Teil 2.

Haben Sie Forderungen gegen einen ungarischen Schuldner? Das wird bei uns vollgestreckt! Sobald Sie die Hürde des Erlangens eines vollstreckbaren Titels genommen haben, z.B. nach einem erfolgreichen Mahnverfahren, werden die Gerichtsvollzieher aktiv, die neben den Landgerichten arbeiten und die Angelegenheiten nach Wohnort/Sitz des Schuldners betreuen.

In dem ersten Teil unserer Serie haben wir uns mit der Einleitung und einigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung beschäftig – hier geht es jetzt weiter.

2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung

2.4. Sonstiges Vermögen des Schuldners

Es sind zahlreiche bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners, wie Bankkonten, Arbeitslohn, Kraftfahrzeuge, auf die eine Vollstreckung geführt werden kann, aber was noch?

Gepfändet werden können die im Besitz bzw. Gewahrsam des Schuldners befindlichen oder anderen beweglichen Sachen, von denen angenommen werden kann, dass sie sich im Eigentum des Schuldners befinden.

Die Beschlagnahme umfasst auch Gegenstände aus Edelmetall, Schmuck, und Bargeld.

Zur Durchführung der Pfändung erscheint der Gerichtsvollzieher persönlich an der Hausanschrift des Schuldners. Wenn der Schuldner nicht zu Hause ist, es ist grundsätzliches kein Hindernis, die Beschlagnahme kann auch in Gegenwart eines erwachsenen Familienmitglieds durchgeführt werden. Sogar das Aufbrechen des Türschlosses ist erlaubt, danach müsste jedoch der Gerichtsvollzieher den Schloss austauschen lassen und bei der Polizei einen Schlüssel hinterlassen, sodass es in der Regel in der Form umständlich ist und nicht passiert. Der Gerichtsvollzieher schreibt die beweglichen Sachen des Schuldners in einem Protokoll zusammen, welche dadurch erst als gepfändet gelten und nicht mehr verbraucht, veräußert oder belastet werden dürfen.

Die beschlagnahmten Gegenstände, außer Edelmetallen und Bargeld, werden bis zur Versteigerung in Gewahrsam des Schuldners gelassen.

Da der Schuldner über die Einleitung der Zwangsvollstreckung im Allgemeinen bereits 3-4 Monate vor der tatsächlichen Pfändung informiert wurde, und auch, weil eine Vorpfändung ist nicht möglich ist, ist diese Art der Pfändung wenig effektiv, weil der Schuldner – zwar widerrechtlich – genug Zeit und Möglichkeit hat, die Gegenstände, welche über einen tatsächlichen Wert verfügen, faktisch wegzuschaffen.

Dementsprechend wird von dieser Art der Pfändung wenig Erlös erwartet und darauf auch wenig Wert gelegt.

2.5. Pfändung und Versteigerung von Immobilien

Die Immobilie wird in der Regel versteigert, eine andere Form der Verwertung kommt nur auf gesondertem Antrag der Parteien in Frage.

Der Gerichtsvollzieher unternimmt im Interesse der Versteigerung auch nur die Maßnahmen, wenn die Versteigerung von dem Gläubiger im Vorfeld ausdrücklich beantragt wurde.

Die Vollstreckung auf Immobilie ist weiters nur dann möglich, wenn die Eintreibung der Forderung andernfalls innerhalb einer relativ kurzen Zeit nicht möglich wäre. Der Begriff innerhalb einer relativ kurzen Zeit" ist weder im Gesetz noch in der Praxis verankert, sodass die Auslegung gänzlich situationsabhängig ist und bindet den Gerichtsvollzieher nicht. Auf jedem Fall hat jedoch eine Vollstreckung auf anderweitige Vermögen des Schuldners Vorrang.

Bei Wohnimmobilien sind auch weitere Bedingungen festgelegt, z.B. der Gemeindenotar muss über die Eintragung des Versteigerungsrechtes auf der Immobilie ebenfalls benachrichtig werden, und die Versteigerung kann erst nach Ablauf von 60 Tagen ab der Benachrichtigung erfolgen. In der Praxis zieht sich das Verfahren auch in dem Fall, wenn wenig, bis gar kein anderweitiges Vermögen da ist, bis zu 6-12 Monate hin.

Der Gerichtvollzieher stellt zuerst den Schätzwert – sowohl als bewohnt als auch als beziehbar - der Immobilie fest, was in Ungarn im Allgemeinen gem. des sog. Steuer- und Wertnachweises erfolgt, den die für die Immobilie zuständige örtliche Selbstverwaltung nach ermitteltem Verkehrswert ausstellt. Ein anderweitiger Wert unter Einbeziehung eines Sachverständigers wird meist nur auf Antrag und Bevorschussung der Kosten von dem Schuldner bestimmt.

Wohnimmobilien werden weiters grundsätzlich in einem beziehbaren Zustand versteigert, was also einen höheren Verkehrswert bedeutet und nur in seltenen Fällen als bewohnt (z.B., wenn darin ein Mieter auf Grund eines vor der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens geschlossenen Mietvertrages wohnt, oder von einem Nießbraucher bewohnt wird etc.)

Eine Besonderheit bei Wohnimmobilien ist weiters, dass Immobilien, die von dem Eigentümer dauerhaft bewohnt wurden, nur mindestens für 70% des Schätzwertes – statt mindestens für 50% - versteigert werden können, daran ändert es auch nicht, wenn der erste Versuch auf die Versteigerung erfolgslos bleibt. Die Immobilie wird jedoch auch in diesem Fall als beziehbar verkauft, weil der Eigentümer – ohne vorhergehenden Aufschub - innerhalb von 30 Tagen nach der Versteigerung das Objekt verlassen muss – für den rechtszeitigen Auszug bekommt er dann eine gesetzlich festgelegte Prämie des Erslöses (z.B. bei einem Erlös über HUF 10. Mio einen Festbetrag von HUF 75.000,- + 0,25% des darüber liegenden Teils) als Motivation.

Fortsetzung folgt...

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