengericht einen ungarischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, an den behördliche Schriftstücke ausgehändigt werden sollen, sonst kann eine Zustellung an sie/ihn durch Veröffentlichung im Firmenblatt erfolgen.

8 Aufsichtsrat

Die Bildung eines Aufsichtsrates ist nicht zwingend. Es kann stets ein freiwilliger Aufsichtsrat bestellt werden. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 15 Mitgliedern. Falls ein Aufsichtsrat bestellt werden soll, werden die gleichen Personaldaten wie bei der Bestellung der Geschäftsführer (Name, Adresse, Geburtsort, Geburtsdatum, Reisepaßnummer, Geburtsname der Mutter) sowie die Festlegung der Amtsperiode (maximal 5 Jahre) benötigt.

9 Prokurist

Im Gesellschaftsvertrag kann einem oder mehreren Arbeitnehmern Prokura verliehen werden, wodurch diesem ein umfassendes Vertretungsrecht mit gesetzlich fixiertem Umfang eingeräumt wird. Der Prokurist kann ohne besondere Ermächtigung sämtliche gerichtliche und außergerichtliche Rechtshandlungen im Namen der GmbH setzen; er kann daher auch Liegenschaften belasten und veräußern. Der Prokurist hat die Weisungen der Geschäftsführer zu befolgen. Für die Bestellung der Prokuristen sind die gleichen Personaldaten wie bei der Bestellung der Geschäftsführer (Name, Adresse, Geburtsort, Geburtsdatum, Reisepassnummer, Geburtsname der Mutter) sowie die Festlegung der Amtsdauer (maximal 5 Jahre) erforderlich.

10 Wirtschaftsprüfer

Die Bestellung eines Buchführers ist für eine neue gegründete GmbH, wo die Anzahl der Mitarbeiter unter 50 liegt, nicht zwingend vorgeschrieben. Sollten die jährlichen Nettoumsatzerlöse der Gesellschaft im Durchschnitt von zwei Geschäftsjahren einhundert Millionen Forint überschreiten oder die Anzahl der vom Unternehmer durchschnittlich beschäftigten Personen im Durchschnitt der zwei Geschäftsjahre über 50 Personen liegt, wird es zwingend einen Wirtschaftsprüfer für die Gesellschaft zu bestellen.

Ein Wirtschaftsprüfer kann nur auf bestimmte Zeit (maximal 5 Jahre) bestellt werden; die (auch mehrfache) Wiederwahl des Wirtschaftsprüfers ist zulässig. Zum Wirtschaftsprüfer können nur die im ungarischen Verzeichnis der Wirtschaftsprüfer eingetragenen (natürlichen/juristischen) Personen bestellt werden. Falls eine Wirtschaftsprüfergesellschaft ernannt wird, muss daneben auch ein persönlich haftender natürlicher Person-Wirtschaftsprüfer ernannt werden. Zu beachten ist, dass der Wirtschaftsprüfer nicht gleichzeitig der Steuerberater der Gesellschaft sein kann.

11 Unterfertigung des Gesellschaftsvertrages

Der Gesellschaftsvertrag ist in schriftlicher Form zu errichten, von dem Gesellschafter (Gründer) zu unterfertigen und von einem ungarischen Rechtsanwalt oder Notar gegenzuzeichnen.

12 Notarielle Beglaubigungen

Die Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, eventuell Prokurist) der ungarischen GmbH haben Musterzeichnungen zu unterfertigen, welche nun von unserer Kanzlei gemacht und beglaubigt werden könnne.

13 Kosten

Die Honorierung der Leistungen von Katona & Partners Rechtsanwaltskanzlei Budapest erfolgt nach Maßgabe des tatsächlich anfallenden Zeitaufwandes. Hinzu kommen allfällige Barauslagen, wie Veröffentlichungsgebühr i. H. v. HUF 5.000,-( dies entspricht ca. € 17) und Verfahrensgebühr i. H. v. HUF 100.000,- (dies entspricht ca. € 350,-), werden separat verrechnet. Falls die Gründung an die Muttergesellschaft in Rechnung gestellt wird, beträgt die gesetzliche Umsatzsteuer 0%.

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