infocorner

In Schönherr's Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz Infocorner werden die wesentlichen Eckpunkte des EAG-Pakets dargestellt und praxisrelevante Rechtsfragen behandelt. Bleiben Sie zudem informiert über aktuelle Veranstaltungen und Webinare. 

Begutachtungsentwurf zum Erneuerbaren Ausbau-Gesetz (EAG)

Am 16.09.2020 wurde der mit Spannung erwartete Entwurf des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG) in Begutachtung geschickt. Um die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten, bringt der Entwurf bedeutende Änderungen des Fördersystems für Photovoltaikanlagen. Einen Eckpunkt bildet dabei ein diskriminierungsfreies und transparentes wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren - ein erster Überblick!

Einleitung

Bei den Zielsetzungen des EAG gibt es keine großen Überraschungen: Der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 soll zu 100% national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden. Dazu soll die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis 2030 um 27 TWh erhöht werden. Davon sollen laut EAG-Entwurf 11 TWh auf Photovoltaik (PV) entfallen. Zum Vergleich: Im ÖSG 2012 war für den Zeitraum 2010 bis 2020 ein mengenmäßiges Ausbauziel von lediglich 1,2 TWh vorgesehen. Das PV-Ausbauziel ist auch im Vergleich zu anderen Technologien das mengenmäßig größte. Es soll durch die Gewährung von Marktprämien und Investitionszuschüssen erreicht werden.

Marktprämie statt Einspeisetarife

Anstelle von bislang gewährten fixen Einspeisetarifen wird im EAG auf Marktprämien gesetzt, die zur stärkeren Marktintegration der Erzeugungsanlagen führen sollen. Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für den vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt. Anders als bisher besteht keine Abnahmeverpflichtung einer zentralen Stelle (OeMAG); es erfolgt eine Direktvermarktung des Erzeugers. Allerdings haben Betreiber von Anlagen unter 500 kW die Möglichkeit sich einen Stromhändler durch den Bilanzgruppenkoordinator ("BKO") zuweisen zu lassen. Bei Zuweisung durch den BKO sind Stromhändler zum Vertragsabschluss verpflichtet.

Ausschreibungsprinzip

Im Gegensatz zu anderen Technologien sollen die Marktprämien für PV-Anlagen nur im Rahmen von Ausschreibungen und nicht auf Antrag gewährt werden. Der Wechsel auf ein Ausschreibungsmodell bildet einen Paradigmenwechsel. Die Förderregelung soll einen Anreiz für die marktbasierte und marktorientierte Integration der Technologie in den Elektrizitätsmarkt schaffen und unnötige Wettbewerbsverzerrungen vermeiden (vgl Art 4 Abs 2 RL 2018/2001 ("RED II")). Zuständig für die Abwicklung der Ausschreibungen und Förderungen soll eine - eigens dafür konzessionierte - EAG-Förderabwicklungsstelle sein.

Welche PV-Anlagen sind mittels Marktprämie förderfähig?

Durch Marktprämie förderfähig sind neu errichtete PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 kWpeak sowie Erweiterungen von bestehenden PV-Anlagen um eine Engpassleistung von mehr als 20 kWpeak, wenn die Anlage

  • auf oder an einem Gebäude, oder einer baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Nutzung von Solarenergie errichtet wurde,
  • auf einer Eisenbahnanlage oder Deponie,
  • auf einer Freifläche, mit Ausnahme einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland, sofern sie nicht eine speziell für die Errichtung einer PV-Anlage vorgesehene Widmung aufweist,

errichtet wird oder ist.

Die Anknüpfung an die Flächenwidmung bei landwirtschaftlich genutzten Flächen und Grünlandflächen ist insoweit bemerkenswert, als raumordnungsrechtliche Aspekte in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen und die Flächenwidmung Gemeindesache ist. Zudem gibt es Bundesländer, deren Raumordnungsgesetze kein besonderes Widmungserfordernis für freistehende Photovoltaikanlagen bestimmter Größe vorsehen. So sind zB in Salzburg Anlagen mit einer Kollektorfläche von weniger als 200m² im Grünland ohne Sonderwidmung zulässig. Für die Förderfähigkeit dieser Anlagen müsste nun aufgrund des EAG eine Sonderwidmung eingeholt werden, die das Salzburger Raumordnungsgesetz aber nicht vorsieht.      

