Neues zur Antragstellung unter dem Epidemiegesetz

In der 38. Sitzung des Nationalrats hat dieser am 18. Juni 2020 eine Novelle des Epidemiegesetzes beschlossen. Mit dieser Novelle wurde die im Epidemiegesetz bisher geltende, sechswöchige Frist zur Geltendmachung des Ersatzes von Verdienstentgang auf drei Monate verlängert. Die dreimonatige Antragsfrist läuft ab Wegfall der den Verdienstentgang bewirkenden Maßnahme. Zugleich wurde auch beschlossen, dass die bisher laufenden und auch schon abgelaufenen Fristen zur Antragstellung nun neu zu laufen beginnen. In diesen Fällen beginnt der neue, dreimonatige Fristlauf mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung.

Begründet wurde diese Initiative damit, dass für die Betroffenen eine Erleichterung geschaffen werden soll. Auffallend sind vor allem die Details der gesetzlichen Änderung. Die bisherige, sechswöchige Antragsfrist bleibt grundsätzlich bestehen und es wurde nunmehr eine zusätzliche, dreimonatige Antragsfrist ausschließlich für Fälle des Verdienstentgangs aufgrund von SARS-Cov-2 bedingten Maßnahmen geschaffen. Der gesetzliche Wortlaut spricht von einem Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht. Es wird also nicht auf Maßnahmen unter dem Epidemiegesetz Bezug genommen, sondern es werden in genereller Weise behördliche SARS-CoV-2 Maßnahmen adressiert. Dies könnte ein Zeichen sein, dass der Gesetzgeber die Ansprüche des Epidemiegesetzes nicht strikt auf Maßnahmen beschränkt sehen will, die formaljuristisch unter dem Epidemiegesetz erlassen wurden, sondern auch wirkungsgleiche Maßnahmen für anspruchsbegründend erachtet. Maßnahmen wie etwa die unter dem COVID-19-Maßnahmengesetz erlassenen Betretungsverbots-Verordnungen des Gesundheitsministers.

Für jene Unternehmen, die bislang keine Ansprüche unter dem Epidemiegesetz angemeldet haben, bedeutet diese Initiative jedenfalls eine neue Chance, ihren aufgrund der Corona-Krise erlittenen Verdienstentgang unter dem Epidemiegesetz geltend zu machen.     

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