Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden bereits zahlreiche arbeitsrechtliche Maßnahmen umgesetzt. Mit Beschluss des Nationalrats vom 20.11.2020 wurde ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit eingeführt.

Vereinfacht ausgedrückt soll mit der Sonderbetreuungszeit gemäß § 18b AVRAG die Betreuung von Kindern, von Menschen mit Behinderung und von pflegebedürftigen Angehörigen sichergestellt werden, wenn sonst kein Anspruch auf Dienstfreistellung besteht. Während die Sonderbetreuungszeit bislang zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden konnte, wurde mit der am 20.11.2020 beschlossenen Gesetzesänderung die Sonderbetreuung für die Zeit vom 1.11.2020 bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 als Rechtsanspruch des Arbeitnehmers ausgestaltet, der keiner Vereinbarung bedarf.

Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts besteht ab dem Zeitpunkt der teilweisen oder vollständigen behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen. Zusätzlich zu den bislang bereits erfassten Betreuungssituationen soll der Fall neu hinzukommen, dass ein Kind gemäß Epidemiegesetz behördlich abgesondert wird (Quarantäne). Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit kann auch in Teilen (z.B. tageweise) geltend gemacht werden, ist jedoch bis zum Ende des Schuljahres mit insgesamt vier Wochen begrenzt.

Während Arbeitgebern bislang nur ein Drittel bzw. zuletzt die Hälfte des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts vergütet wurde, besteht nunmehr ein Anspruch auf volle Vergütung aus den Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.

Entscheidend ist, dass ein Anspruch auf Sonderbetreuung nur dann besteht, wenn eine Einrichtung behördlich ganz oder teilweise geschlossen wird. Wird eine Schule nicht geschlossen, sondern wird trotz Distance Learning" weiterhin Betreuung angeboten, besteht kein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, weil Arbeitnehmer nach § 18b AVRAG alles Zumutbare zu unternehmen haben, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Der Anspruch besteht aber, wenn ein Kind aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne die Wohnung nicht verlassen darf. Bei einer COVID-19-Erkrankung besteht Anspruch auf Pflegeurlaub.

Weiterhin möglich bleibt eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte Sonderbetreuungszeit. Auch diesfalls bekommt der Arbeitgeber die vollen Lohnkosten ersetzt.

Verschiebung der Angleichung der Kündigungsbestimmungen für Arbeiter

Mit demselben Gesetz wie die Sonderbetreuungszeit wurde die kündigungsrechtliche Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten um ein halbes Jahr verschoben. Die bereits vor einiger Zeit beschlossenen Bestimmungen (siehe P) News-Ausgabe März 2018) sollen demnach erst auf Kündigungen Anwendung finden, die nach dem 30.6.2021 ausgesprochen werden.

Diese Verschiebung ist in der aktuellen Krise durchaus sinnvoll, zumal die Angleichung der Kündigungsbestimmungen der Arbeiter an jene der Angestellten einen spürbaren Eingriff in bestehende Verträge von Arbeitern bedeutet: Kündigungsfristen werden um ein Vielfaches verlängert und Kündigungen durch den Arbeitgeber sind nur mehr zum Quartalsende möglich. Zwar können in neuen Verträgen – wie es bei Angestellten üblich ist – der 15. und der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, bei bestehenden Verträgen ist dies aber nur mit Zustimmung des Arbeiters möglich.

Würden die neuen Regelungen schon ab 1.1.2021 gelten, müssten sich krisengebeutelte Arbeitgeber insbesondere nach Inkrafttreten des Lockdown 2" sehr gut überlegen, ob sie Arbeiter in Kurzarbeit schicken oder doch (nach den alten Regeln) kündigen sollen, wenn der Fortbestand des Unternehmens durch zu hohe Personalkosten gefährdet wäre. Die nunmehr beschlossene Verschiebung der Angleichung der Kündigungsbestimmung gibt Unternehmen mehr Zeit, weiterhin die Kurzarbeit als wichtiges Instrument in der Krise zur Sicherung von Arbeitsplätzen zu nützen.

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