Am 25.1.2021 ist der Generalkollektivvertrag Corona-Test" in Kraft getreten.

Auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes kann durch Verordnung bestimmt werden, dass bestimmte Arbeitsorte von Arbeitnehmern nur betreten werden dürfen, wenn ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr vorgewiesen wird; ein solcher Nachweis ist z.B. ein negatives Testergebnis auf SARSCoV-2. Kann ein solcher Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist vorzuschreiben, dass eine FFP2-Maske zu tragen ist.

Dementsprechend sehen die zuletzt erlassenen COVID 19-Notmaßnahmenverordnungen vor, dass Arbeitsorte durch bestimmte Arbeitnehmergruppen nur betreten werden dürfen, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen Test oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist gegenüber dem Arbeitgeber ein Nachweis vorzuweisen; mangels eines solchen Nachweises ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Kindern oder Schülern sowie bei Parteienverkehr und im Bereich der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann, eine FFP2-Maske zu tragen.

Als flankierende Maßnahme dazu ist mit 25.1.2021 der Generalkollektivvertrag Corona-Test" in Kraft getreten, der österreichweit für alle Betriebe gilt, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.

Die Regelungen im Überblick

Sofern Arbeitnehmer für das Betreten ihres Arbeitsortes, wie ausgeführt, einen Nachweis (CoronaTest) vorzulegen haben, sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für die erforderliche An- und Abreisezeit, wobei der Test tunlichst am Weg zur oder am Rückweg von der Arbeitsstätte zu absolvieren ist, sofern er nicht im Betrieb durchgeführt wird. Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für Arbeitnehmer in Kurzarbeit.

Besteht für Arbeitnehmer keine gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines solchen Nachweises, sind CoronaTests tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren; ist dies nicht möglich, sind Arbeitgeber maximal einmal wöchentlich zur Freistellung verpflichtet. Jedenfalls ist der Termin des Tests unter möglichster Schonung des Betriebsablaufs einvernehmlich zu bestimmen. Sofern Selbsttests zulässig sind, können diese genutzt werden.

Benachteiligungsverbot und Maskenpause"

Arbeitnehmer dürfen wegen der Inanspruchnahme eines SARS-CoV-2-Tests samt der diesbezüglich im Generalkollektivvertrag festgelegten Ansprüche oder aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder auf eine andere Weise benachteiligt werden.

Arbeitnehmer, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind (also z.B. bei Tätigkeiten in geschlossenen Räumen, Alten-, Pflegeund Behindertenheimen, Krankenanstalten und bei unmittelbarem Kundenkontakt), ist jedenfalls nach drei Stunden ein Abnehmen der Maske für mindestens zehn Minuten zu ermöglichen. Dafür muss aber keine Pause gewährt werden, ein entsprechender Tätigkeitswechsel ist ausreichend. Ist dies nicht möglich, ist die Tätigkeit zu unterbrechen oder eine Ruhepause nach § 11 Arbeitszeitgesetz (z.B. Mittagspause) zu vereinbaren. Eine Pflicht zur Dokumentation der Abnahmezeiten ist nicht vorgesehen.

Der Generalkollektivvertrag Corona-Test" ist vorerst bis 31.8.2021 befristet. Nach den vorliegenden Informationen ist beabsichtigt, den Generalkollektivvertrag zur Satzung zu erklären, wodurch diesem auch außerhalb seines derzeitigen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zukommen würde.

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