Bei Anlagenerweiterungen werden nur die aus der Anlagenerweiterung resultierenden Erzeugungsmengen gefördert. Besteht für den Anlagenbestand ein aufrechter Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom mit der OeMAG nach den Bestimmungen des ÖSG 2012, ist die Anlagenerweiterung durch Marktprämie nur förderfähig, wenn die Anlagenerweiterung nicht einer Ökobilanzgruppe zugeordnet ist. Anlagenerweiterung müssen also über einen eigenen virtuellen Zählpunkt verfügen, damit eine von der Bestandsanlage gesonderte Bilanzgruppenmitgliedschaft realisiert werden kann. Alternativ können Anlagenbetreiber binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des EAG einen Antrag auf Wechsel der Bestandsanlage in das EAG-Förderregime stellen oder unter Beibehaltung der Tarifförderung nach ÖSG 2012 für die Erweiterung einen Investitionszuschuss beantragen (siehe dazu unten).

Der Anschluss an das öffentliche Elektrizitätsnetz, Regelbarkeit durch Fernsteuerung und Ausstattung mit einem Lastprofilzähler bzw unterhalb der Grenze des § 17 Abs 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät bilden weitere Fördervoraussetzungen für PV-Anlagen.    

Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat mit Bietern, die einen Zuschlag erhalten haben, Verträge über die Förderung durch Marktprämie abzuschließen. Marktprämien werden ab Inbetriebnahme der Anlage für eine Dauer von 20 Jahren gewährt.

Berechnung der Markprämie

Die Marktprämie für PV-Anlagen wird für die in einem Quartal ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge gewährt. Die Höhe der Marktprämie wird anhand der Differenz zwischen dem jeweils im Rahmen einer Ausschreibung ermittelten Wert und dem Referenzmarktwert ("RMW") in Cent pro kWh berechnet. Der bei der Ausschreibung ermittelte Wert ("anzulegende Wert") abzüglich des RMW ergibt die Marktprämie. Das bedeutet: Je geringer der bei der Ausschreibung ermittelte Wert ist, desto niedriger fällt die Marktprämie aus. Dementsprechend erfolgt die Zuschlagserteilung in der Reihenfolge des jeweiligen Gebotswerts. Durch niedrigere Gebotswerte erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, im Rahmen einer (kapazitätsgedeckelten) Ausschreibung den Zuschlag zu erhalten.

Der RMW wird landesweit ermittelt: Für die Ermittlung ist grundsätzlich das Handelsergebnis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone heranzuziehen. Die landesweite Marktwertberechnung soll die Optimierung des gesamten Stromsystems fördern.

Der RMW wird im Gegensatz zum Referenzmarktpreis für jede Technologie gesondert berechnet ("technologiespezifischer Marktwert"). Grund für die Anwendung des RMW ist, dass bei der Erzeugung aus volatilen (wetterabhängigen) Quellen das teilweise hohe Angebot zu sinkenden Preisen und damit Erlösen führt. Das Heranziehen des RMW sollte zu einer Reduktion der Finanzierungskosten führen, weil technologiebezogene Erlösunsicherheiten weitgehend beseitigt werden, während bei einem Abstellen auf den Referenzmarktpreis der technologiespezifische Profilwert unberücksichtigt bleibt, sodass das Risiko einer Differenz zwischen dem technologiespezifischen Marktwert und Marktpreis (Spotpreis) eingepreist bzw bei der Beurteilung des Finanzierungsrisikos berücksichtigt werden müsste. Zudem kann sich der Erzeuger einen allenfalls erzielten Mehrerlös (erzielter Verkaufspreis ) RMW) einbehalten. Umgekehrt muss der Erzeuger einen allenfalls entstehenden Mindererlös (erzielter Verkaufspreis ( RMW) selbst tragen.   

