Am 6.5.2020 ist mit dem KuKuSpoSiG" ein weiteres Gesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten. Hinter dieser Abkürzung steckt das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – kurz KuKuSpoSiG"). Es sieht eine gesetzliche Regelung hinsichtlich Eintritts-und Teilnahmegelder für Kunst-, Kultur- und Sportereignisse vor, die ab 14.3.2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie bereits entfallen sind und bis Ende 2020 noch entfallen werden.

Konkret kann sich der Veranstalter von seiner Pflicht zur Rückerstattung der Entgelte für Eintrittskarten oder Teilnahmeentgelte vorläufig durch Ausgabe von Gutscheinen befreien. Die Gutscheine können sodann für andere Veranstaltungen desselben Veranstalters eingelöst werden. Gleiches gilt im Falle der Rückzahlungspflicht des Betreibers einer Kunst- oder Kultureinrichtung, wenn diese aufgrund der COVID‑19-Pandemie im Jahr 2020 geschlossen wurde. Gleichgültig ist übrigens, ob das Ticket vom Veranstalter bzw. Betreiber direkt oder über einen Vermittler erworben wurde. Durch diese Maßnahme sollen Veranstalter und Betreiber davor bewahrt werden, dass sie infolge des Entfalls der Veranstaltungen bzw. der Schließung der Einrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie innerhalb kurzer Zeit hohe Rückzahlungspflichten erfüllen müssen und dadurch insolvent werden.

Der Begriff des Kunst- oder Kulturereignisses umfasst laut Gesetzesmaterialien beispielsweise Konzertveranstaltungen, Opern- und Theater-aufführungen, Filmvorführungen oder Performances. Als Sportereignisse gelten sportliche Darbietungen wie auch Sportveranstaltungen mit entgeltlicher Publikumsbeteiligung. Durch Einbeziehung von Kunst- und Kultureinrichtungen werden etwa auch Besuche von Museen oder Kulturdenkmälern erfasst.

Ist der Veranstalter bzw. Betreiber eine Gebietskörperschaft oder ein Rechtsträger, der zumindest mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht oder für den eine Gebietskörperschaft haftet, sind die Regelungen des KuKuSpoSiG nicht anwendbar. Diesfalls besteht weiterhin Anspruch auf (volle) Rückerstattung des Entgelts.

Zulässige Gutscheinhöhe

Die Ausstellung eines Gutscheins ist grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR 70 pro Ereignis zulässig. Hat das Ticket mehr gekostet, hat der Käufer Anrecht auf (Bar-)Erstattung des Differenzbetrags. Kostete das Ticket z.B. EUR 90, so kann der Veranstalter nur für einen Teilbetrag von EUR 70 einen Gutschein begeben, die restlichen EUR 20 hat er hingegen sogleich zurückzuerstatten.

Die betraglichen Beschränkungen beziehen sich auf das einzelne Ereignis. Hat also ein Besucher mit ein und demselben Vertrag drei Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse gebucht, kann der Veranstalter für jedes dieser drei Ereignisse einen Gutschein bis zu EUR 70 begeben.

Für die – in den Gesetzesmaterialien als Luxussegment" bezeichneten – Karten, bei denen für ein einzelnes Ereignis Rückzahlungen von mehr als EUR 250 anfallen können, hält es der Gesetzgeber für zumutbar, dass sich der Käufer mit einem höheren Gutscheinbetrag zufriedengeben muss: Diesbezüglich hat der Veranstalter dem Käufer nur EUR 180 zurückzuzahlen, vom Restbetrag kann er sich durch Übergabe eines Gutscheins befreien.

Auszahlung des Gutscheins

Zu einer Einlösung des Gutscheins ist der Gutscheininhaber nicht verpflichtet. Die Auszahlung des Gutscheinwertes kann er aber erst ab 1.1.2023 vom Veranstalter oder Betreiber verlangen. Für die Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins darf der Veranstalter bzw. Betreiber keine Kosten verrechnen. Die Gutscheine sind an jede natürliche Person übertragbar.

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern

Ist der Besucher, Teilnehmer oder Inhaber eines Gutscheins ein Verbraucher, sind Vereinbarungen zu seinem Nachteil unwirksam. Bemerkenswerterweise soll laut KuKuSpoSiG eine freiwillige Entgegennahme" von Gutscheinen in einem höheren als dem gesetzlich vorgesehenen Ausmaß aber nicht ausgeschlossen" sein. Hierzu halten die Gesetzesmaterialien fest, dass ein Veranstalter bzw. Betreiber dem Verbraucher zunächst einen Gutschein über den gesamten Betrag (also über das gesetzlich zulässige Ausmaß hinaus) ausstellen könne, was der Verbraucher allerdings ablehnen könne; in der Folge müsse der Verbraucher einen Gutschein nur über den gesetzlich vorgesehenen Betrag annehmen, der restliche Betrag ist ihm dann zurückzuerstatten. Dieser Vorschlag des Gesetzgebers erscheint schon deshalb problematisch, weil er Veranstalter dazu motiviert, die gesetzlichen Rückerstattungsregelungen zu ignorieren und zu versuchen, Gutscheine entgegen den gesetzlichen Regelungen auszustellen.

Tatsächlich haben einige Veranstalter diesen Vorschlag bereits aufgegriffen und stellen Gutscheine mit höherem Wert als dem ursprünglichen Ticketpreis aus, um ihren Kunden einen Anreiz dafür zu geben, sich auch in Bezug auf jenen Betrag mit der Ausstellung eines Gutscheins zu begnügen, der eigentlich rückerstattet werden müsste. So z.B. geben Veranstalter für abgesagte Veranstaltungen mit einem Ticketpreis von EUR 90 Gutscheine mit einem deutlich höheren Wert aus, um die Kunden mit der dadurch bewirkten Überzahlung dazu zu bewegen, nicht auf die (neben der Gutscheinausgabe verpflichtende) Auszahlung von EUR 20 zu bestehen.

Ohne Zweifel dürfte dies die Bereitschaft faktisch erhöhen, auch den verpflichtenden Rückerstattungsbetrag (im oben genannten Beispiel: EUR 20) als Gutschein freiwillig" entgegenzunehmen. Diese freiwillige" Entgegennahme möchte § 3 Abs 2 KuKuSpoSiG ja ausdrücklich nicht ausschließen. Die Freiwilligkeitsregel" ist verbraucherrechtlich allerdings sehr problematisch und ändert auch nichts daran, dass Verbraucher nach wie vor auf die Rückerstattung bestehen könnten. Letzten Endes ist auch zu bedenken, dass die höheren Gutscheinwerte eine allfällige Überschuldung des Unternehmens nur weiter erhöhen.

Verbraucherschützer sind mit der nunmehrigen Lösung naturgemäß wenig zufrieden, weil die Verbraucher damit gezwungen werden, den Veranstaltern bzw. Betreibern einen Kredit zu gewähren, gleichzeitig aber keine Insolvenzabsicherung für den Fall vorgesehen ist, dass der Veranstalter/Betreiber (trotz der gesetzlichen Maßnahmen) dann letztlich insolvent wird. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber mit diesem Gesetz das Überleben vieler Veranstalter und Betreiber rettet oder ihre Insolvenz nur verzögert.

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