Die E-Control hat den RMW am Beginn jedes Quartals für das vergangene Quartal zu berechnen und zu veröffentlichen. Wichtig: Der EAG-Entwurf sieht einen Mechanismus zur Vermeidung von Überkompensation vor. Ergibt sich bei der Berechnung der Marktprämie (Gebotspreis minus RMW) ein Wert kleiner als null, wird die Marktprämie für PV-Anlagen mit einer Engpassleistung unter 2 MW mit null festgesetzt. PV-Anlagen mit einer Engpassleistung ab 2 MW haben, sofern der RMW den anzulegenden Wert um mehr als 40% übersteigt, 66% des übersteigenden Teils an die EAG-Förderabwicklungsstelle zurückzuzahlen.

Wie funktionieren die Ausschreibungen?  

Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für PV-Anlagen werden durch Ausschreibung ermittelt, die zumindest zweimal jährlich durchgeführt wird. Das Ausschreibungsvolumen für PV-Anlagen beträgt jährlich mindestens 700 000 kWpeak. Die konkreten Termine und Ausschreibungsvolumina werden durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ("BMK") im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ("BMDW") festgelegt. Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem nachfolgenden Gebotstermin zuzuschlagen.

Für PV-Anlagen auf Freiflächen verringert sich die Höhe des Zuschlagwertes um einen Abschlag von 30%. Die Höhe des Abschlags kann mit Verordnung der BMK im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ("BMLRT") geändert werden.

Die BMK hat für die Ausschreibungen Höchstpreise in Cent pro kWh festzulegen, bis zu denen Angebote in Ausschreibungen beachtet werden. Die Höchstpreise sollen auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festgelegt werden. Die Höchstpreise haben sich an den Kosten zu orientieren, die für den Betrieb einer kosteneffizienten, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage erforderlich sind und die Kosten haben Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital für die Investition zu umfassen. Spannend ist die Frage, ob der auf Freiflächen-PVs anwendbare 30%-Abschlag vor oder nach dem Zuschlag zu berücksichtigen ist. MaW: Kann der Gebotswert bei einer PV-Freifläche den Höchstpreis vor dem Hintergrund des vorzunehmenden Abschlags um 30% überschritten werden?  

Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die Ausschreibung spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Gebote sind elektronisch bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einzubringen. Sie müssen ua die Gebotsmenge in kW, den Gebotswert in Cent pro kWh und einen Nachweis enthalten, dass für die Neuerrichtung oder Erweiterung der Anlage alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden. Sämtliche erstinstanzlichen Genehmigungen müssen daher bereits vor Gebotsabgabe vorliegen! Auch ein Kosten-, Zeit-, und Finanzierungsplan ist gemeinsam mit dem Gebot vorzulegen.

Einen Überblick der notwendigen Genehmigungen in den verschiedenen Bundesländern finden Sie in unserem PV-Anlagen Genehmigungsspiegel.

Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuscheiden, wenn die Anforderungen und Formvorgaben nicht vollständig eingehalten wurden. Also auch dann, wenn zB eine für die Errichtung der Anlage erforderliche Genehmigung wegfällt, bevor ein Zuschlag erteilt wurde. Außerdem sind die Anlagen innerhalb von zwölf Monaten ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle in Betrieb zu nehmen. Sollte die nicht rechtskräftige Bewilligung - zB infolge Aufhebung im Rechtsmittelweg - erst nach Zuschlagserteilung wegfallen, und kann die Anlage aus diesem oder aus einem anderen, der Sphäre des Förderwerbers zuzurechnenden Grund nicht innerhalb der vorgegebenen Frist in Betrieb genommen werden, ist der Förderwerber zur Bezahlung einer Pönale verpflichtet, die durch eine vorab zu leistende Sicherheitsleistungen gesichert ist. Die Frist zur Inbetriebnahme kann einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegt.

Die zulässigen Gebote werden nach der Höhe des Gebotswertes, beginnend mit dem niedrigsten Gebotswert, gereiht. Nach Maßgabe der Reihung erteilt die EAG-Förderabwicklungsstelle allen zulässigen Geboten so lange einen Zuschlag, als das Ausschreibungsvolumen nicht überschritten wird. Darüber hinaus enthält der EAG-Entwurf detaillierte Bestimmungen über den Erlag von Sicherheitsleistungen, das Zuschlagsverfahren, den Ausschluss von Geboten oder Bietern, sowie die Veröffentlichung von Zuschlägen.

Bei Streitigkeiten zwischen der EAG-Förderabwicklungsstelle und Fördernehmern, Bietern oder Förderwerbern entscheiden die ordentlichen Gerichte. Das Rechtsverhältnis zwischen der EAG-Förderabwicklungsstelle und (potenziellen) Fördernehmern ist nach den Gesetzesmaterialien privatrechtlicher Natur. Bei Erfüllen der Fördervoraussetzungen und Einreichen eines zulässigen und im Rahmen der Ausschreibung erfolgreichen Gebots müsste unserer Ansicht nach ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Fördervertrages gegenüber der EAG-Förderabwicklungsstelle bestehen (Kontrahierungszwang; vgl VfGH V 111/10).

Wechselmöglichkeit für geförderte Bestandsanlagen

PV-Anlagen, für die ein aufrechter Fördervertrag auf Grundlage des ÖSG 2012 besteht, können durch Marktprämie gefördert werden, wenn binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des EAG ein Wechselantrag gestellt wird. Die Höhe der Marktprämie bemisst sich in diesen Fällen anhand der Restlaufzeit gemäß ÖSG 2012, der maximalen Förderdauer von 20 Jahren gemäß EAG und der durch die Marktprämie abzudeckenden Investitions- und Betriebskosten. Nähere Vorgaben können durch Verordnung der BMK im Einvernehmen mit der BMLRT festgelegt werden, was aufgrund der Unbestimmtheit der gesetzlichen Vorgaben wohl zu geschehen hat. Schließt die EAG-Förderabwicklungsstelle mit dem Anlagenbetreiber einen Vertrag über die Förderung durch Marktprämie ab, erlischt der bestehende Fördervertrag mit der OeMAG. Die aufgrund von Wechseln in das EAG-Fördersystem aufzubringenden finanziellen Mittel haben auf die jährlichen Ausschreibungs- bzw Vergabevolumen keinen Einfluss.

Investitionszuschüsse

Investitionszuschüsse können für jene PV-Anlagen und Stromspeicher gewährt werden, die an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossen und mit der notwendigen Messvorrichtung ausgestattet sind. Betreiber von PV-Anlagen müssen aber entscheiden, ob sie eine Förderung durch Investitionszuschüsse oder Marktprämie bevorzugen. Eine Parallelförderung ist ausgeschlossen. Durch Investitionszuschüsse können auch Kleinst-PV-Anlagen (weniger als 20 kWpeak Engpassleistung) gefördert werden, die keinen Zugang zur Marktprämie haben. 

Die Neuerrichtung und Erweiterung einer PV-Anlagen kann bis zu 500 kWpeak Engpassleistung durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage dieselben Voraussetzungen betreffend Errichtungsort erfüllt, wie sie für Förderung durch Marktprämie bestehen (siehe oben). Verfügt die Anlage über einen Stromspeicher von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung, kann bis zu einer Speicherkapazität von 50 kWh pro Anlage zusätzlich ein Investitionszuschuss gewährt werden. Ein Förderantrag für Speicher alleine ist nicht möglich.

Die jährlichen Fördermittel betragen grundsätzlich mindestens EUR 60m und werden getrennt nach folgenden Kategorien vergeben, wobei die unterschiedlichen Kategorien dazu führen sollen, dass Skaleneffekte berücksichtigt werden:

  • Kategorie A: Förderung bis 20 kWpeak,
  • Kategorie B: Förderung ) 20 kWpeak bis 100 kWpeak,
  • Kategorie C: Förderung ) 100 kWpeak bis 500 kWpeak.

Werden die zur Verfügung stehenden Fördermittel in einer Kategorie nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Mittel in den übrigen Kategorien, beginnend mit dem niedrigsten Förderbedarf pro kWpeak, zu verwenden.

Die höchstzulässigen Fördersätze pro kWpeak für die Kategorien A, B und C werden durch Verordnung der BMK im Einvernehmen mit der BMDW festgelegt. Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich für PV-Anlagen aus dem angegebenen Förderbedarf unter Beachtung der Höchstgrenze und für Stromspeicher aus einem durch Verordnung festgelegten fixen Fördersatz. Der Zuschuss ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, wobei bei der Auszahlung für Freiflächenanlagen ein Abschlag von 30% gilt. Für gebäudeintegrierte Anlagen und besonders innovative Projekte kann mit Verordnung ein Zuschlag von bis zu 30% vorgesehen werden. Die Höhe des Investitionszuschusses darf nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen.

Die Anträge auf Investitionszuschüsse sind vor dem Beginn der Arbeiten für die zu fördernde Maßnahme innerhalb eines befristeten Zeitfensters ("Fördercall") elektronisch bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einzubringen. Fördercalls für PV-Anlagen haben zumindest dreimal jährlich zu erfolgen. Die Investitionszuschüsse werden nach Maßgabe der jeweiligen Reihung und unter Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel gewährt und ausbezahlt. Bei gleichem Förderbedarf gilt das first come first served Prinzip. Förderanträge, die in einem Fördercall nicht bedeckt werden können, sind zurückzuweisen. Es werden keine Wartelisten gebildet. Der Investitionszuschuss ist mit der Inbetriebnahme der Anlage und/oder des Speichers und der erfolgten Prüfung der entsprechenden Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe durch die EAG-Förderabwicklungsstelle auszubezahlen. Wird die PV-Anlage oder der Stromspeicher nicht innerhalb von zwölf Monaten in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Diese Frist kann um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen   für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Wesentliche Punkte im Überblick

  • PV-Anlagen werden künftig durch Marktprämien gefördert.
  • Im Unterschied zu anderen Technologien (Wind, Wasser) soll bei PV-Anlagen der "anzulegende Wert", das ist jener Wert, der die Ausgangsbasis für die Berechnung der Marktprämie bildet, wettbewerblich im Rahmen von Ausschreibungen und nicht administrativ (durch Verordnung) ermittelt bzw festgelegt werden.
  • Die Teilnahme an Ausschreibungen setzt den Erlag von Sicherheitsleistungen voraus. Diese können bei nicht rechtzeitiger Inbetriebnahme des PV-Projekts gezogen werden (Pönale).
  • Das jährliche Unterstützungsvolumen für PV-Anlagen beträgt mindestens 700.000 kW. Es ist geplant, zumindest zwei Ausschreibungen pro Jahr durchzuführen. Für die Ausschreibungen wird ein Höchstpreis festgesetzt.   
  • Förderfähig sind nur PV-Anlagen auf und an einem Gebäude oder einer baulichen Anlagen sowie auf einer Eisenbahnanlage oder Deponie. Freistehende PV-Anlagen sind ebenfalls förderfähig, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder im Grünland allerdings nur dann, wenn die betreffende Fläche eine besondere PV-Widmung aufweist, unabhängig davon, ob nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder ein besonderes Widmungserfordernis für PV-Anlagen besteht.
  • Der finanzielle Abschlag für Freiflächen-Photovoltaik beträgt 30%. Dieser Abschlag gilt für sämtliche Freiflächen, unabhängig von deren Widmung. Ob dieser Abschlag für die gesamte Anlage oder nur für jenen Teil der Anlage Anwendung findet, der sich auf einer Freifläche befindet, ist anhand des Gesetzesentwurfs nicht eindeutig zu beantworten.
  • Im Rahmen von Investitionszuschüssen für Klein-PV-Anlagen können gebäudeintegrierte und besonders innovative Anlagen von einem Zuschlag von 30% profitieren, der auf den fixen Fördersatz (max. 30% des Investitionsvolumens) aufgeschlagen wird. 

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.